Wochenendhaus- einzusetzendes Vermögen bei Beratungshilfe

  • 1. Sollte diese Abwicklung gelingen, hat d. Ast. das Grundstück nicht mehr, dafür erhält er aber seinen Kaufpreis zurück. Damit hat er Geld.



    Zwei Dinge hierzu: Erstens wird kein wirtschaftlich denkender Anwalt in diesem Fall ohne fetten Vorschuss tätig. Zweitens wissen wir doch gar nicht, ob den Kaufpreis nicht die finanzierende Bank bekommt.



    @bumani: braucht es WIRKLICH eine Bescheinigung von einer Bank, dass die einem ALg II-Empfänger keinen Kredit gewähren - kann man das wirklich nicht als bekannt voraussetzen?



    Dass ein ALG-II-Empfänger keinen Kredit bekommt, hat sich scheinbar noch nicht rumgesprochen. :D

    Dennoch bleibe ich bei der Meinung, dass die Rückabwicklung selbst eine Verwertung darstellt. Ich gehe damit auf keinen Fall unbegründet von einer Verwertbarkeit aus. Ich sage ja nicht, dass das Grundstück beliehen oder anderweitig an irgeneinen Dritten verkauft werden soll.

    Wenn ich den Begriff der Verwertung weitestgehen ausdehne, kann ich auch die Rückabwicklung darunter subsumieren. Das dürfte in diesem Fall durchaus zulässig sein. Wenn der Vertrag rückangewickelt ist, fließt der Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer zurück. Die allgemeine Erkenntnis, dass ein ALG-II-Empfäner keinen Kredit erhält, als richtig vorausgesetzt (das ließe sich aber durch einen diskreten Blick in das Grundbuch klären), hat d. Ast. nach Abschluss der Tätigkeit des RA Geld um diesen zu bezahlen.

  • Wenn es denn so selbstverständlich ist, dass ein ALG II Empfänger keinen Kredit erhält dann stellt sich mir die Frage, warum ich Akten auf den Tisch bekomme, bei denen Vermieter und Empfänger von ALG II (Personenidentität) PKH für die Zwangsvollstreckung (Räumung) beantragen. Diese ALG II Empfänger erhalten zwar nicht den vollen ALG II Satz, jedoch bekommen auch sie ALG II Leistungen. Und wer sagt denn, dass ALG II Empfänger nicht auch Unfallrenten oder ähnliches erhalten, die nicht dem ALG II zugerechnet werden können. Es ist traurig, dass Rechtspfleger sich zu solch pauschalen Aussagen hinreißen lassen ohne sich im Ansatz mit dem Thema ALG II auseinandergesetzt zu haben.

  • Irgendwie hatte ich in #41 in () aber geschrieben, dass man durch einen Blick in das Grundbuch prüfen müsste, ob das Grundstück für den Erwerb belastet wurde oder nicht.

  • Irgendwie hatte ich in #41 in () aber geschrieben, dass man durch einen Blick in das Grundbuch prüfen müsste, ob das Grundstück für den Erwerb belastet wurde oder nicht.



    Welches Grundbuch? :gruebel: Als Wochenendhaus verstehe ich eine Laube/Kleinhaus (neudeutsch: Datsche) auf Pachtland. Da gibt es kein Grundbuch für die Baulichkeiten.

    Vielleicht könnte der Threadstarter dazu noch ein paar Infos liefern.

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.


  • Dennoch bleibe ich bei der Meinung, dass die Rückabwicklung selbst eine Verwertung darstellt. Ich gehe damit auf keinen Fall unbegründet von einer Verwertbarkeit aus. Ich sage ja nicht, dass das Grundstück beliehen oder anderweitig an irgeneinen Dritten verkauft werden soll.

    Richtig: Das Grundstück wird verwertet, indem die Sache rückabgewickelt wird. Und genau DA liegt das rechtliche Problem, aufgrund dessen der Anwalt tätig wird.

    Zitat

    Wenn ich den Begriff der Verwertung weitestgehen ausdehne, kann ich auch die Rückabwicklung darunter subsumieren. Das dürfte in diesem Fall durchaus zulässig sein. Wenn der Vertrag rückangewickelt ist, fließt der Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer zurück. Die allgemeine Erkenntnis, dass ein ALG-II-Empfäner keinen Kredit erhält, als richtig vorausgesetzt (das ließe sich aber durch einen diskreten Blick in das Grundbuch klären), hat d. Ast. nach Abschluss der Tätigkeit des RA Geld um diesen zu bezahlen.



