Gebrauchmachen der fam. Genehmigung, § 1829 BGB

  • ...soweit Du die Meinung vertrittst, dass das NachlassG lediglich Kenntnis von der erteilten rechtskräftigen Genehmigung erhalten muss, weil die Ausschlagungserklärung bereits mit Zugang der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter wirksam ist, reicht es in jedem Falle aus. Soweit Du auf ein Gebrauchmachen im Sinne von § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB analog abstellst, dürfte es auch ausreichend sein, da hiervon ein "Gebrauchmachen" durch "Mitteilung des gesetzlichen Vertreters" an das NachlassG abzuleiten ist.

  • :zustimm:
    Meine mich auch zu erinnern, dass irgendwo - in diesem oder einem anderen Thread - festgehalten wurde, dass für das "Gebrauchmachen" keine besondere Form vorgeschrieben ist, die Übermittlung per Fax somit ausreichend/ok ist (anders als für die Ausschlagung, die fristwahrend eben nicht vorab per Fax übermittelt werden kann).

  • Die Gebrauchmachung bedarf keiner besonderen Form (MüKo/Wagenitz § 1829 Rn. 20). Die förmliche Dokumentation der Gebrauchmachung und seiner Voraussetzungen (Doppelvollmacht) kann aber aus grundbuchrechtlichen Gründen erforderlich sein, was aber bei einer Gebrauchmachung gegenüber dem Nachlassgericht natürlich keine Rolle spielt.

  • Die beste Lösung wäre ohnehin, wenn man sich mehrheitlich endlich mal dazu entschließen könnte, die "Gebrauchmachung" nicht zu verlangen, so wie es damals etwa das LG Berlin gesehen hat. Ich hatte bislang nur einen Fall, in dem von der tatsächlich erteilten Genehmigung wissentlich nicht Gebrauch gemacht wurde, weil man in der Zwischenzeit noch einen Nachlassgegenstand gefunden hatte, der doch etwas Wert versprach und von dem ich bei der Erteilung der Genehmigung nichts wusste.
    Damals hat man versucht, meinen Genehmigungsbeschluss über Rechtsmittel wieder aufgehoben zu bekommen. Ich habe sie damals auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13, hingewiesen, wonach ein Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig sei, da es der Elternteil noch immer in der Hand hat, von der Genehmigung Gebrauch zu machen oder nicht. Die Beschwerde wurde nach diesem Hinweis zurückgenommen. Es herrscht wohl noch immer ganz überwiegend die Meinung, dass die Gebrauchmachung notwendig sei. In dem genannten Fall hätte man aber nach bereits erfolgter wirksamer Ausschlagung diese anfechten können. Schließlich bildet man sich eine Meinung und möchte die in der Regel auch umgesetzt haben, eine normale volljährige Person hat hierzu gerade mal 6 Wochen Zeit. Häufig bevollmächtigt man ja auch den Notar zZ der Beurkundung der Ausschlagung, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Auch in diesen Fällen will man es sich offenbar später nicht nochmal anders überlegen. Die Forderung nach einem Gebrauchmachung halte ich mittlerweile auch für ziemlich realtitätsfremd, weil es von 1000 Fällen allenfalls mal einen gibt, wo man bewusst nicht von einer Genehmigung gebraucht hat. Alle anderen sind nur Problemfälle. Selbst das hiesige Jugendamt als Vormund hatte es einmal versäumt, die Genehmigung fristgemäß dem Nachlassgericht vorzulegen, auf Grund von Überlastung und Krankheitsausfällen. Bei Eltern wird es oftmals daran liegen, dass man die Hinweise des Gerichts entweder nicht richtig versteht oder einfach eben alles ignoriert. Dann macht man sich mit Macht beim Familien- oder Nachlassgericht Gedanken, wie man Schaden von dem Kind abwenden kann, da man auch keinen richtigen Grund für eine Anfechtung erkennen kann. Auf diese Weise ist schon so manchen Kind ungewollt Erbe geworden. Natürlich ist es mit einer Belehrung, dass die familiengerichtliche Genehmigung umgehend an das Nachlassgericht zu übermitteln ist (bei mir sieht die immer recht ausführlich aus, ich gebe das Nachlassgerichts sogar nochmal mit vollständiger Adresse und Geschäftszeichen an), nicht viel anders als mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Ausschlagung innerhalb der vorgesehenen Frist. Der IQ mancher Leute ist nun mal so, dass sie nicht mal das verstehen oder umsetzen können (dann wäre iÜ wohl wieder Raum für eine Anfechtung), aber es gibt halt auch Leute, die es durchaus verstehen oder umsetzen müssten, aber einfach nur relativ ignorant sind (dann besteht wohl kein Raum für eine Anfechtung). Wie soll man das aber alles praktisch auseinanderhalten? Es gibt ja sogar Elternteile, die selbst unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt sehen, für die dann der Betreuer ausschlägt, die aber zur Beurkundung mitkommen (müssen), weil sie dann wiederum selbst für ihre Kinder ausschlagen müssen - und das ist nach unserer Gesetzeslage ja auch in der Tat so, da die Anordnung einer Betreuung für einen Elternteile noch längst nicht ausreicht, um etwa das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen und somit einen Vormund/Pfleger für die Kinder bestellen zu können.

