Hallo und einen guten Start in die Woche wünsche ich!
Ich habe folgendes Problem und hoffe, Ihr könnt mir schnell helfen:
Auflassungsvormerkung soll eingetragen werden. Verkäufer wird durch Betreuer vertreten. Veräußert werden 2 Grundstücke, Adresse X und Y. Diese sind in verschiedenen Grundbüchern verbucht. Dabei handelt es sich um ein Hausgrundstück und dahinterliegendes Ackerland, Grünland.
Jetzt bestimmt die BU den Aufgabenkreis mit "Veräußerung des Grundstücks Adresse X".
In de betreuungsgerichtlichen Genehmigung werden die Erklärungen d. Betreuers betreffend den Verkauf der Grundstücke Adresse X und Y genehmigt.
Ich hatte dem Notar geschrieben, dass der Aufgabenkreis wohl nicht alle Erkl. erfasst.
Dieser schreibt jetzt, dass die Grundstücke durch die Lage immer von den Beteiligten als zusammengehörig gesehen wurden. Die abweichende Lagebezeichnung war wohl vorher nicht bekannt. Von Anfang an sollten beide Grundstücke Vertragsgegenstand sein. Der Notar nennt es eine "verkürzte Bezeichnung" in der BU. Und meint, die Genehmigung umfasse ja beide Grdste. und dies dürfte ausschlaggebend sein.
Aber der Richter ist ja für den Aufgabenkreis zuständig, der Rechtspfleger könnte diesen doch nicht "konkludent" durch die Genehmigung erweitern, oder?
Hatte jetzt schon überlegt, die Betreuungsakte (natürlich anderes Gericht & Bundesland) anzufordern, um den Vortrag des Notars daraus bestätigt zu bekommen, dass die beiden Grdste. verkauft werden sollen durch d. Betreuer. Dann wüsste ich, dass der Betreuer ermächtigt werden sollte, über beide Grdste. zu verfügen.
Allerdings ist es eine Vormerkung (wegen ggf. zügiger Bearbeitung) und der Antrag ging bereits Ende Januar ein.
Was würdet Ihr mir raten?