Beratungshilfe in Familiensachen und (Scheidung- und Folgesachen)

  • Auch für die Erstattung einer Ratsgebühr muss eine Notwendigkeit der anwaltlichen Beratung gegeben sein. Sonst handelt es sich um eine allgemeine juristische Aufklärung, die nicht zu einer Erstattungsfähigkeit führen kann.

  • Ich muss schon sagen, da hat dich der Kollege bei der Bewilligung in die Pfanne gehauen. Wir haben uns intern geschult und sind so verblieben, dass es keine Blanko-Scheine nach dem Motto: Trennungs- Scheidungs- und Folgesachen gibt, sondern dass die zu beratende Angelegenheit ganz genau zu bezeichnen ist.

    Ich würde hier 10 Angelegenheiten auszahlen. Die OLG Rechtsprechung geht derzeit eindeutig diesen Trend.

    Danach würde ich mal intern die Kollegen in der RAST briefen, damit sowas nicht mehr vorkommt.

    PS: Es sind 11 Punkte, aber Scheidung würde ich nicht auszahlen, da das eine prozessvorbereitende Handlung ist und von anderen RVG NOrmen abgedeckt ist.

  • Da hake ich Mal kurz nach. Ich habe einige Vergütungsanträge von Rechtsanwälten vorliegen,
    wo sie eine Tätigkeitsgebühr für die Trennungssachen abgerechnet haben. Nun schicken sie das gleiche Schreiben nochmals in Kopie und rechnen erneut eine Tätigkeitsgebühr ab für "Scheidung".

    M.E. geht das nicht, weil der Beratungshilfeschein erteilt wurde für Scheidung und Folgesachen. Ich weiß, sehr unglücklich formuliert damals. Aber ich kann das doch nicht doppelt abrechnen oder etwa doch?

    Der RA rechnet die 99,96€ ab abzülich 35,-€ gem. § 58I RVG, §9 BerHG, weil für das Ehescheidungsverfahren VKH bewilligt wurde. Oben steht neben dem Az. (Ehescheidung).
    Auf dem anderen (bewilligten und ausgezahlten) Antrag stand neben dem Az. (Trennung).

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Fraglich ist doch, ob überhaupt ein Vergütungsanspruch entstanden ist. Im Rahmen der Scheidung kann keine Beratungs- oder Geschäftsgebühr entstehen, auch wenn der Schein so unglücklich formuliert wurde. Die Beratung über die Scheidung ist bereits von den Gebühren für das gerichtliche Verfahren abgedeckt.

    Die Trennung an sich ist auch ein tatsächliches, kein rechtliches Problem. Fraglich ist also, in welcher Sache der RA bei dir konkret tätig wurde (und ob auch die Vertretung notwendig war).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Er ist in der Trennungssache damals schon tätig geworden. Hat die Gegenseite angeschrieben und einiges geregelt.
    Aber für die Scheidung sehe ich es wie du. Es gibt ja keine außergerichtliche Scheidung...Dafür wurde auch VKH bewilligt und damit ist m. E. auch die dazu gehörige Beratung abgedeckt.
    Außerdem dann haargenau das gleiche Schreiben noch Mal als Nachweis der Tätigkeit bezüglich Scheidung zu senden, finde ich ganz schön dreist.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Er ist in der Trennungssache damals schon tätig geworden. Hat die Gegenseite angeschrieben und einiges geregelt.

    Was heißt denn "einiges geregelt"? Ist für die ausgezahlte Vergütung irrelevant, aber hat ja möglicherweise Auswirkungen auf den neuerlichen Antrag...

    Zitat

    Außerdem dann haargenau das gleiche Schreiben noch Mal als Nachweis der Tätigkeit bezüglich Scheidung zu senden, finde ich ganz schön dreist.



    Kommt ganz drauf an. Hat er in dem Schreiben die Teilaspekte Unterhalt, Zugewinnausgleich und Hausrat "geregelt", hätten wir theoretisch drei von der Bewilligung umfasste Angelegenheiten, für die eine Abrechnung möglich wäre. Grundsätzlich ist es also sogar genau richtig ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • [ Wenn der RPfl einiger Maßen clever ist, wird aufgrund der jetzt vorliegenden Einkünfte (2000,00 € !) wohl den neuerlichen Antrag ablehnen)

    Das war auch mein erster Gedanke. Bei einem Einkommen von 2.000 Euro dürfte Berhi nicht mehr in Frage kommen.


    Tja, und HIER schlägt ja der Pauschal-Schein zu!!
    Der Rechtspfleger ist doch der Meinung, dass es sich um eine Angelegenheit handelt; er hat ja schließlich das Rundum-Sorglos-Paket erteilt! DAS ist doch der Witz!

