Mitteilung von Banken

  • Gelegentlich melden sich beim Betreuungsgericht Banken telefonisch und teilen mit, dass bei ihnen Personen größere Auszahlungen bzw. Überweisungen vornehmen wollen, bei denen sie Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit haben, weil sie psychisch auffällig sind.
    Dürfen Banken solche Mitteilungen an das Betreuungsgericht machen oder verstoßen sie hierbei gegen den Datenschutz ?
    Muss das Betreuungsgericht diese Mitteilung der Bank an den Betroffenen bekanntgeben, wenn es ein Betreuungsverfahren einleitet oder eine Kontensperrung nach § 1846 BGB vornimmt ?

  • Es darf sich doch jeder an das Betreuungsgericht wenden, wenn er (vermeintlichen) Betreuungsbedarf erkennt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Beim Enkeltrick ist man jedenfalls froh, wenn die Bankangestellten misstrauisch werden. Und (auch) in diesen Fällen ist nicht einmal gesagt, dass die Kontoinhaber geschäftsunfähig sind.

    Wenn jemand einen relativ großen Barbetrag abhebt, einen verwirrten Eindruck macht und dann einen Teil des Geldes bereits in der Schalterhalle der Bank wieder verliert ...

    Bei uns gab es jedenfalls schon Betreuungen, die auf derlei Anregungen der Bank angeordnet wurden, zumal die Bank ein manifestes Interesse daran hat, ihre Geschäfte mit geschäftsfähigen Kunden zu tätigen, weil sie ansonsten ggf. nicht befreiend leistet.

  • Gelegentlich melden sich beim Betreuungsgericht Banken telefonisch und teilen mit, dass bei ihnen Personen größere Auszahlungen bzw. Überweisungen vornehmen wollen, bei denen sie Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit haben, weil sie psychisch auffällig sind.
    Dürfen Banken solche Mitteilungen an das Betreuungsgericht machen oder verstoßen sie hierbei gegen den Datenschutz ?
    Muss das Betreuungsgericht diese Mitteilung der Bank an den Betroffenen bekanntgeben, wenn es ein Betreuungsverfahren einleitet oder eine Kontensperrung nach § 1846 BGB vornimmt ?

    Ob die Banken diese Mitteilung machen dürfen, muss nicht das Betreuungsgericht beurteilen.

    Wenn von diesen eine Anregung auf Einrichtung einer Betreuung eingeht, ist dem Betroffenen dazu natürlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Eine Kontensperrung durch das BG nach § 1846 BGB habe ich übrigens noch nie erlebt. Kommt das tatsächlich irgendwo in der Praxis vor? :gruebel:

  • Gelegentlich melden sich beim Betreuungsgericht Banken telefonisch und teilen mit, dass bei ihnen Personen größere Auszahlungen bzw. Überweisungen vornehmen wollen, bei denen sie Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit haben, weil sie psychisch auffällig sind.


    Man könnte das durchaus als Anregung auf Einrichtung einer Betreuung ansehen. Die Banken machen das bestimmt nicht zum Spaß und auch nicht bei jedem, der einen größeren Geldbetrag abheben möchte. Ich finde es gut, wenn die bissel sensibel sind und auch mal nachhaken. Und einmal mehr nachgefragt oder einer Anregung nachgegangen ist nicht verkehrt.

  • Eine Kontensperrung durch das BG nach § 1846 BGB habe ich übrigens noch nie erlebt. Kommt das tatsächlich irgendwo in der Praxis vor? :gruebel:

    Kann ein Betreuer ein Konto sperren? Nein.
    Dann kann auch das Gericht über § 1846 BGB kein Konto sperren.
    § 1846 BGB ist „gerichtliches Betreuerhandeln“.

    Ein Betreuer kann nur über einen Einwilligungsvorbehalt die Verfügung über ein Konto unterbinden. Und insoweit könnte über § 1846 BGB ein „Einschreiten“ des BG möglich sein. Allerdings dürfte dann Richterzuständigkeit gegeben sein.

    Eine Kontensperre durch Rechtspfleger (oder durch Bezirksnotar in BW) halte ich nicht für möglich.

  • Eine Kontensperrung kann nach § 1846 BGB vom Betreuungsgericht angeordnet werden,
    Jürgens Betreuungsrecht, 6. Auflage, § 1846 BGB Rz. 6, Jurgeleit, Betreuungsrecht, 4. Auflage, § 1846 BGB Rz. 4.
    Wie will man sonst verhindern, dass eine psychisch auffällige Person z.B. jede Woche 5.000.--Euro an die Nigeria-Conection oder andere dubiose Empfänger überweist und eine vorläufige Betreuung noch nicht angeordnet werden kann, weil ein ärztliches Zeugnis nicht sofort zu erlangen ist und die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens mehrere Wochen dauert ?

    Für Maßnahmen nach § 1846 BGB ,ausgenommen Unterbringung, ist der Rechtspfleger zuständig, Palandt 1846 BGB Rz. 5,

  • Im Nachlassbereich unproblematischerweise der Rechtspfleger, weil er auch für die Anordnung der Nachlasspflegschaft zuständig ist. Im Betreuungsbereich ist dagegen für einstweilige Maßnahmen i. S. des § 1846 BGB der Richter zuständig, sowie die Maßnahme die dem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten betrifft (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer, RpflG, § 15 Rn. 8 unter bb, 2).

  • Mit einem Einwilligungsvorbehalt hat dies nichts zu tun, weil dieser nur im Rahmen der Anordnung einer Betreuung in Betracht kommt.

    Die Kontensperre ist eine Maßnahme nach § 1846 BGB im Vorfeld der Betreuungsanordnung, sodass hierfür, wie ich bereits schrieb, der Richter zuständig ist.

  • Ok, wenn man es so sieht, könnte man aber nochmal zur funktionellen Zuständigkeit genauer ausführen. Betreuungssachen gehören zur Vorbehaltsübertragung, § 3 Nr. 2b, 15 RpflG. Wenn die Kontensperrung nichts mit einem Einwilligungsvorbehalt (vorbehalten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4) oder der Anordnung der Betreuung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) zu tun hat, würde dies nach m.M. dann zur Zuständigkeit des Rechtspflegers führen.

    LG

  • Ok, wenn man es so sieht, könnte man aber nochmal zur funktionellen Zuständigkeit genauer ausführen. Betreuungssachen gehören zur Vorbehaltsübertragung, § 3 Nr. 2b, 15 RpflG. Wenn die Kontensperrung nichts mit einem Einwilligungsvorbehalt (vorbehalten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4) oder der Anordnung der Betreuung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) zu tun hat, würde dies nach m.M. dann zur Zuständigkeit des Rechtspflegers führen.

    LG

    Das dürfte nicht zutreffend sein, weil eine Kontensperre nur die Vorstufe zur Bestellung eines (vorläufigen) Betreuers sein kann, vgl. BeckOGK/Zorn, 1.8.2020, BGB § 1846 Rn. 47:

    "Es kommt deshalb darauf an, ob die Betreuung schon angeordnet (und der Betreuer „nur“ verhindert) ist, weil anderenfalls vom Betreuungsgericht zugleich die Voraussetzungen der Betreuung zu prüfen sind (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RPflG). Besteht noch keine Betreuung, ist folglich der Richter zuständig."

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