Ich bin über ein blödes Problem gestolpert und vielleicht kann mir das Forum abschließend helfen
Angemeldet wurde seinerzeit eine Forderung zur Tabelle , wobei die Forderungsanmeldung auf die Kindesmutter M lautete. Wurde auch so in die Tabelle eingetragen, obwohl sämtliche zugrunde liegende Titel auf Kind K vertreten durch die Mutter M lauten. Dabei wurden 2 Teilbeträge aus vbuH angemeldet. Schuldner bestreitet diese. Verwalter stellt die Forderungen fest. Jetzt bekomme ich ein landgerichtliches Urteil, mit dem der Widerspruch des Schuldners beseitigt wird. Auch das landgerichtliche Urteil lautet auf Kind K vertreten durch die Mutter M. Wenn man jetzt ganz genau ist, stimmt der Gläubiger aus der Tabelle nicht mit dem Gläubiger des Titels überein. Was nun? Natürlich kann ich die Beseitigung des Widerspruchs einfach eintragen. Hat sich ja bislang offenbar niemand daran gestört, dass die Tabelleneintragung einen anderen Gläubiger ausweist. Genau genommen hätte der IV die Forderung bestreiten müssen oder eben richtig entsprechend der Titel aufnehmen müssen. Krieg ich die Kuh jetzt noch irgendwie elegant vom Eis? Forderung zurücknehmen und neu anmelden lassen, ist wegen der vbuH irgendwie keine richtige Option. Andererseits steht das Kind bei Volljährigkeit ohne Titel da, denn der lautet nur auf die Mutter. Ideen?
Personenidentität und Beseitigung Widerspruch gegen vbuH
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Oder wie lautete denn die Anmeldung? Die würde ich mir mal anfordern. Dann Berichtigung der Tabelle § 319 ZPO. Und dann das Kind an Stelle der Mutter eintragen.
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Die Forderungsanmeldung lautete ausschließlich auf die Mutter. Einfach berichtigen nach § 319 ZPO kann ich da nicht, meine ich.
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Die Forderungsanmeldung lautete ausschließlich auf die Mutter. Einfach berichtigen nach § 319 ZPO kann ich da nicht, meine ich.
Das stimmt. Hattest Du ja auch schon geschrieben . Ich glaube nicht, dass Du die Kuh vom Eis bekommst ;). Hast ja selber schon alles gesagt. Ich würde die "Widerspruchsbeseitigung" nicht eintragen und mich auf die formale Schiene als Vollstreckungsorgan zurückziehen. Keine Übereinstimmung zwischen Gläubiger Tabelle und Gläubiger Titel.
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Wenn schon Scheiße, dann Scheiße mit Schmackes.
Eine Feststellungsklage für eine Forderung, die nicht angemeldet worden ist....
1. Der Verwalter, der feststellt.
2. Der Anwalt der Gläubigers, sofern vorhanden.
3. Der Anwalt des Schuldners, sofern vorhanden.
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Bin ganz bei dir. Schuldner nicht anwaltlich vertreten. Gläubiger natürlich schon. Verwalter hat offenbar gepennt. Aber was tun?
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Angemeldet wurde seinerzeit eine Forderung zur Tabelle , wobei die Forderungsanmeldung auf die Kindesmutter M lautete. Wurde auch so in die Tabelle eingetragen, obwohl sämtliche zugrunde liegende Titel auf Kind K vertreten durch die Mutter M lauten.
a) Wurden denn evtl. die Titelklauseln zugunsten der M erteilt ? (Dann wären Anmeldung / Tabelle ja richtig und müsste eher das vbuH-Feststellungurteil des PG gem. § 319 im Aktivrubrum berichtigt werden können.)
b) Falls a) nein, würde ich wohl eine Tabellenberichtigung gem. § 319 ZPO machen, weil sich die Anmeldung (damit auch die Tabelle) im Hinblick auf die in Bezug genommenen und eingereichten Titel offensichtlich im Aktivrubrum als unrichtig darstellen; würde ich aber nicht von Amts wegen, sondern nach Gl.-Vertr.-Hinweis nur auf entspr. Antrag machen.Zu diesem wohl kommenden Berichtigungsantrag den Schuldner anhören, den folgenden Berichtigungsbeschluss an den Schuldner zustellen, Rechtsmittelfrist abwarten. Nach RK die Widerspruchsbeseitigung lt. PG-Urteil eintragen.