    Um diesen gesamten Problemen aus dem Wege zu gehen, wäre es wirklich besser, sich der Meinung des LG Berlin anzuschließen, ganz einfach zusammengefasst (ohne viel Theorie): Weil es im Interesse der Kinder die bessere Lösung wäre!

  • Die beste Lösung wäre ohnehin, wenn man sich mehrheitlich endlich mal dazu entschließen könnte, die "Gebrauchmachung" nicht zu verlangen, so wie es damals etwa das LG Berlin gesehen hat. Ich hatte bislang nur einen Fall, in dem von der tatsächlich erteilten Genehmigung wissentlich nicht Gebrauch gemacht wurde, weil man in der Zwischenzeit noch einen Nachlassgegenstand gefunden hatte, der doch etwas Wert versprach und von dem ich bei der Erteilung der Genehmigung nichts wusste. Damals hat man versucht, meinen Genehmigungsbeschluss über Rechtsmittel wieder aufgehoben zu bekommen. Ich habe sie damals auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014, 13 WF 1135/13, hingewiesen, wonach ein Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig sei, da es der Elternteil noch immer in der Hand hat, von der Genehmigung Gebrauch zu machen oder nicht. Die Beschwerde wurde nach diesem Hinweis zurückgenommen. Es herrscht wohl noch immer ganz überwiegend die Meinung, dass die Gebrauchmachung notwendig sei. In dem genannten Fall hätte man aber nach bereits erfolgter wirksamer Ausschlagung diese anfechten können. Schließlich bildet man sich eine Meinung und möchte die in der Regel auch umgesetzt haben, eine normale volljährige Person hat hierzu gerade mal 6 Wochen Zeit. Häufig bevollmächtigt man ja auch den Notar zZ der Beurkundung der Ausschlagung, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Auch in diesen Fällen will man es sich offenbar später nicht nochmal anders überlegen. Die Forderung nach einem Gebrauchmachung halte ich mittlerweile auch für ziemlich realtitätsfremd, weil es von 1000 Fällen allenfalls mal einen gibt, wo man bewusst nicht von einer Genehmigung gebraucht hat. Alle anderen sind nur Problemfälle. Selbst das hiesige Jugendamt als Vormund hatte es einmal versäumt, die Genehmigung fristgemäß dem Nachlassgericht vorzulegen, auf Grund von Überlastung und Krankheitsausfällen. Bei Eltern wird es oftmals daran liegen, dass man die Hinweise des Gerichts entweder nicht richtig versteht oder einfach eben alles ignoriert. Dann macht man sich mit Macht beim Familien- oder Nachlassgericht Gedanken, wie man Schaden von dem Kind abwenden kann, da man auch keinen richtigen Grund für eine Anfechtung erkennen kann. Auf diese Weise ist schon so manchen Kind ungewollt Erbe geworden. Natürlich ist es mit einer Belehrung, dass die familiengerichtliche Genehmigung umgehend an das Nachlassgericht zu übermitteln ist (bei mir sieht die immer recht ausführlich aus, ich gebe das Nachlassgerichts sogar nochmal mit vollständiger Adresse und Geschäftszeichen an), nicht viel anders als mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Ausschlagung innerhalb der vorgesehenen Frist. Der IQ mancher Leute ist nun mal so, dass sie nicht mal das verstehen oder umsetzen können (dann wäre iÜ wohl wieder Raum für eine Anfechtung), aber es gibt halt auch Leute, die es durchaus verstehen oder umsetzen müssten, aber einfach nur relativ ignorant sind (dann besteht wohl kein Raum für eine Anfechtung). Wie soll man das aber alles praktisch auseinanderhalten? Es gibt ja sogar Elternteile, die selbst unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt sehen, für die dann der Betreuer ausschlägt, die aber zur Beurkundung mitkommen (müssen), weil sie dann wiederum selbst für ihre Kinder ausschlagen müssen - und das ist nach unserer Gesetzeslage ja auch in der Tat so, da die Anordnung einer Betreuung für einen Elternteile noch längst nicht ausreicht, um etwa das Ruhen der elterlichen Sorge feststellen und somit einen Vormund/Pfleger für die Kinder bestellen zu können. Um diesen gesamten Problemen aus dem Wege zu gehen, wäre es wirklich besser, sich der Meinung des LG Berlin anzuschließen, ganz einfach zusammengefasst (ohne viel Theorie): Weil es im Interesse der Kinder die bessere Lösung wäre!

