Hallo,
kann mir vielleicht irgendeiner die jüngste Entscheidung des BGH IX ZB 141/11 zu diesem Thema erläutern? Da stellt der BGH fest:
"Die Vorinstanzen haben entsprechend der Rechtsprechung des Senats von der Berechnungsgrundlage die zur Masse geflossenen Feststellungs-beiträge abgezogen, nachdem die Verwalterin sich für die für sie weitaus günstigere Möglichkeit der Ansetzung einer Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entschieden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 157/05 nv, Rn. 4)."
In der Entscheidung IX ZB 157/05 heisst es:
"Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der vereinbarte Kostenbeitrag in die insgesamt vergütungswirksame Masse von 13.843,36 € einge-gangen und hier dem Insolvenzverwalter in der ersten Stufe der Staffelsätze gemäß § 2 Abs. 1 InsVV ohnehin mit einem Vergütungsanteil von 40 v.H. zugute gekommen ist. Alternativ kann eine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 zugebilligt werden. Zu diesem Zweck muss eine Vergleichsberechnung erfol-gen. Eine kumulative Berücksichtigung scheidet aus, weil dadurch die Bemü-hungen des Verwalters um die Feststellung von Absonderungsrechten doppelt vergütet würden. Darüber besteht im Schrifttum kein Streit"
Das verstehe ich nicht. Dazu mal ein Beispiel:
Masse 14.000.- € (inkl. Feststellungspauschale)
Absonderungsrechte: 100.000.- € , Feststellungspauschale also 4.000.- €.
So, jetzt kommt die Vergütung.
Berechnungsgrundlage: 114.000,- € abzüglich 100.000,- € Absonderungsrechte, also 14.000,- €
aus 14.000,- Regelvergütung = 5.600,- €.
Dazu die Absonderungsvergütung (50% von 4.000 €) in Höhe von 2.000,- oder?
Macht summasummarum 7.600,- € oder nicht?
Oder muss ich jetzt wiederum die Feststellungspauschale von der Berechnungsgrundlage abziehen, als
aus 10.000 Regelvergütung = 4.000,- € + Absonderungsvergütung, also 6.000,- €????
ich habe gerade ein riesiges Brett vor'm Kopf :unschuldi:daemlich (obwohl, das hat man ja irgendwie immer bei Vergütung)