Kuh vom Eis, ob elegant, weiß ich nicht
Wenn alle Stricke reißen, Neuanmeldung, warum nicht ?
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Ich würde die Tabelleneintragung so lassen wie sie ist -es wurde so eingetragen wie angemeldet, was der Verwalter macht ist seine Sache. Die Berichtigung aufgrund Feststellungsklage würde ich nicht vollziehen, da nicht gegen den anmeldenden Gläubiger geklagt wurde. rein formal sollte das so richtig sein, der Rest ist nicht dein Problem.
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hm,irgendwo oben in Thread hab ich gelesen "Verwalter hat festgestellt"... äh, der Verwalter hat nix festzustellen !
Der hat zu schweigen, oder zu bestreiten oder anzugeben, dass er bei seinem Nichterheben des Widerspruchs von einer Aufallbeschränkung ausgeht (sorry, das war jetzt dogmatisch).
Zum Fall: hier würde ich (undogmatisch) ganz brutal hinsichtlich der Forderungen, die noch den Minderjährigenunterhalt betreffen, eine Berichtigung der Parteibezeichnung durchführen; den Beschluss an den Schuldner mit RMB zustellen; abwarten und nach RK die Berichtung qua Feststellungsurteil eintragen. -
Ich habe mir die zugrunde liegenden Titel noch einmal genau angesehen. Einmal handelt es sich um einen dinglichen Arrest, da der Kindesunterhalt zu dem Zeitpunkt noch nicht tituliert war und zum anderen um einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Beide lauten auf das Kind vertreten durch die Mutter. Vollstreckbare Ausfertigung des KfB wurde zugunsten "der Antragstellerin" erteilt. Irgendwie eine verfahrene Geschichte.
@ zsesar: Neuanmeldung ginge schon, aber dann müsste ich wieder wegen der vbuH belehren und das Urteil diesbezüglich könnte ich nicht verwenden, da es sehr speziell formuliert ist. -
derdingliche Arrest ist im Rahmen der Forderungsfeststellung unerheblich; beüglich des KfB bleibe ich bei oben gemachter Aussge.
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Der Rechtsanwalt des Gläubigers schreibt mir nun, dass die Forderung vom Verwalter ja so gar nicht hätte festgestellt werden dürfen (Blitzmerker :D) und beantragt nun Berichtigung dahingehend, dass das Rubrum in der Tabelle auf Kind K vertreten durch die Mutter M berichtigt wird. Wie soll das denn gehen? Über § 319 ZPO? Scheint mir hier nicht angebracht. Die Forderung wurde so angemeldet. Dass der Verwalter festgestellt hat, ist nicht mein Problem.
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Für eine Tabellenberichtigung: def, zsesar.
Dagegen: Mosser, Queen (und wohl Maus selbst)
Uneindeutig: LFdCTia ...
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Der Rechtsanwalt des Gläubigers schreibt mir nun, dass die Forderung vom Verwalter ja so gar nicht hätte festgestellt werden dürfen (Blitzmerker :D) und beantragt nun Berichtigung dahingehend, dass das Rubrum in der Tabelle auf Kind K vertreten durch die Mutter M berichtigt wird. Wie soll das denn gehen? Über § 319 ZPO? Scheint mir hier nicht angebracht. Die Forderung wurde so angemeldet. Dass der Verwalter festgestellt hat, ist nicht mein Problem.
Für eine Tabellenberichtigung: def, zsesar.
Dagegen: Mosser, Queen (und wohl Maus selbst)
Uneindeutig: LFdCTia ...
Ein Tabelleneintrag wirkt doch wie ein Urteil und da kann doch der Kläger nach Urteilserlass auch nicht mehr die Beteiligten "berichtigen"
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Der Rechtsanwalt des Gläubigers schreibt mir nun, dass die Forderung vom Verwalter ja so gar nicht hätte festgestellt werden dürfen (Blitzmerker :D) und beantragt nun Berichtigung dahingehend, dass das Rubrum in der Tabelle auf Kind K vertreten durch die Mutter M berichtigt wird. Wie soll das denn gehen? Über § 319 ZPO? Scheint mir hier nicht angebracht. Die Forderung wurde so angemeldet. Dass der Verwalter festgestellt hat, ist nicht mein Problem.