    das war einmal [url]http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/

  • Was hat der Link mit dem Thread zu tun bzw. was willst Du uns damit sagen?

    @Andy K.

    Ich bin überrascht davon, dass Du aus Praxissicht eine andere Lösung favorisierst, Dich aber anscheinend auch nicht überwinden kannst, die hM hierzu abzulegen. Was spricht denn aus Deiner Sicht dagegen lediglich auf Kenntnis des NachlassG von der Erteilung und des Zugangs der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter abzustellen, damit die Ausschlagung für das Mündel oder dem Betreuten in diesem Zeitpunkt wirksam wird, mithin eine Analogie zu § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB auszuschließen.

  • Was spricht denn aus Deiner Sicht dagegen lediglich auf Kenntnis des NachlassG von der Erteilung und des Zugangs der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter abzustellen, damit die Ausschlagung für das Mündel oder dem Betreuten in diesem Zeitpunkt wirksam wird, mithin eine Analogie zu § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB auszuschließen.

    Da spricht aus meiner Sicht eben mehr dafür als dagegen. Aber ich lebe nunmal nicht auf einer Insel und kann mich der hM kaum entziehen. Es kommt letztlich ja immer auf die (anderen) Nachlassgerichte an. Und vorsichtshalber weise ich als Familiengericht die Leute immer darauf hin, die Genehmigung schnellstens dem Nachlassgericht vorzulegen. Im Nachlassgericht bin ich derzeit nur Vertreter und bin deswegen in letzter Zeit nicht in die Zwickmühle gekommen, mich entscheiden zu müssen. Es ist nunmal schlecht für die Bürger, wenn das an jedem Gericht anders gesehen wird. Nur aus diesem Grunde würde ich mich in dieser Frage der hM anschließen. Der JA-Mitarbeiterin als Vormund habe ich damals auch empfohlen, sich gegen dem Nachlassgericht (in NRW) auf die Entscheidung des LG Berlin zu beziehen - half aber nichts, das Kind wurde Alleinerbe, sodass sämtliche Prozeduren der Beschränkung der Erbenhaftung durchgezogen werden mussten.
    Meine Kollegin im Nachlass habe ich aber schon mal überzeugt, in einem ähnlichen Fall die Mindermeinung zu vertreten, sodass dem Kind das alles erspart wurde.

  • ...was ja im Falle einer späteren Beurteilung in einem möglichen Erbscheinsverfahren nach Jahrzehnten wiederum anders gesehen werden kann (z.B. infolge personellen Wechsels), weil es an der Stelle der Prüfung, ob noch weitere Erben vorhanden sind bzw. wer als Erbe in Frage kommt, keine abschließende mit irgend einer Außenwirkung darstellt.

    Insoweit finde ich es auch erstaunlich, dass der Gesetzgeber hier bisher keinen Handlungsbedarf sieht.

  • ...was ja im Falle einer späteren Beurteilung in einem möglichen Erbscheinsverfahren nach Jahrzehnten wiederum anders gesehen werden kann (z.B. infolge personellen Wechsels), weil es an der Stelle der Prüfung, ob noch weitere Erben vorhanden sind bzw. wer als Erbe in Frage kommt, keine abschließende mit irgend einer Außenwirkung darstellt.

    Insoweit finde ich es auch erstaunlich, dass der Gesetzgeber hier bisher keinen Handlungsbedarf sieht.

    Das sehe ich auch so. Sehr bedauerlich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Manchmal orientiert sich der Gesetzgeber ja tatsächlich an den Bedürfnis der Praxis: Siehe Einführung des P-Kontos. Aber die Problematik sollte natürlich auch mal an ihn herangetragen werden, auf welchem Weg auch immer.

