Hallo,
bedarf es einer Genehmigung nach § 1812 BGB oder einer anderen Vorschrift bei Annahme eines Pflichtteilsanspruchs des Betroffenen durch den Betreuer?
Im konkreten Fall wurde ein Betreuer nur zur Durchsetzung dieser Ansprüche bestellt und hat sie errechnet und nunmehr eingefordert. Bedarf es einer Genehmigung?
Genehmigung für Annahme eines Pflichtteils erforderlich?
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Er nimmt den Anspruch doch nicht förmlich an. Er setzt ihn durch. Und das bedarf selbstverfreilich keiner Genehmigung (im Gegensatz zur Verfügung darüber).
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Die Frage bezog sich wahrscheinlich eher auf die Entgegennahme der Zahlung. Da Barzahlungen von Pflichtteilen unüblich sind, sondern die betreffenden Gelder überwiesen werden, ist hierzu aber überhaupt keine Erklärung des Betreuers erforderlich. Im Übrigen müsste man ansonsten die Entgegennahme jeder Zahlung für einen Verkauf beweglicher Sachen (PKW, Inventar etc.) genehmigen, obwohl das Rechtsgeschäft als solches genehmigungsfrei vorgenommen werden kann. Das ist natürlich unsinnig.
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Er nimmt den Anspruch doch nicht förmlich an. Er setzt ihn durch. Und das bedarf selbstverfreilich keiner Genehmigung (im Gegensatz zur Verfügung darüber).
Dem Gesetzeswortlaut des § 1812 BGB nach wäre auch die Entgegennahme des Geldbetrages eine Verfügung über den Anspruch auf den Pflichtteil, da dieser dadurch erlischt.
Jedoch ist für diese Sachverhalte eine teleologische Reduktion geboten und somit § 1812 BGB nicht anzuwenden.
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So ist es.
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Wenn es Streit über die Höhe des Pflichtteils gab und man sich dann einigt, kommt aber (bei mehr als € 3.000,00) § 1822 Nr. 12 BGB ins Spiel - Vergleich.
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Dann wäre aber schon für die Pflichtteilsvereinbarung als solche eine Genehmigung erforderlich.
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