Für eine Tabellenberichtigung: def, zsesar.
Dagegen: Mosser, Queen (und wohl Maus selbst)
Uneindeutig: LFdCTia ...
Ein Tabelleneintrag wirkt doch wie ein Urteil und da kann doch der Kläger nach Urteilserlass auch nicht mehr die Beteiligten "berichtigen"
Ja, da hat Mosser ja Recht; aber ich würde vorliegend dennoch - getreu dem Motto: wer ist die Ratte im Spiel - 319 zieh und streck Dich spielen; mag der Schuldner doch Rechtsbehelf einlegen. Hier wäre sofortige Beschwerde angesagt, dann mag die Beschwerdekammer mal - inzidenter - feststellen, dass das Gericht, welches das Feststellungsurteil erlassen hat, daneben lag..... M.E. macht das viel viel weniger Stress; i.Ü. machst Du es anders, setzt Du Dich für den Fall eines erneuten Widersprruchs und anschließender -erneuter - Feststellungsklage möglicherweise dem Problem aus, dass eine erneute Feststellungsklage wg. anderweitiger RK qua Prozessurteil zurückgewiesen werden könnte. Und mal ganz erhlich, da wäre mir das Hemd näher als der Rock.
greez Def (der alles andere als ängstlich ist) -
Der Rechtsanwalt des Gläubigers schreibt mir nun, dass die Forderung vom Verwalter ja so gar nicht hätte festgestellt werden dürfen (Blitzmerker :D) und beantragt nun Berichtigung dahingehend, dass das Rubrum in der Tabelle auf Kind K vertreten durch die Mutter M berichtigt wird. Wie soll das denn gehen? Über § 319 ZPO? Scheint mir hier nicht angebracht. Die Forderung wurde so angemeldet. Dass der Verwalter festgestellt hat, ist nicht mein Problem.
Für eine Tabellenberichtigung: def, zsesar.
Dagegen: Mosser, Queen (und wohl Maus selbst)
Uneindeutig: LFdCTia ...
Ein Tabelleneintrag wirkt doch wie ein Urteil und da kann doch der Kläger nach Urteilserlass auch nicht mehr die Beteiligten "berichtigen"
Ja, da hat Mosser ja Recht; aber ich würde vorliegend dennoch - getreu dem Motto: wer ist die Ratte im Spiel - 319 zieh und streck Dich spielen; mag der Schuldner doch Rechtsbehelf einlegen. Hier wäre sofortige Beschwerde angesagt, dann mag die Beschwerdekammer mal - inzidenter - feststellen, dass das Gericht, welches das Feststellungsurteil erlassen hat, daneben lag..... M.E. macht das viel viel weniger Stress; i.Ü. machst Du es anders, setzt Du Dich für den Fall eines erneuten Widersprruchs und anschließender -erneuter - Feststellungsklage möglicherweise dem Problem aus, dass eine erneute Feststellungsklage wg. anderweitiger RK qua Prozessurteil zurückgewiesen werden könnte. Und mal ganz erhlich, da wäre mir das Hemd näher als der Rock.
greez Def (der alles andere als ängstlich ist)Das ist das schöne, wenn es nicht der eigene Fall ist, man kann schön rumsinnieren, ohne es wirklich entscheiden zu müssen ;). Auf der einen Seite denke ich, warum sollte ich jetzt die Fehler aller anderen ausbügeln. Auf der anderen Seite wiederum, warum soll jetzt noch sooooo ein Aufwand in allen möglichen Bereichen betrieben werden, obwohl alle wissen, dass es anders sein muss. Tja, Maus, wofür entscheidest Du Dich? Wie Du es auch machst, ist es eh falsch. Dann aber kannste es ja gleich so machen, wie es mit dem geringsten Aufwand für alle falsch ist :strecker...
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Ich bin jetzt erst mal bösartig und schicke es dem Verwalter zur Stellungnahme
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