  • Ich habe schon wiederholt ausgeführt, dass ich das Erfordernis der Gebrauchmachung für wohlbegründet halte und mich die - vorgeblich praktikablen - Erwägungen, es solle sich anders verhalten, nicht zu teilen vermag. Das ganze Palaver geht bekanntlich auf eine Abhandlung von zwei Kolleginnen zurück, die ich ansonsten sehr schätze, aber die in diesem Fall nach meiner Ansicht eben falsch liegen - und nicht nur nach meiner Ansicht, sondern auch nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die bislang damit befasst waren. Und wenn irgendein Landgericht meint, es müsse der betreffenden Ansicht gleichwohl folgen, dann interessiert mich das so wenig, als wenn in Berlin ein Radl umfällt.

  • Den Ärger als zuständiges NLG hat man aber dann, wenn das NLG am Wohnort des Ausschlagenden einem die seine (andere) Meinung auf's Auge drücken will bzw. das Familiengericht.
    Die dann dahingehend belehren, dass eine Gebrauchmachung nicht erforderlich ist und sollte das zuständige NLG anderer Meinung sein, so soll es von dort aus alle Beteiligten darüber informieren....:mad:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich habe schon wiederholt ausgeführt, dass ich das Erfordernis der Gebrauchmachung für wohlbegründet halte und mich die - vorgeblich praktikablen - Erwägungen, es solle sich anders verhalten, nicht zu teilen vermag. Das ganze Palaver geht bekanntlich auf eine Abhandlung von zwei Kolleginnen zurück, die ich ansonsten sehr schätze, aber die in diesem Fall nach meiner Ansicht eben falsch liegen - und nicht nur nach meiner Ansicht, sondern auch nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die bislang damit befasst waren. Und wenn irgendein Landgericht meint, es müsse der betreffenden Ansicht gleichwohl folgen, dann interessiert mich das so wenig, als wenn in Berlin ein Radl umfällt.

    Es steht aber auch jedem zu, das Erfordernis der Gebrauchmachung für überflüssig zu halten, gleichwohl man sich dann - ohne innerliche Überzeugung - der hM anschließt, nur um zu vermeiden, dass verschiedene Auffassungen aufeinander prallen und die Leidtragenden dann die Bürger sind, die bereits jetzt häufig nicht verstehen, wie unterschiedlich die Gerichte urteilen. Schließlich werden mitunter sogar selbst BGH-Entscheidungen in Frage gestellt, auch wenn man sich letztlich doch danach richtet (wenn ich jetzt mal zB an die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren denke). Eine Meinung kann man immer haben, egal ob diese im Gleichklang oder im Gegensatz zu bestimmten obergerichtlichen Entscheidungen steht. Und ich persönlich bleibe dabei, dass ich mich aus praktischen Erwägungen der hM anschließe, aber selbst eine andere Meinung zu der Frage der Gebrauchmachung habe. Davon wird mich auch niemand abbringen.

  • Ich habe schon wiederholt ausgeführt, dass ich das Erfordernis der Gebrauchmachung für wohlbegründet halte und mich die - vorgeblich praktikablen - Erwägungen, es solle sich anders verhalten, nicht zu teilen vermag. Das ganze Palaver geht bekanntlich auf eine Abhandlung von zwei Kolleginnen zurück, die ich ansonsten sehr schätze, aber die in diesem Fall nach meiner Ansicht eben falsch liegen - und nicht nur nach meiner Ansicht, sondern auch nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die bislang damit befasst waren. Und wenn irgendein Landgericht meint, es müsse der betreffenden Ansicht gleichwohl folgen, dann interessiert mich das so wenig, als wenn in Berlin ein Radl umfällt.

    Es steht aber auch jedem zu, das Erfordernis der Gebrauchmachung für überflüssig zu halten, gleichwohl man sich dann - ohne innerliche Überzeugung - der hM anschließt, nur um zu vermeiden, dass verschiedene Auffassungen aufeinander prallen und die Leidtragenden dann die Bürger sind, die bereits jetzt häufig nicht verstehen, wie unterschiedlich die Gerichte urteilen. Schließlich werden mitunter sogar selbst BGH-Entscheidungen in Frage gestellt, auch wenn man sich letztlich doch danach richtet (wenn ich jetzt mal zB an die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren denke). Eine Meinung kann man immer haben, egal ob diese im Gleichklang oder im Gegensatz zu bestimmten obergerichtlichen Entscheidungen steht. Und ich persönlich bleibe dabei, dass ich mich aus praktischen Erwägungen der hM anschließe, aber selbst eine andere Meinung zu der Frage der Gebrauchmachung habe. Davon wird mich auch niemand abbringen.

