wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren Verwalter
Urteilsanmerkungen/Kommentare
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wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren VerwalterGenau das haben wir auch gehört. In den größeren Banken überlegt man wohl ein geeignetes System. das wollten wir erstmal abwarten. Aber allzu langen wird man auch nicht warten können...
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unsere Bank hat mitgeteilt, dass sie aufgrund der Art der Einrichtung des Kontos und der AGB die Vorstellungen des BGH als erfüllt ansieht:
"da das Konto auf den Namen des Verwalters mit der zusätzlichen Kontobezeichnung "Name des Gemeinschuldners" geführt. Außerdem handelt es sich um das Kontomodell "Insolvenzverwalterkonto", welches in einem speziellen Kontonummernkreis angelegt ist. Schließlich wird unter Ziffer 5 "Wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 GwG" klargestellt, dass "die Kontoführung ... auf fremd Veranlassung und im fremden wirtschaftlichen Interesse erfolgt ..."."
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unsere Bank hat mitgeteilt, dass sie aufgrund der Art der Einrichtung des Kontos und der AGB die Vorstellungen des BGH als erfüllt ansieht:
"da das Konto auf den Namen des Verwalters mit der zusätzlichen Kontobezeichnung "Name des Gemeinschuldners" geführt. Außerdem handelt es sich um das Kontomodell "Insolvenzverwalterkonto", welches in einem speziellen Kontonummernkreis angelegt ist. Schließlich wird unter Ziffer 5 "Wirtschaftlich Berechtigter gemäß § 3 GwG" klargestellt, dass "die Kontoführung ... auf fremd Veranlassung und im fremden wirtschaftlichen Interesse erfolgt ..."."
Genau sowas habe ich befürchtet ;)...
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Und dann gibt es noch eine Bank, die wirklich alle der o.g. Kriterien erfüllt:
Die LA FLOR DE CANO Ltd, Nassau, Bahamas. Mit separatem Anleger, damit die Verwalter das Bargeld direkt auf ihre Jacht verladen können.
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wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren VerwalterGenau das haben wir auch gehört. In den größeren Banken überlegt man wohl ein geeignetes System. das wollten wir erstmal abwarten. Aber allzu langen wird man auch nicht warten können...
Einige Volksbanken und Sparkassen (und die entsprechenden Verwalter) bescheinigen uns schon seit Jahren, dass sog. Sonderkonten eingerichtet worden sind. Also entweder der Kontotyp wurde von den Banken/dem Verwalter fehlerhaft bescheinigt, oder aber manche Volksbanken und Sparkasse sind bereits seit längerer Zeit in der Lage, BGH-konforme Konten anzubieten.
Da das Anderkonto vorher nicht ausdrücklich als unzulässig deklariert worden war, sahen wir uns nicht dazu veranlasst, die Bescheinigung der Banken zu hinterfragen. Die nunmehr ergangene Entscheidung des BGHs wird bei uns jetzt die Frage auf, ob wir neben der Bescheinigung noch die Kontoeröffnungsunterlagen anfordern müssen, damit tatsächlich sichergestellt ist, dass es sich um sog. Sonderkonten handelt. -
Und habt Ihr eine Handlungsanweisung gegeben oder einfach auf den BGH-Beschluss verwiesen und darauf hingewiesen, dass Ihr das so haben wollt?
Ja, das ist sicherlich geradezu eine Steilvorlage für neue Vorgaben, wie Verfahren zu bearbeiten sind. Dabei sollte man als Gericht nur auch beachten, dass man selbst noch im Rahmen seiner Befugnisse bleibt...
Beim Konto hat das Gericht nichts mitzureden, wann nach § 149 Abs. 2 InsO ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt.
wir haben schon aufgefordert, hatten aber auch schon diverse Rückmeldungen, dass die Banken noch gar nicht wissen wie sie das umsetzen sollen.
Mit Kontoführungsgebühren wird auch allgemein gerechnet, zumindest für die kleineren VerwalterIst die Frage, ob die Banken dafür überhaupt ein Entgelt erheben bzw. die Kontoführungsgebühren erhoben dürfen.
Genau das haben wir auch gehört. In den größeren Banken überlegt man wohl ein geeignetes System. das wollten wir erstmal abwarten. Aber allzu langen wird man auch nicht warten können...
