Rechtsprechungshinweise Zwangsvollstreckung

  • Leitsatz:
    Der Gläubiger hat die vollstreckbare Ausfertigung zu Prüfungszwecken dem Vollstreckungsgericht vorzulegen, wenn vom Schuldner Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt wurde.

    Aus en Gründen:
    Die gemäß § 793 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

    Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung war zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung entgegen dem im Erinnerungsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz, vgl. Zöller/Stöber 30. Auflage § 766 Rn. 27, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nicht vorgelegt hat und damit die im Rahmen des Erinnerungsverfahrens vorzunehmende Prüfung des Vorliegens der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, vgl. Zöller/Stöber 30. Auflage § 766 Rn. 10, nicht möglich war. Das Vollstreckungsgericht konnte namentlich nicht prüfen, ob die zu pfändende Forderung ggf. tatsächlich nicht besteht.

    Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

  • Einfache Fernseher und Computer zählen zwar zu den unpfändbaren Gegenständen. Dies gilt jedoch nicht in der Summe für weitere elektronische Geräte im Haushalt des Schuldners, wie z.B. Drucker, Digitalkamera, Smartphone, Videospielkonsole und elektrische Gitarre.

  • http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/zwa…sschutz-3110887


    Zum Grundsatz der Subsidiarität bei einer Verfassungsbeschwerde bei vorgelagertem verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz - § 765a ZPO bei Verantwortung des Schuldners nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) - Räumung bei Personengesellschaften

    BVerfG, 24.05.2016 - 1 BvQ 16/16

  • Leitsatz:
    Die Schuldnerin muss, um die Voraussetzungen des 3 850l ZPO nachweisen zu können, über ein P-Konto verfügen, die Kontoauszüge der letzten 6 Monate vor Antragstellung lückenlos vorlegen und muss substantiiert zur zukunftsbezogenen Prognose vortragen und glaubhaft machen.

    Aus den Gründen:
    Das Vollstreckungsgericht istvorliegend auch gemäß § 309 Abs. 3 Satz 2 AO zur Entscheidung über den Antragder Schuldnerin nach § 850l ZPO berufen, weil das Finanzamt nach derAbgabenordnung gegen die Schuldnerin vollstreckt.

    Der gemäß § 850l ZPO zulässigeAntrag der Schuldnerin ist vorliegend zurückzuweisen.

    Trotz der gerichtlichenAufforderungen vom 13.05.2016 und 06.06.2016 hat die Schuldnerin dieVoraussetzungen des § 850l ZPO nicht dargelegt.

    Es wurde weder vorgetragen nochglaubhaft gemacht, dass es sich bei den gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkontohandelt. Dies wäre aber gemäß § 850l Abs. 1 Satz 1 ZPO Voraussetzung.

    Ferner wurden trotz gerichtlicherHinweise auch nicht, wie § 850l Abs. 1 Satz 1 ZPO aber fordert, dieKontoauszüge der letzten 6 Monate vor Antragstellung vorgelegt. Es ist nichtausreichend, nur die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorzulegen.

    Des Weiteren ist es für eine zukunftsbezogene Prognose imSinne des § 850l ZPO auch nicht ausreichend, nur einen aktuellen SGB II -Bescheid vorzulegen. Denn an diese zukunftsbezogene Prognose sind nicht zugeringe Anforderungen zu stellen. Eine solche Prognose kann nachhiesiger Rechtsauffassung nur dann bejaht werden, wenn die Schuldnerinberufsunfähig wäre und eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden kurz-und mittelfristig nicht zu erwarten wäre, oder sie sich als Empfängerinsozialer Transferleistungen schon seit längerem erfolglos um einen Arbeitsplatzbemüht hat (BT-Drs. 16/7615, 17). Hierzu wird jedoch gerade nicht mit Substanzvorgetragen und auch nichts glaubhaft gemacht.

