§ 29 III GBO - Siegel oder Stempel?

  • Mit einem 3D-Drucker kann man ein Siegel locker nachmachen.

    Das konnte man auch vor der Einführung bereits mit einer schönen saftigen Kartoffel. Wenn der zu kopierende Siegelabdruck fett genug war konnte man den Kartoffelabdruck davon kaum unterscheiden.

    Nein, die "Wertigkeit" des Siegelabdrucks lebt nicht von seiner Schwierigkeit es zu fälschen, sondern von der drakonischen Strafandrohung gegen den Fälscher. Und die ist unverändert.

    Das Siegel kostet 5,95 EUR, siehe hier: http://www.derwesten.de/wp/staedte/hag…-id6476619.html

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ..... und entscheidet hierüber durch das Ersuchen nach § 130 ZVG.

    Das sich aber auch im Original (ohne Siegel) in der Akte befindet.

    Gleichwohl ist Grundlage der Eintragung nicht die Rechtsmeinung, die sich das Grundbuchamt nach Lage der Versteigerungsakten bildet. Da ist nichts gerichtsbekannt oder offenkundig. Die Eintragung erfolgt auf das Ersuchen. Und Ersuchen sind zu siegeln.

  • [quote='Martin','RE: § 29 III GBO - Siegel oder Stempel?, die "Wertigkeit" des Siegelabdrucks lebt nicht von seiner Schwierigkeit es zu fälschen, sondern von der drakonischen Strafandrohung gegen den Fälscher. Und die ist unverändert.[/URL]

    Deshalb würde ein EDV-Siegel oder ein Kartoffelstempel auch genügen. Aber es wurde halt hier nicht ordentlich gesetzlich geregelt.

  • ..... und entscheidet hierüber durch das Ersuchen nach § 130 ZVG.

    Das sich aber auch im Original (ohne Siegel) in der Akte befindet.

    Gleichwohl ist Grundlage der Eintragung nicht die Rechtsmeinung, die sich das Grundbuchamt nach Lage der Versteigerungsakten bildet. Da ist nichts gerichtsbekannt oder offenkundig. Die Eintragung erfolgt auf das Ersuchen. Und Ersuchen sind zu siegeln.

    Seh ich auch so, aber das Versteigerungsgericht sieht es anders und meint, dass es reicht, wenn ich die Unterschrift des Kollegen kenne.

  • Zudem mag die gerichtliche Offenkundigkeit an dem AG helfen, wo Grundbuchamt und Versteigerungsgericht unter dem selben Dach sind; hier hilft es nicht, weil für die Versteigerungen ein anderes AG zuständig ist.

    Am Grundproblem ändert sich also nichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zudem mag die gerichtliche Offenkundigkeit an dem AG helfen, wo Grundbuchamt und Versteigerungsgericht unter dem selben Dach sind; hier hilft es nicht, weil für die Versteigerungen ein anderes AG zuständig ist.

    Am Grundproblem ändert sich also nichts.

    Hier sind wir zwar auch nicht unter demselben Dach, aber doch eine Behörde.
    Ist das Ersuchen als Verwaltungsmaßnahme eine bewirkende Urkunde i.S.v. § 417 ZPO oder eine bezeugende Urkunde i.S.v. § 415, 418 ZPO, die einen Bericht über außerhalb der Urkunde liegende Vorgänge und Tatsachen enthält? Ersteres denk ich doch.

  • Es sollte eine bewirkende Urkunde sein, weil durch sie eine Eintragung bewirkt wird. Selbst wenn im Einzelfall auch mal etwas bezeugt wird (z. B. Rechtsübergang aufgrund Zuschlags), so ist doch das Ersuchen selbst nicht der Unrichtigkeitsnachweis, sondern lediglich die Eintragungsgrundlage für das Grundbuchamt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Selbst die familiengerichtliche Genehmigung nützt mir in der Familienakte allein gar nichts, weil von ihr auch Gebrauch gemacht werden muss.