Vom Prinzip her bietet es sich an, das System zur Risikoprüfung für Geldwäsche hierauf auszuweiten. Es ist halt nur schwierig, eine IT-basierte Erkennung von Insolvenzzweckwidrigkeit zu programmieren. Daran sieht man zugleich, auf was für einem niedrigen Niveau der Umgang mit Insolvenzverwaltern mittlerweile angelangt ist.
Die nunmehr ergangene Entscheidung des BGHs wird bei uns jetzt die Frage auf, ob wir neben der Bescheinigung noch die Kontoeröffnungsunterlagen anfordern müssen, damit tatsächlich sichergestellt ist, dass es sich um sog. Sonderkonten handelt.
Das dürfte dann aber bei der Bank anzufordern sein, wenn es vom Verwalter kommt, könnten die Unterlagen gefälscht sein.
Außerdem sollte auch hinterfragt werden, inwiefern das Gericht zur Prüfung der von der Bank ergriffenen Maßnahmen zur Identifizierung verdächtiger Transaktionen berechtigt ist.
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Beim Konto hat das Gericht nichts mitzureden, wann nach § 149 Abs. 2 InsO ein Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt.
Im Gegenteil der BGH hat ja gerade entschieden, dass ein Anderkonto unzulässig ist, auch wenn ein diesbezüglicher Beschluss der Gläubigerversammlung vorliegt.
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Aus meiner Sicht handelt es sich bei einem solchen nichtssagenden Verweis ("einzelne Stimmen") um einen typischen Ausfluss der unterschiedlichen Meinungen und der wechselnden Mehrheitsverhältnisse innerhalb des IX. Zivilsenats. Motto: Gestern hat der Senat in Besetzung K/Ge/P/Gr/M das so gesehen, heute ist die Besetzung K/Gr/M/S/R unentschieden, aber morgen entscheidet die Besetzung K/?/?/?/? das Gegenteil. Und der Rechtsanwender kann im Kaffeesatz lesen.
Kann ich dieser - für mich sehr klaren und deutlichen (und auch zutreffenden ) Entscheidung nicht anlesen.
Oki, der BGH hat vergütungsrechtlich schon so einige Volten geschlagen, zumal ja leider ein Senatsmitglied qua Pensionierung ausgeschieden ist, der sehr viel im Vergütungsrecht gemacht hat, aber das ist eine andere Geschichte ... -
Anderkonto, Sonderkonto und Problem für die Insolvenzgerichte
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II. Eröffnungsverfahren
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.3. vorläufige Sachwaltung
· Wenn Ermächtigung der Kassenführungsbefugnis erteilt wurde, dann wie 2.Was hat die Kassenführungsbefugnis mit der Kontoführung zu tun, mal abgesehen davon, wer soll diese Ermächtigung erteilen? Was spricht dagegen, ein Konto des Schuldners mit alleiniger Verfügungsberechtigung zu verwenden?
Unsere Hausbank hat bereits einen schönen Blumenstrauß nach Karlsruhe geschickt und sich herzlich für den zusätzlichen Aufwand und die aufgebürdeten Überwachungspflichten bedankt.
Ich warte nur darauf, dass solche Konten in naher Zukunft erheblich teurer werden.Möglicherweise zutreffender Einwand betr. das eröffnete Eigenverwaltungsverfahren; da ist vieles im unklaren. Aber einmal unabhäng davon, sobald der (auch vorläufige) Sachwalter ein Konto führt, dürften dieselben Grundsätze gelten, ansonsten sollte er es nicht führen......
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Anderkonto, Sonderkonto und Problem für die Insolvenzgerichte
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II. Eröffnungsverfahren
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.3. vorläufige Sachwaltung
· Wenn Ermächtigung der Kassenführungsbefugnis erteilt wurde, dann wie 2.Was hat die Kassenführungsbefugnis mit der Kontoführung zu tun, mal abgesehen davon, wer soll diese Ermächtigung erteilen? Was spricht dagegen, ein Konto des Schuldners mit alleiniger Verfügungsberechtigung zu verwenden?
Unsere Hausbank hat bereits einen schönen Blumenstrauß nach Karlsruhe geschickt und sich herzlich für den zusätzlichen Aufwand und die aufgebürdeten Überwachungspflichten bedankt.
Ich warte nur darauf, dass solche Konten in naher Zukunft erheblich teurer werden.Wir sind hier noch am eruieren, wie wir es nun handhaben. Dazu müssen wir natürlich auch wissen, wie und ob die Banken ein bestimmtes System hinbekommen. Habt Ihr denn alle schon die Verwalter zum Handeln aufgefordert? Und habt Ihr eine Handlungsanweisung gegeben oder einfach auf den BGH-Beschluss verwiesen und darauf hingewiesen, dass Ihr das so haben wollt?
