Folgender Sachverhalt:
Die Schuldnerin erklärt nach 3 Jahren (Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben), dass ihr Ehemann vom Drittschuldner nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wurde. Die Schuldnerin verlangt von der Masse die Auszahlung „ zu viel gezahlter“Pfändungsbeträge.
Die Schuldnerin machte jedoch vorher weder im Insolvenzantrag noch in der Zeit danach bis zum gestrigen Tag beim Drittschuldner bzw. Insolvenzverwalter geltend, dass ihre Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden muss. Die Existenz des Ehemannes ergab sich aus dem Insolvenzatrag. Jedoch wurde im Insolvenzantrag explizit angegeben, dass keine unterhaltsberechtigten Personen vorhanden sind. Hierauf hingewiesen antwortet die Schuldnerin, dass dies bei Antragstellung auch zutraf, jedoch wenige Monate nach Antragstellung ihr Ehemann einkunftslos wurde. Die rechtzeitige Anzeige beim Drittschuldner bzw. IV habe sie „verschlafen“.
Liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Masse vor, da nunmehr die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung nachträglich geltend gemacht wird?