1. Sollte diese Abwicklung gelingen, hat d. Ast. das Grundstück nicht mehr, dafür erhält er aber seinen Kaufpreis zurück. Damit hat er Geld.
Zwei Dinge hierzu: Erstens wird kein wirtschaftlich denkender Anwalt in diesem Fall ohne fetten Vorschuss tätig. Zweitens wissen wir doch gar nicht, ob den Kaufpreis nicht die finanzierende Bank bekommt.
@bumani: braucht es WIRKLICH eine Bescheinigung von einer Bank, dass die einem ALg II-Empfänger keinen Kredit gewähren - kann man das wirklich nicht als bekannt voraussetzen?
Dass ein ALG-II-Empfänger keinen Kredit bekommt, hat sich scheinbar noch nicht rumgesprochen.
Dennoch bleibe ich bei der Meinung, dass die Rückabwicklung selbst eine Verwertung darstellt. Ich gehe damit auf keinen Fall unbegründet von einer Verwertbarkeit aus. Ich sage ja nicht, dass das Grundstück beliehen oder anderweitig an irgeneinen Dritten verkauft werden soll.
Wenn ich den Begriff der Verwertung weitestgehen ausdehne, kann ich auch die Rückabwicklung darunter subsumieren. Das dürfte in diesem Fall durchaus zulässig sein. Wenn der Vertrag rückangewickelt ist, fließt der Kaufpreis vom Verkäufer an den Käufer zurück. Die allgemeine Erkenntnis, dass ein ALG-II-Empfäner keinen Kredit erhält, als richtig vorausgesetzt (das ließe sich aber durch einen diskreten Blick in das Grundbuch klären), hat d. Ast. nach Abschluss der Tätigkeit des RA Geld um diesen zu bezahlen.