    Das ist auch völlig legitim.

    Klar ist aber auch, dass es haftungsrechtliches Harakiri darstellt, seine diesbezügliche Mindermeinung an die Beteiligten hinauszuposaunen und dadurch daran mitzuwirken, dass die Erbausschlagung nicht wirksam wird, weil die Beteiligten dann eben nicht zu der nach absolut hM erforderlichen Gebrauchmachung schreiten.

  • ...was ja im Falle einer späteren Beurteilung in einem möglichen Erbscheinsverfahren nach Jahrzehnten wiederum anders gesehen werden kann (z.B. infolge personellen Wechsels), weil es an der Stelle der Prüfung, ob noch weitere Erben vorhanden sind bzw. wer als Erbe in Frage kommt, keine abschließende mit irgend einer Außenwirkung darstellt.

    Insoweit finde ich es auch erstaunlich, dass der Gesetzgeber hier bisher keinen Handlungsbedarf sieht.

    Das sehe ich auch so. Sehr bedauerlich.

    Eben.

  • Ganz im Gegenteil:

    Ihr sprecht Euch allgemein für die Abschaffung des Schutzmechanismus des Erfordernisses der Gebrauchmachung aus, nur weil einige Leute für die Gebrauchmachung zu dumm sind.

    Wenn der Gesetzgeber seine Tätigkeit nach der Dummheit der Leute ausrichten müsste, hätte er gut zu tun.

  • Das ist auch völlig legitim.

    Klar ist aber auch, dass es haftungsrechtliches Harakiri darstellt, seine diesbezügliche Mindermeinung an die Beteiligten hinauszuposaunen und dadurch daran mitzuwirken, dass die Erbausschlagung nicht wirksam wird, weil die Beteiligten dann eben nicht zu der nach absolut hM erforderlichen Gebrauchmachung schreiten.

    So habe ich es ja auch geschrieben: Eine Meinung haben, die man nicht an die Beteiligten hinausposaunt.


    Ganz im Gegenteil:

    Ihr sprecht Euch allgemein für die Abschaffung des Schutzmechanismus des Erfordernisses der Gebrauchmachung aus, nur weil einige Leute für die Gebrauchmachung zu dumm sind.

    Wenn der Gesetzgeber seine Tätigkeit nach der Dummheit der Leute ausrichten müsste, hätte er gut zu tun.

    Man könnte doch mal ermitteln, wo hoch der Anteil derer ist, die zunächst die familiengerichtliche Genehmigung beantragen, dann aber bewusst nicht davon Gebrauch machen. Ich mache das über viele Jahre und kann einschätzen, dass dieser Anteil nahe Null ist. Wie ich schon schrieb, hatte ich in den vielen Jahren einen solchen Fall, den man aber auch dahingehend hätte lösen können, dass man die Ausschlagung der Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses anficht. In dieser Gesamtschau schätze ich ein, dass ein solcher "Schutzmechanismus" entbehrlich ist, die Probleme durch die bestehende hM dagegen überwiegen. Ich lasse mich durch Benennung von Zahlen durchaus belehren, dass dieser Schutzmechanismus in der Vergangenheit öfters notwendig war, dann aber bitte nicht aus dem rein theoretischen Sicht, sondern aus den praktischen Erfahrungen heraus, aus Fällen, wo die Eltern tatsächlich bewusst nicht von einer vorher beantragten Genehmigung Gebrauch machten. Und aus den eigenen Erfahrungen leite ich meinen Wunsch zu einer anderen Regelung ab, werde aber, solange dies nicht geschieht, im Sinne einer einheitlichen Rechtswahrnehmung für die Bürger die hM mit praktizieren und meine persönliche lediglich meinen Kollegen kundtun.

    Die Gesetzgebung hat sich durchaus auch an praktischen Bedürfnissen auszurichten, wie das Beispiel P-Konto zeigt, überflüssige Normen sollten durchaus auf den Prüfstand.

  • Ganz im Gegenteil:

    Ihr sprecht Euch allgemein für die Abschaffung des Schutzmechanismus des Erfordernisses der Gebrauchmachung aus, nur weil einige Leute für die Gebrauchmachung zu dumm sind.

    Wenn der Gesetzgeber seine Tätigkeit nach der Dummheit der Leute ausrichten müsste, hätte er gut zu tun.

    Das ist wohl ein Missverständnis. Ich bin für die Gebrauchmachung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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