Hallo,
mir ist beim erlass eines PfÜB´s ein Fehler unterlaufen. Der PfÜB wurde bereits Anfang des Jahres erlassen. An das Formular waren 2 Anlagen mit zu pfändenden Ansprüchen drangehängt. Nach einigen Zwischenverfügungen hinsichtlich des Anspruchs konnte der Beschluss erlassen werden, d.h. Formular und statt Anlage 1 und 2, wurde nur die Anlage 2 an den Beschluss geheftet. Nun meldet sich der Gläubiger und will von mir die Berichtigung. Nun stehe ich vor dem Debakel, dass ich nicht weiß, wie ich das anstelle. Berichtigung nach 319 ZPO kann man bei offensichtlichen Fehlern anwenden. Vorliegend könnte ich also anhand der Bezeichnung Anlage 1 und 2 argumentieren, dass es ersichtlich ist, dass der Beschluss nicht vollständig ist. Zweitens wird in dem Feld Anspruch G ausdrücklich auf Anlage 1 und 2 verwiesen.
Dagegen und somit für die Ergänzung spricht, dass es eben ein weiterer zu pfändender Anspruch ist, der neu hinzukommt. Wobei dieser bereits vor Erlass beantragt wurde. Zu beantragen ist so eine Ergänzung meines Wissens nach innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung. Diese Frist wäre nunmehr abgelaufen. Hat der Gläubiger dann sozusagen Pech gehabt, dass ihm mein Fehler nicht früher aufgefallen war.
Zuletzt habe ich mir noch überlegt das Schreiben als Rechtmittel auszulegen. Allerdings ist ja der Beschluss in sich nicht falsch, aber eben wertlos für den Gläubiger.
Ich hoffe jemand kann mir aus Erfahrung sagen, wie man damit am Besten umgehen kann.
Herzliche Grüße und danke vorab!