Bei uns ist es so, dass wir jetzt nicht in Panik verfallen sind. In Neuverfahren sollte bereits im Eröffnungsverfahren entsprechend Sonderkonten angelegt werden. In laufenden Verfahren soll -sofern nicht ohnehin qua Rahmenvertrag mit den Banken umgestellt wird - bei größeren Massen anlässlich der Berichte entsprechend um "Umstellung" gebeten werden.
Wir werden uns aber mit 2 Rpfl. mit unserem AL mal zusammensetzen und auch einige Verwalter einbeziehen und das alles einer Lösung - mit ruhiger Hand - zuführen.
Entsprechende Kommunikation mit Verwaltern lief bereits - auf informeller Schiene -.
Denke in einem Jahr kein Thema. Verhältnismäßig große Massen sind bei den angestammten Verwaltern vorhanden, die wähne ich auch nicht mit einer Veruntreuungsabsicht und dem Visum für Nordkorea -
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7/17
InsO § 36; ZPO § 850i
Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, vonihm selbst erwirtschafteten Einkünften.InsO § 36; ZPO § 765a
Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung einesDarlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neuesMietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.Was ist, wenn der Schuldner Unpfändbarkeit im Sinne der Anrechnung und Kürzung bei seinem ALG-II-Anspruch im laufenden Verfahren einwendet, diese Frage also nicht vom Rechtspfleger im Rahmen von § 203 InsO zu beurteilen ist ?
Entscheidet das dann der Insolvenzrichter im Rahmen einer Erinnerung gem. §§ 148 II InsO, analog 36 IV InsO oder wäre diese Frage prozessual zu klären ?
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Was ist, wenn der Schuldner Unpfändbarkeit im Sinne der Anrechnung und Kürzung bei seinem ALG-II-Anspruch im laufenden Verfahren einwendet, diese Frage also nicht vom Rechtspfleger im Rahmen von § 203 InsO zu beurteilen ist ?
Entscheidet das dann der Insolvenzrichter im Rahmen einer Erinnerung gem. §§ 148 II InsO, analog 36 IV InsO oder wäre diese Frage prozessual zu klären ?
Die Klärung im ordentlichen Verfahren scheidet wohl aus, Rn. 25, wie bereits schon in IX ZB 10/13 vom 20.06.2013 unter Rn. 5 dargestellt.
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Wie gesagt, bezieht sich meine Frage auf den abgewandelter Fall des laufenden Verfahrens, keine NVT.
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Wenn es im eröffneten Verfahren um die Frage der Massezugehörigkeit geht, dann ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet, BGH vom 25.10.1984, IX ZB 110/83.
Bei Streit um Gegenstände des § 811 ZPO: Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, da es die Vollstreckung betrifft, BGH vom 05.02.2004, IX ZB 97/03.
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Ist das nicht eher eine Frage der Massezugehörigkeit iSv Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse, BSG vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 ?
War denn der Mietvertrag bereits vor IE gekündigt oder hat im eröffneten Verfahren der IV die Erklärung nach§ 109 InsO abgegeben und der Schuldner hat später erst das Mietverhältnis beendet? -
Ist das nicht eher eine Frage der Massezugehörigkeit iSv Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse, BSG vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 ?
War denn der Mietvertrag bereits vor IE gekündigt oder hat im eröffneten Verfahren der IV die Erklärung nach§ 109 InsO abgegeben und der Schuldner hat später erst das Mietverhältnis beendet?(Kündigung vor 109er-Wirksamkeit.)
Wegen Zwangsvollstreckungssphäre: Wenn der Einwand im Rahmen einer Erinnerung 766 gegen eine entsprechende Forderungspfändung bei Einzelzwangsvollstreckung käme, müsste dort der Rechtspfleger prüfen und ggf. abhelfen und PfÜb aufheben.
Aber ihr meint trotzdem hier prozessuale Klärung ?
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ich kann mich jetzt auch verrennen, aber der Erstattungsanspruch ist in § 811 ZPO nicht benannt, also kein Streit um solche Gegenstände.
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Das ist schon richtig, aber der BGH hat ja auch entschieden, dass §850b ZPO vor dem IG Anwendung findet, obwohl er in § 36 I InsO auch nicht genannt ist, deshalb meine kleine Meinungsumfrage
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