....eigentlich nur eine schlichte Grundschuldabtretung, aber Zedentin ist eine luxemburgische S.A.
Vorgelegt werde mir die Abtretungserklärung, beglaubigt durch luxemburgischen Notar mit Apostille. Soweit in Ordnung.
Auch die Vertretungsbescheinigung hat der luxemburgische Notar erstellt (mit Apostille). Tja und nun habe ich mich belesen und: § 32 GBO gilt nur für jur. Personen und Gesellschaften, die im inländischen Register eingetragen sind. Die Vertretungsbescheinigung des ausländischen Notars genügt als Nachweis nur, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und sie den Anforderungen des ausländischen Rechts entspricht, was das GBA von Amts wegen zu ermitteln hätte. Hatte schon mal jemand dieses Problem und viel interessanter, wie gelöst?
Also meine Tendenz: Auszug aus dem luxemburgischen Handels- und Firmenregister + Übersetzung durch öffentlich beeideten Übersetzer + öffentlich beglaubigte Unterschrift des Übersetzers + Verbindung von Übersetzung und fremdsprachigem Registerauszug mit Schnur und Siegel durch Notar + Apostille.