..............Die Eroeffnung eines Testaments setzt die internationale Zustaendigkeit in der Nachlasssache voraus. Sie kann auch weitgehende Folgen nach dem anwendbaren Erbrecht haben.
Derzeit haben die Spanier die ausschliessliche internationale Zustaendigkeit fuer das gesamte Nachlassverfahren. Das kann sich aendern, wenn sich aus dem Testament eine Rechtswahl zugunsten des deutsche Rechts ergibt (nach Art. 22 ErbRVO bzw. 84 Abs. 4 ErbRVO) und die Voraussetzungen des Art. 7 ErbRVO erfuellt sind. Solange dies nicht geschehen ist, darf man in Deutschland keinen Finger rühren...............
Habe (insofern als Debütantin) folgenden Sachverhalt:
Deutsches Ehepaar lebte seit Jahren in Spanien und verstirbt 2018 auch dort.
Nun hat das AG Schöneberg einen Erbvertrag eröffnet und mir zugesandt als örtlich zuständiges inländisches Nachlassgericht.
In Spanien existiert je Erblasser 1 notarielles Testament (zum Glück kein Grundbesitz).
Was tue ich? Doch nicht einfach nichts, oder?
International zuständig ist ausschliesslich Spanien.
Dort muss an doch Kenntnis erlangen, oder?