    Bei mir ist Schein erteilt worden für "Trennung, Scheidung & Folgesachen". Nun rechnet die Anwältin 9 diverse Angelegenheiten ab. Mein OLG erkennt bei Pauschalschein bis zu vier Angelegenheiten an. Die Anwaltsvergütung würde ich entsprechend herunterkürzen. Soweit so gut.

    Problem: Der ASt hat bei Antragstellung verschwiegen, dass er über einen Wohnwagen (Verkehrswert ca. 14.000 €) verfügt. Dies kam dann bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Sprache, der ASt und seine auch anwaltliche vertretene Ex einigten sich u. a. auch bezüglich dem Wohnwagen, d. h. die Anwältin wusste von diesem Vermögensgegenstand.

    Ich fände es nun ungerecht, vier Angelegenheiten zu erstatten, obwohl der ASt eigentlich keine BerH hätte erhalten dürfen. Die Jahresfrist nach § 6a BerHG ist abgelaufen, ich kann nichts mehr aufheben. Der ASt hat auch nichts durch die Beratung erlangt, er hatte ja den Wohnwagen schon vorher...
    Einerseits kann ich die Anwältin verstehen, die nur den Schein kennt und sich darauf verlassen können muss, dass sie (in unserem Bezirk) max. vier Angelegenheiten abrechnen darf. Außerdem hat sie ja den Beratungshilfeantrag nicht gesehen und konnte auch nicht wissen, ob der Mandant den Wohnwagen angab oder nicht. Andererseits ist dies im Ergebnis unbefriedigend.

    Hat jemand eine Idee? Sonst zahle ich für vier Angelegenheiten aus und leite die Akte an die Staatsanwaltschaft weiter.

  • Wenn die Parteien sich über das Eigentum am Wohnwagen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einigten, war er offenbar vorher Gemeinschaftseigentum und damit - als Streitgegenstand - nicht einsetzbar.

    Befand sich der Wohnwagen doch im Alleineigentum deines Ast, hast du trotzdem keine Möglichkeit, der BerH beizukommen. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist - auch wenn ggf. alle außer dir bösgläubig waren.
    Wenn, dann wäre das ein Fall für die StA, an die du die Akte weiterleiten kannst. Je nachdem, wie es bei euch gehandhabt wird, muss das ggf. über die Verwaltung laufen.

    Auch vergütungstechnisch hast du keine andere Wahl, als festzusetzen. Nur im Falle der Aufhebung müsstest du die Bösgläubigkeit des RA nach § 8a BerHG überhaupt in Erwägung ziehen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn die Parteien sich über das Eigentum am Wohnwagen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung einigten, war er offenbar vorher Gemeinschaftseigentum und damit - als Streitgegenstand - nicht einsetzbar.

    Befand sich der Wohnwagen doch im Alleineigentum deines Ast, hast du trotzdem keine Möglichkeit, der BerH beizukommen. Die Jahresfrist ist eine Ausschlussfrist - auch wenn ggf. alle außer dir bösgläubig waren.
    Wenn, dann wäre das ein Fall für die StA, an die du die Akte weiterleiten kannst. Je nachdem, wie es bei euch gehandhabt wird, muss das ggf. über die Verwaltung laufen.

    Auch vergütungstechnisch hast du keine andere Wahl, als festzusetzen. Nur im Falle der Aufhebung müsstest du die Bösgläubigkeit des RA nach § 8a BerHG überhaupt in Erwägung ziehen.


    :daumenrau

  • darum erteilt man auch keinen Schein für "Trennung"
    der Anwalt druckt direkt die Geldscheine aus

    gibt vielleicht einen für Regelung Trennungsunterhalt oder ähnliches, aber niemals so oberbegrifflich

  • darum erteilt man auch keinen Schein für "Trennung"
    der Anwalt druckt direkt die Geldscheine aus

    gibt vielleicht einen für Regelung Trennungsunterhalt oder ähnliches, aber niemals so oberbegrifflich


    Sehe ich nicht so, da auch bei Festsetzung der Vergütung über die zu vergeltenden Angelegenheiten entschieden werden kann.

  • Ich sehe "Trennung" an sich auch für beratungshilfefähig an. Wenn ich in den Fam-Akten sehe, wie häufig schon über den Trennungszeitpunkt gestritten wird... Aber bitte, dafür gibt es § 9 RpflG. Man mag aus vertretbaren und nachvollziehbaren Gründen auch anders entscheiden.

    Da mein OLG die vergütungsrechtlich die Angelegenheit "Trennung/Scheidung" als Einheit sieht, sehe ich es auch regelmäßig nicht als dramatisch an.

    Natürlich war das Problem der Wohnwagen als Vermögensgegenstand, der BerH ausgeschlossen hätte. Hätte der Antragsteller die Beratungshilfe für die verschiedenen Angelegenheiten auch nacheinander beantragt, wäre vielleicht bei den letzteren Angelegenheiten die mangelnde Bedürftigkeit gerichtlich bekannt gewesen. Hätte, hätte, Fahrradkette...

