Kann ich nun die PKH-Vergütung festsetzen?
Ja, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückgegeben wird. Dabei sind die vom Beklagten gezahlten 50 Euro abzuziehen, es sei denn, die Wahlanwaltskosten sind um mindestens diesen Betrag höher als die PKH-Vergütung.
Ist dabei der Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten gem. § 59 RVG festzustellen?
Ja.