    Beim Ersuchen würde ich mir die Frage stellen, ob es allein in der Akte etwas nützt, weil doch das Hinausgeben an die ersuchte Stelle wesentlich dafür ist, dass das Ersuchen nun auch gestellt werden soll. Vorbereiten kann ich ja viel ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • § 38 GBO zusammen mit § 130 ZVG sagen mir, dass allein das Ersuchen an sich ausschlaggebend ist.
    Erst wenn das Verfahren rum ist wird ersucht und eingetragen wird ausschließlich um was ersucht wird, das kann ja auch mal "falsch" sein, aber trotzdem das was alle Beteiligten wollten und daher nix gegen den Zuschlag unternommen haben ;)
    Andererseits kann im Ersuchen ggf. noch was repariert werden, arg ex Abs. 2 § 130 ZVG.
    Vgl. auch "Angesichts § 130 I ZVG können die mit dem Zuschlag eingetretenen Rechtsänderungen nur auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragungen und Löschungen können damit nicht auf Antrag und Bewilligung des Erstehers oder der Beteiligten erfolgen, § 14 GBO findet insoweit keine Anwendung."
    (LSK 2014, 040349, beck-online)

    Es steht allein dem Versteigerer zu zu bestimmen was am Ende seines Versteigerung nun wirklich eingetragen wird, er hat mit dem Ersuchen immer noch die Hand auf seinem Verfahren, das Ersuchen ist also hier i.V.m. der Eintragung allein Rechtsbegründend.
    Dass SolumSTAR hier als Vorschlag für die Eintragungsgrundlage in Abt. 1 fälschlicherweise den Zuschlagsbeschluss nennt, passt in die Systematik der Siegelproblematik :D

  • So lächerlich das ganze wirkt, so tief trifft es doch das gesamte Grundbuchrecht in seinem Wesenskern, als besonderes Urkundsverfahren.
    So viel Rechtssicherheit, Beständigkeit und so eine schnelle und effektive Rechtspflege ist ja sonst kaum möglich als durch diese Formstrenge und das zugehörige Konsensprinzip.
    Da ist es doch verwunderlich, dass man hier grade bei den einzigen Eintragungen die eben NICHT einvernehmlich, sondern aufgrund Zwang (Zuschlag/Urteil/etc.p.p.) zustandekommen und mit der Eintragung unwiderruflich und ewig sichtbar im Grundbuch zementiert werden, nun ja da soll's dann plötzlich lockerer zugehen dürfen?

  • :daemlich Man sollte meinen, ein Versteigerungsrechtspfleger hätte ein Interesse daran, dass sein Ersuchen zügig erledigt wird. Was für ein Unsinn, ein Ersuchen nicht mit dem Siegel zu versehen (oder nur mit EDV-Siegel) mit der Argumentation, dass der Kollege vom Grundbuchamt im Hause ja die Akte anfordern oder zur Versteigerungsabteilung latschen kann, um sich dort das Original in der Akte anzusehen, um sich davon zu überzeugen, dass das eingereichte Ersuchen vom Versteigerungsgericht stammt. Selbst wenn ich als Grundbuchamt ein solches Ersuchen akzeptieren müsste, falls sich denn eine entsprechende Rechtsprechung durchsetzen sollte, würde ich ein solches Ersuchen doch lange zurückstellen, bis ich dann irgendwann sowieso einen Dienstgang ins Haupthaus hätte... Kollegial ist was anderes.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Auf der anderen Seite ist es doch eine spannende Frage, wie weit geduldet werden muss, dass die Technik den Menschen ersetzt und an die Stelle des prüfenden Auges ein von (allzu menschlichen) Menschen programmierter Algorithmus tritt. Ich bin nur nicht sicher, ob diese Streitfrage bei dem einen oder anderen Oberlandesgericht gut aufgehoben ist.

    Ich selbst kann vor der Technikergebenheit nur warnen - siehe den Auszug aus dem Newsletter ForumSTAR von dieser Woche, wonach die Ausfertigung möglicherweise leider, leider mit der Urschrift nicht übereinstimmt. Zu finden "bei Sachen zum Lachen", weil "Bodenlose Frechheit" als Thread noch nicht existiert.

  • A... siehe den Auszug aus dem Newsletter ForumSTAR von dieser Woche, wonach die Ausfertigung möglicherweise leider, leider mit der Urschrift nicht übereinstimmt. ..

    Gibt es offenbar auch in anderen Bereichen; s. BGH:

    Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.

    BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZB 57/14
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…761&Blank=1.pdf

    Aus den Gründen: ..“Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat jedoch Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt, die mit der Urschrift der Entscheidung nicht übereinstimmen und in denen am Ende in einem in eckige Klammern gesetzten Zusatz eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen wird…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • (...)Dass SolumSTAR hier als Vorschlag für die Eintragungsgrundlage in Abt. 1 fälschlicherweise den Zuschlagsbeschluss nennt, passt in die Systematik der Siegelproblematik :D

    :confused: Wie wäre es denn richtig? Hier wird als Eintragungsgrundlage auch eingetragen "Zuschlagsbeschluss vom..." - wie auch im HRP unter Rn. 996 (14. Aufl.) angegeben -.

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