    Das ist aber in 10 Jahren das erste Mal, dass es mit der Pauschalität des Pauschalscheins wirklich Probleme gab. Unsere Anwälte hier sind da recht kooperativ und gehen da auch mit Augenmaß vor (meist wird z. B. für Trennung/Scheidung nur Beratung abgerechnet und dann idR noch eine Angelegenheit wegen der finanziellen Auswirkungen, oft wird die BerH komplett unter den Tisch fallen gelassen und dann im Scheidungsverfahren "nur" über VKH abgerechnet).
    Insgesamt finde ich die Pauschalscheine praktisch. Aber auch da ist es für mich nachvollziehbar und vertretbar, wenn woanders anders vorgegangen wird.

  • Das ist aber in 10 Jahren das erste Mal, dass es mit der Pauschalität des Pauschalscheins wirklich Probleme gab. Unsere Anwälte hier sind da recht kooperativ und gehen da auch mit Augenmaß vor (meist wird z. B. für Trennung/Scheidung nur Beratung abgerechnet und dann idR noch eine Angelegenheit wegen der finanziellen Auswirkungen, oft wird die BerH komplett unter den Tisch fallen gelassen und dann im Scheidungsverfahren "nur" über VKH abgerechnet).

    Wenn es hier auch so liefe, fände ich die Pauschalscheine auch praktisch. Aber wenn ich damit anfange, öffne ich die Büchse der Pandora :(

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich sehe "Trennung" an sich auch für beratungshilfefähig an. Wenn ich in den Fam-Akten sehe, wie häufig schon über den Trennungszeitpunkt gestritten wird... Aber bitte, dafür gibt es § 9 RpflG. Man mag aus vertretbaren und nachvollziehbaren Gründen auch anders entscheiden.

    Da mein OLG die vergütungsrechtlich die Angelegenheit "Trennung/Scheidung" als Einheit sieht, sehe ich es auch regelmäßig nicht als dramatisch an.

    Natürlich war das Problem der Wohnwagen als Vermögensgegenstand, der BerH ausgeschlossen hätte. Hätte der Antragsteller die Beratungshilfe für die verschiedenen Angelegenheiten auch nacheinander beantragt, wäre vielleicht bei den letzteren Angelegenheiten die mangelnde Bedürftigkeit gerichtlich bekannt gewesen. Hätte, hätte, Fahrradkette...


    :gruebel: Wie Patweazle in Beitrag 228 zutreffend schrieb, wäre der Ast. so oder so mittellos gewesen. Das wäre auch nichts anders gewesen, wenn er zur RAST gekommen und dort statt des "Einheitsscheines" vier Scheine beantragt hätte.

  • Ich hätte noch die Möglichkeit, die Sache dem Bezi vorzulegen, im Angebot.
    Der kann sich dann angucken, inwiefern die Angelegenheiten zu trennen sind oder auch nicht.

    Beratungshilfefähig ist "Trennung- und Folgesachen" zwar, wird hier aber aus genau diesem Grund nicht gemacht. Die Rpfl hier lassen sich in jeder einzelnen Angelegenheit die Eigenbemühungen, das rechtliche Problem und das Nichtvorliegen der anderen Hilfemöglichkeit angeben.

  • genau so Malhiermalda

    ist ja auch das BerHG und nicht das RundumSorglosGesetz

    So sieht es aus. Für alles, was mit Kindern zu tun hat -> Jugendamt
    Und alles andere muss streitig sein. Wenn beide ALGII beziehen, brauche ich keine BerH für Trennungsunterhalt. Wenn einer schon aus der Wohnung ausgezogen ist, keine Wohnungsangelegenheit.
    Ich frage die Leute, was konkret zu regeln ist und hake nach.
    Anfangs haben wir auch den Fehler mit diesem Allround-Schein gemacht. Dann haben RA'e zum Beispiel Trennungsunterhalt abgerechnet, wo beide ALGII bezogen haben. :mad: Das habe ich natürlich als mutwillig zurückgewiesen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass eine vorherige Abfrage immer besser ist und das notiere ich mir dann auch im Termin.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • genau so Malhiermalda

    ist ja auch das BerHG und nicht das RundumSorglosGesetz

    So sieht es aus. Für alles, was mit Kindern zu tun hat -> Jugendamt
    Und alles andere muss streitig sein. Wenn beide ALGII beziehen, brauche ich keine BerH für Trennungsunterhalt. Wenn einer schon aus der Wohnung ausgezogen ist, keine Wohnungsangelegenheit.

    Genausowenig ist das BerHG das RundumAblehnungsGesetz. Eine so allgemeine und pauschale Aufzählung von Ablehnungsgründen finde ich schon sehr bedenklich...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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