Vorzeitige RSB nach InsO n.F. bei keiner angemeldeten Forderung

  • In der neuen ZinsO (Heft 4, 2016, 144) gibt es einen Aufsatz von Herrn Dr. Laroche zu dem Thema, der die Ansichten des AG Aurich und des AG Göttingen (vorzeitige RSB ohne Forderungsanmeldung auch bei Stundung) nicht für richtig hält, allerdings einen Alternativvorschlag macht. Er ist der Ansicht, man sollte einfach keinen Treuhänder bestellen. Eine verteilbare Masse gibt es nicht, so dass es keines Treuhänders bedarf. Dann läuft praktisch die WVP ohne Treuhänder und damit ohne - weitere - Kosten ab.

    Was haltet Ihr davon?

    ganz so neu ist die Idee nicht: ZInsO 2007, 873

    was ich jetzt davon halte, muss ich mir noch überlegen :D

    Und dann hat´s der Rechtspfleger an der Backe und fordert den Schuldner brav alljährlich auf, seine Unterlagen zu übersenden (im Zweifelsfalle, da der H4-Bescheid ja schon nach 6 Monaten abläuft, halbjährlich)? DAS möchte sich sehen, besonders an "meinem" Insolvenzgericht. Ob da dann endlich mal Vernunft einzieht? :D

    Da wäre ich sehr dafür.

  • Eine weitere Alternative, die zu keinen Mehrkosten führt, wäre ja, die Verfahren ohne Anmeldungen einfach stumpf 6 Jahre ohne Aufhebung laufen zu lassen (bzw. den Schlusstermin dann erst bei Kostenbegleichung durch den Schuldner anzusetzen) :floet:

  • .. und da gab es einmal den Ansatz, als es noch keine Kostenstundung gab, den Antrag mangels Masse gleich in die WVP überzuleiten, ohne die Förmelei eines Insolvenzverfahrens ....:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • und im IK-Verfahren gab es mal den Ansatz, den planablehnenden Gläubigern die Verfahrenskosten aufzuerlegen (fand ich geil !) !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Übrigens: in der neuen Zinso ist eine "Glosse" von Pape, der alle Neuerungen heftigst kritisiert. Und als Beispiel nennt er auch das"ungelöste" Problem der fehlenden Anmeldungen und der Stundung. Und der ist ja beim BGH sozusagen zuständig zumindest für Stundung. Wer weiß also, was der BGH so da jetzt entscheiden würde.


    Ich schließe nicht aus, dass er sich seiner Außenstelle in Göttingen anschließen wird.:D

  • Dem Aufsatz von Pape konnte ich aber auch garnichts entnehmen, was auf eine Glosse hindeuten würde.

    Das ist mehr ein Schwanengesang auf die Gläubigergleichbehandlung...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (5. Februar 2016 um 09:10) aus folgendem Grund: Pape, nicht Paperback...

  • Dem Aufsatz von Paperback konnte ich aber auch garnichts entnehmen, was auf eine Glosse hindeuten würde.

    Das ist mehr ein Schwanengesang auf die Gläubigergleichbehandlung...

    Glosse war nur so geschrieben. Ich finde, Generalabrechnungen sind immer Glossen ;) Unter III. schreibt er:" Wie zu entscheiden ist, wenn es zwar keine Anmeldungen im Insolvenzverfahren gibt, der Schuldner jedoch die Kosten des Verfahrens noch nicht beglichen hat, ist unklar.". Ich hätte gedacht, gesetzlich sei es klar :D. Aber wohl Pustekuchen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Und dann hat´s der Rechtspfleger an der Backe und fordert den Schuldner brav alljährlich auf, seine Unterlagen zu übersenden (im Zweifelsfalle, da der H4-Bescheid ja schon nach 6 Monaten abläuft, halbjährlich)? DAS möchte sich sehen, besonders an "meinem" Insolvenzgericht. Ob da dann endlich mal Vernunft einzieht? :D

    Da wäre ich sehr dafür.

    Es ist anzunehmen, dass das hier und da sicherlich zu Auswüchsen führen würde. Aber das hat man ja jetzt auch schon gelegentlich.

    Man muss jedoch festhalten, dass es auch Fallgestaltungen gibt, in denen jegliche Art der Kontrolle schlicht überflüssig ist, weil es Null Aussicht auf Pfändbares gibt. Wenn hier bei Festsetzung einer Rate auf die Verfahrenskosten die Möglichkeit der Verrechnung nach § 52 SGB I eröffnet würde, kann man sich noch mehr Aufwand sparen.

  • Eine krasser Fehlgriff von mir, den das "Anreizsystem" gilt natürlich für den Fall des § 300 I S. 2 Nr. 3 InsO, allerdings nicht für den § 300 I S. 2. Nr. 1 InsO, siehe 71 IK 123/15 NOM vom 21.12.2015, ZInsO 2016, 242. Es gelte die Durchführung gläubigerloser Verfahren zu verhindern, sowie die zusätzliche Belastung öffentlicher Kassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Gesetzgeber ist aber auch genial: packt drei völlig unterschiedliche Fallkonstellationen in einen Absatz eines Paragrafen und erfasst völlig unterschiedliche in einem Satz. Da wird mir klar, warum ich manchmal überfordert bin...

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  • Hierzu ja:

    In der neuen ZInsO (Heft 4, 2016, 144) gibt es einen Aufsatz von Herrn Dr. Laroche zu dem Thema

    der feinsinnig festgestellt hat, dass ja gewisse Dinge vor die Klammer gezogen sind...

    Das ist ja 'ne reine Interpretation, wenn nicht gar Spekulation von ihm ;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Von RA Henning in der InsBüro 02/2016: " Die Klärung dieser Rechtsfrage dürfte in Kürze durch den IX. Senat des BGH erfolgen. Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die nicht vorzeitig erteilte Restschuldbefreiung ist jetzt nach Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG Hannover beim BGH anhängig gemacht worden (Az.: IX ZA 35/15)."

    Mal sehen, wie lange "in Kürze" dauert ;)...

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  • Ich würde auf das zu erwartende Ergebnis ja glatt Wetten abschließen wollen....

    Die möchte ich sehen. Ich finde, in den letzten Jahren konnte man beim BGH auf nix mehr wetten. Da war oft rein in die Kartoffel, raus aus der Kartoffel... ich sage nur Vorsteuerabzug, Zustellungskosten, Zuschläge etc.

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  • Von RA Henning in der InsBüro 02/2016: " Die Klärung dieser Rechtsfrage dürfte in Kürze durch den IX. Senat des BGH erfolgen. Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die nicht vorzeitig erteilte Restschuldbefreiung ist jetzt nach Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG Hannover beim BGH anhängig gemacht worden (Az.: IX ZA 35/15)."

    Mal sehen, wie lange "in Kürze" dauert ;)...

    Wenn der BGH der RB stattgeben möchte, sollte es schon ein bisschen schneller gehen, sonst hat der Sch. ja nicht viel von der "Vorzeitigen". ;)

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