Ich gehe nach dem Motto: Was zum Soll gestellt ist, ist gezahlt
Also bei normalen Pfüb-Anträgen warten wir durchaus die Zahlungsanzeige ab, ehe der Pfüb erlassen wird (§ 12 Abs. 6 S. 1 GKG). Machst du das etwa anders?
Und bei den elektronischen Anträgen nach § 829a ZPO gibt es zwar keine Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 S. 2 GKG), aber eben bei Erlass des Pfüb auch noch keine Sollstellung.
Also muss man es faktisch hinnehmen, dass der Gläubiger in der letztgenannten Konstellation seinen Pfüb (inklusive der 20,- EUR) erhält und dann die Gebühr ggf. nicht mehr zahlen mag?
Weiter stellt sich die Frage, ob man - wie bei Pfübs für kostenbefreite Gläubigern - hier im Nachgang nicht die Sollstellung erst einmal an den Schuldner richten sollte?