Guten Morgen
Ich habe vor einem Monat ganz frisch als Rechtspflegerin angefangen und deshalb noch ein bisschen verwirrt und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:
Der RA hat für das minderjährige Kind einen Antrag auf Einbenennung gem. § 1618 BGB gestellt. Den Antrag hat er von der Bewilligung der VKH abhängig gemacht.
Nun liegen bisher ein Gutachten und die Stellungnahme des Jugendamtes vor, die aber keinen Sachverhalt darlegen, der die zwingende Erforderlichkeit für das Kindeswohl rechtfertigen würden. Nun sind die Voraussetzungen von der Bewilligung der VKH ja aber an die Erfolgsaussichten geknüpft und ich bin mir ziemlich sicher, dass auch Anhörungen und weitere Stelllungnahmen nicht zur Erforderlichkeit führen werden. Meine Vorgängerin hatte in einem Schreiben aber schon gesagt "Es bleibt vorbehalten, einen Sachverständigen in das Verfahren einzubeziehen, um die Erforderlichkeit der Namensänderung zum Wohle des Kindes zu ermitteln" und der RA nimmt jetzt Bezug darauf und sagt, dass ein solches Sachverständigengutachten zeigen würde, dass die Einbennung unerlässlich ist, um Schänden vom Kind abzuwenden. Muss ich die VKH also erstmal bewilligen?
Dazu kommt, dass der Antragsgegner in Polen wohnt. Der RA meinte er wäre nicht erreichbar und reagiere nicht auf Telefonate und Nachrichten. Dazu hat er ein polnisches Schreiben eingereicht, was nachweisen soll, dass er zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Das Schreiben ist auf polnisch geschrieben und ich spreche kein polnisch und es liegt nur das Schreiben an sich vor; kein Nachweis, dass er es erhalten ist oder dass versucht wurde das Schreiben zuzustellen. Was mache ich damit? Und muss ich da erst weiter nachfragen, bevor ich über den VKH Antrag entscheiden kann wegen der Erfolgsaussichten?
Danke schon mal!