    Ich stell mich mal vor Kasse 4 und hole übertrieben und zu weit aus:
    Dann dürfte ich auch nicht Beratungshilfe für die Beitreibung einer Darlehensforderung von über 2.600,- € bewilligen. Schließlich könnte der A'St die Forderung ja (z.B. an ein Inkassobüro) verkaufen und aus dem Übererlös (sofern wir dann noch über der Vermögensschongrenze sind) dann den Anwalt bezahlen, der ihm hilft, seine Darlehensforderung durchzusetzen. :gruebel:


    Ja, mein Fall istübertrieben, aber die hier geführte Argumentation, aufgrund derer das Wochenend-Haus doch "verwertbar" gemacht werden soll, führt in meinen Augen zu einer viel zu weiten Auslegung des Begriffs der "Verwertbarkeit". (Und irgendwie führt sie in eine ähnliche Richtung wie mein obiges Beispiel)

  • Ich stell mich mal vor Kasse 4 und hole übertrieben und zu weit aus:
    Dann dürfte ich auch nicht Beratungshilfe für die Beitreibung einer Darlehensforderung von über 2.600,- € bewilligen. Schließlich könnte der A'St die Forderung ja (z.B. an ein Inkassobüro) verkaufen und aus dem Übererlös (sofern wir dann noch über der Vermögensschongrenze sind) dann den Anwalt bezahlen, der ihm hilft, seine Darlehensforderung durchzusetzen. :gruebel:


    rüschtüsch. Die Verwertbarkeit wird unzulässig mit dem Durchsetzen eines Anspruches gleichgesetzt. Übrigens nur hier, denn zB im Familienrecht kommt keiner auf die Idee, den geltend zu machenden Unterhaltsanspruch zum Einkommen dazu zählen.

    An Kasse vier gibt´s jetzt Eis ..für die braven Rechtspfleger. :strecker

  • Ich würde hier Beratungshilfe bewilligen und mir keine Knoten ins Hirn machen......

    @ Lord Reis
    Was ist eigentlich Kasse 4???? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • @ Lord Reis
    Was ist eigentlich Kasse 4???? :gruebel:



    Na kennst Du die Ansage "bin-ganz-frisch Kasse 4 bitte" nicht :eek:.




    Nö....:oops::oops::oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Also wie ich sehe, hat der Fall eine ordentliche Diskussion ins Rollen gebracht :) Habe nun letzte Woche nach einigem Hin- und Her-Überlegen und dem Abwägen von Pro und Contra BerH bewilligt.
    Danke für die vielen Beiträge.

  • @ S.H.

    Ah ja.... Dankeschön...

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Guten Morgen :) ich hänge mich hier mal mit meiner Frage dran:

    Antragsteller bezog ALG I, ALG II Antrag wurde negativ beschieden dahingehend, dass keine Leistungen gezahlt werden, weil der Antragsteller über ein Grundstück verfügt. Auf diesem Grundstück steht bislang nur eine Garage. Das Jobcenter möchte die Zahlungen nur darlehensweise auszahlen und hierfür eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Der Antragsteller möchte sich beraten lassen, ob dies möglich ist.

    Das Grundstück ist belastet. Ich denke nicht, dass er es weiter belasten kann, zumal er derzeit kein eigenes Einkommen hat.

    Kurzfristiger Verkauf scheidet m.E. auch aus. Er lebt derzeit von den Sozialleistungen seiner Lebensgefährtin.

    Würdet ihr in diesem Fall Beratungshilfe bewilligen? Tendiere derzeit zu ja.

  • In puncto Einkommen/Vermögen hätte ich keine Probleme, da ja gerade das Grundstück bzw. dessen Verwertbarkeit die Sache ist, um die der Streit mit dem Jobcenter sich dreht.

    Probleme hätte ich allerdings im Hinblick auf die Angelegenheit selbst (Mutwilligkeit, Wahrnehmung von Rechten). Um das abschließend einschätzen zu können, ist der SV aber leider etwas zu knapp (und wenn ich dich richtig verstehe, hast du damit kein Problem).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Sehe ich genauso.

    Rechtlich möglich ist das mit dem Darlehen nämlich, das ist ganz unumstritten.
    Da frage ich mich, aus welchem Grund dein Antragsteller die Rechtswidrigkeit vermutet.

  • Sehe ich genauso.

    Rechtlich möglich ist das mit dem Darlehen nämlich, das ist ganz unumstritten.
    Da frage ich mich, aus welchem Grund dein Antragsteller die Rechtswidrigkeit vermutet.

    Wieviel Prozent der ALG-Bescheide sind nochmal falsch?

    Ganz unumstritten? Sagst du dem Ast. das auch, wenn du auf der RAST sitzt?

    Genau, und Beratungshilfe ist das Allheilmittel dafür?

    Schöne Grüße aus Punxsutawney! :roll:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Sehe ich genauso.

    Rechtlich möglich ist das mit dem Darlehen nämlich, das ist ganz unumstritten.
    Da frage ich mich, aus welchem Grund dein Antragsteller die Rechtswidrigkeit vermutet.

    Wieviel Prozent der ALG-Bescheide sind nochmal falsch?

    Ganz unumstritten? Sagst du dem Ast. das auch, wenn du auf der RAST sitzt?

    Dann gibt es wohl bei Dir Beratungshilfe für die Überprüfung aller Bescheide? :gruebel:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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