FamS- zwangsgeldverfahren- GVZ zahlt Kosten nicht zurück

  • Hallo,

    ich habe FamS neu übertragen bekommen. Nunmehr liegt mir ein Zwangsgeldverfahren vor.

    ZwV-Maßnahmen wurden eingeleitet. Die GVZ´in konnte auch Teilbeträge einziehen. Diese hat sie zunächst allerdings auf ihre eigenen Kostenverrechnet. Der Zwangsgeldbeschluss wurde aufgehoben sowie ZwV-Maßnahmen entsprechend aufgehoben.

    Trotz mehrfacher Aufforderung von der vorherigen Sachbearbeiterin zahlt die GVZ´in die bisher gezahlten Beträge für die ihr entstandenen Kosten nicht auf das Konto der Landeskasse ein.

    Hatte jmd. schon mal so einen Fall? Wie geh ich weiter vor?

    Vielen Dank

  • Warum sollte der GV die für seine entstandenen Kosten eingezogenen Beträge herausrücken? Nur die überschüssigen Beträge sind letztlich an die Schuldnerin des Zwangsgeldverfahrens zurückzuzahlen. Das sollte auch der GV gleich selbst tun können.

  • laut meiner Kollegin, die zuvor die Akte bearbeitet hat, hat die GVZ´in Zahlungen zunächst auf ihre eigenen Kosten verrechnet und nicht auf die Forderung des Zwangsgeldverfahrens.

    Die Aufforderungen zur Einzahlung sind alle vor Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses an die GVz´in gesendet worden.

    Da ich mich mit diesen Angelegenheiten noch nicht sonderlich auskenne, und meine Kollegin auch nicht wirklich, dachte ich, ich frag mal nach wie ich nun weiter zu verfahren habe. oder ob Übersendung der Aufhebung der ZwV aufgrund fehlenden Titels ausreichend ist

  • Der GV darf aus beigetriebenen Beträgen grundsätzlich stets zuerst die eigenen Gebühren aus Auslagen decken, bevor er das Geld an den Auftraggeber auskehrt oder an den Schuldner erstattet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der GV darf aus beigetriebenen Beträgen grundsätzlich stets zuerst die eigenen Gebühren aus Auslagen decken, bevor er das Geld an den Auftraggeber auskehrt oder an den Schuldner erstattet.

    :zustimm: vgl. auch §§ 118, 119 GVGA

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • okay vielen Dank...

    aus ZwV war mir das auch so bekannt. Ich hab meiner Kollegin Glauben geschenkt, dass es bei unseren (landeseigenen Forderungen) anders wäre.


    tzzz... das nächste Mal vertrau ich wohl lieber meiner Erfahrung aus anderen Sachgebieten.


    Danke

  • Ich wage einen Einspruch: aus einer Fortbildung wegen Beitreibung von Zwangs- und Ordnungsgeldern war mir in Erinnerung, dass entgegen der üblichen Verrechnung hier zuerst auf das Zwangs-/Ordnungsgeld zu verrechnen ist und erst danach auf die Kosten.
    Allerdings bringt mich der Hinweis auf § 6 EBAO dafür nicht wirklich weiter, um das zu begründen.

    Soweit ich weiß, machen die GVZ trotzdem die Verrechnung der Kosten ganz gern zuerst. Vielleicht hilft der GVZ-Prüfungsbeamte?

  • Ich wage einen Einspruch: aus einer Fortbildung wegen Beitreibung von Zwangs- und Ordnungsgeldern war mir in Erinnerung, dass entgegen der üblichen Verrechnung hier zuerst auf das Zwangs-/Ordnungsgeld zu verrechnen ist und erst danach auf die Kosten.
    Allerdings bringt mich der Hinweis auf § 6 EBAO dafür nicht wirklich weiter, um das zu begründen.

    Soweit ich weiß, machen die GVZ trotzdem die Verrechnung der Kosten ganz gern zuerst. Vielleicht hilft der GVZ-Prüfungsbeamte?

    Guter Einwand. Aber gilt der nicht nur, wenn auf die Zahlungsaufforderung hin bereits geleistet wird? Wir sind doch hier schon in der Vollstreckung.
    Und damit bei § 9 Abs. 2 EBAO. Kommt man da nicht zwangsläufig wieder in die GVGA? Oder gibt es da noch andere, speziellere (Dienst-)Vorschriften?

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Nein, mir gings nicht um Geldstrafen, mit denen hatte ich nie und nimmer nicht zu tun.
    Bei uns ist allerdings so eine Teilzahlung noch seltener, als dass das Zwangsgeld groß Wirkung zeigt ... Register halt.

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