    Es war daher -wie geschehen- mit der Kostenfolge des § 788Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

  • OldLSpkG ND § 16 Abs. 2 Satz 2; ZPO §§ 704, 794, 801


    § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg –, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945], S. 150) findet – soweit nicht Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, oder Grundpfandrechte betroffen sind – keine Anwendung mehr, wenn die Gläubigerin nicht innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; BGBl. I 2013, 162) festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 einen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung bei einem Vollstreckungsorgan gestellt hat.


    BGH, Beschluss vom 27. 4. 2016 – VII ZB 61/14; LG Oldenburg (http://lexetius.com/2016,1468)

  • 1. Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt.
    2. Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.

  • BGH, 28.4.16, I ZB 92/15

    Zur Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, wenn der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zulässt


    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/bes…heidung-3111719

  • 1a. Sofern das Antragsformular gemäß Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 ZVFV für den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der zu vollstreckenden Forderungen auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit bietet, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger wegen der zu vollstreckenden Forderungen insgesamt auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweist, auch wenn eine zutreffende Eintragung der zu vollstreckenden Forderungen in die vorgegebene Forderungsaufstellung teilweise möglich gewesen wäre.
    1b. Das Antragsformular bietet auf Seite 3 keine vollständige und zutreffende Eintragungsmöglichkeit, wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Kostenforderungen nebst Zinsen mit gleicher Zinshöhe, aber unterschiedlichen Zinsläufen betreibt.
    2. Das Vollstreckungsgericht ist im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gemäß § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen.

  • 1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO müssen die Vollstreckungsgerichte auch die Wertentscheidungen des GG und die Grundrechte des Schuldners - etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) - berücksichtigen. Dies kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum bzw - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl BVerfG, 03.10.1979, 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214 <219 f>; BVerfG, 29.07.2014, 2 BvR 1400/14 <Rn 11>). (Rn.11)

    1b. Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen aber auch die Gewährung von Vollstreckungsschutz auf Dauer geboten sein (BVerfGE 52, 214 <219 f>; BVerfG, 15.01.1992, 1 BvR 1466/91 <Rn 16>). (Rn.17)

    1c. Es entlastet das Vollstreckungsgericht nicht, wenn das Betreuungsgericht als das für den Lebensschutz primär zuständige Gericht keine Veranlassung für die Einrichtung einer Betreuung (außerhalb des Aufgabenkreises der Vermögenssorge) gesehen hat (BVerfG, 29.07.2014, aaO <Rn 14 ff>). (Rn.12)

    2. Hier:

    2a. Auf Grundlage der im Ausgangsverfahren vorgelegten Atteste ist nicht nachvollziehbar, wie Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine bloße Verfahrenseinstellung für die Dauer von achteinhalb Monaten seit der amtsgerichtlichen Entscheidung geschützt werden können. (Rn.16)

    2b. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles hätte das AG nicht lediglich auf den Grundsatz verweisen dürfen, wonach § 765a ZPO nur zeitlich begrenzte Regelungen ermögliche. Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten bedurft. (Rn.17) (Rn.18)

    BVerfG, 2.Senat 1.Kammer, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.07.2016, 2 BvR 548/16 (juris)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung gibt es keine pauschale anwaltliche Beiordnung. Es ist zur Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Beiordnung auf die jeweils beabsichtigte Vollstreckungsmaßnahme abzustellen.

  • Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
    BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az: VII ZB 4/15

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, so ist im Rahmen der Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen. Ist das mit einer Zwangsräumung verbundene Gefährdungspotential für den Schuldner deutlich höher zu bewerten als die mit einem weiteren Vollstreckungsstillstand für den Gläubiger bestehenden Gesundheitsgefahren, so kommt eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht, mit der dem Schuldner auferlegt wird, durch geeignete Maßnahmen an einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu arbeiten.

    BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 109/15
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…593&Blank=1.pdf

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  • BGH vom 06.04.2016, VII ZB 67/13

    Eine Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 850 d ZPO ist nicht aus einem Vollstreckungsbescheid möglich, da durch die Vorlage des Vollstreckungsbescheides nicht der Nachwies geführt werden kann, dass ein Unterhaltsanspruch der in § 850 d ZPO genannten Art zugrunde liegt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruchsgrund aus dem Titel ergibt.

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