Es gibt eine Entscheidung des LG Leipzig vom 06.07.2015, 7 T 552/15 (zu finden bei juris). Das LG sagt, dass 850d mit Vollstreckungsbescheid für Forderungen nach 7 UVG geht. Der VB ist in diesem Fall auslegungsfähig. Da der Übergang der Unterhaltsansprüche per Gesetz erfolgt, können keine Zweifel daran bestehen, dass der Übergang erfolgt ist. IM VB muss aber 7 UVG genannt sein.
Es gibt aber auch den Beschluss des LG Leipzig vom 22.10.2015 -3 T 894/15- (Rpfleger 2016, 236 -237), der wiederum die Sach- und Rechtslage anders beurteilt.