Wahrscheinlich wird sich da auch die Kommentierung/Rechtsprechung weiterentwickeln.
Ich habe Corona-bedingt bereits 2x per Videokonferenz verpflichtet und das ging erstaunlich gut. Die Betreuer haben sich auch durch BPA ausgewiesen.
Betreuerverpflichtung
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Borrelio -
15. Dezember 2006 um 14:12
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Nach der Entscheidung des LG Dresden,Rpfleger 2020, 461, dürfte es keine Ausreden mehr geben, dass Verpflichtungen bzw. Anhörungen wegen Corona nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgen können.
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Nun gut, ich mag da etwas querulatorisch veranlagt sein - in jedem Fall mache ich ungern Dinge nur, weil irgendwo steht, dass ich sie machen muss.
Ich möchte dir ja nicht zu nahe treten, aber du solltest dir diesen Satz noch einmal durch den Kopf gehen lassen und ihn mit der Tatsache vergleichen, dass auch du an Recht und Gesetz gebunden bist.
Es gibt im Gesetz keine Ausnahme von der persönlichen Verpflichtung ehrenamtlicher Betreuer. Damit ist jede weitere Diskussion müßig.Ganz richtig ist deine Aussage allerdings nicht.
Das Gesetz trifft keine Aussage, dass der Betreuer zwingend zur persönlichen Verpflichtung zu laden ist. (Anders ist es bei Vormündern usw.)
Allerdings ist es wohl ganz überwiegende Meinung in der Kommentierung, dass die Betreuerverpflichtung im persönlichen Gespräch erfolgen soll. Außer die 25 Jahre alte - von Cromwell genannte - Entscheidung des KG Berlin findet man dazu aber wohl keine Rechtsprechung.
Zumindest damals hat Herr Bienwald eine abweichende Meinung vertreten, wie man der Entscheidung entnehmen kann:
"Daraus, daß die Bestimmung des § 1789 BGB , der die Verpflichtung des Vormundes regelt und der nach einhelliger Ansicht
(vgl. MünchKomm/Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1789 Rz. 5, Staudinger/Engler, BGB, 10./11. Aufl., § 1789 Rz. 4, jeweils m.w.N.; KGJ 38 A 41)
eine persönliche Anwesenheit bei Gericht erfordert, im Betreuungsrecht nicht gilt, weil § 1789 BGB
in der allgemeinen Verweisungsvorschrift des § 1908i BGB
nicht genannt ist, kann entgegen der von Bienwald (Betreuungsrecht, § 69b FGG Rz. 6) vertretenen Ansicht nicht darauf geschlossen werden, die Verpflichtung eines Betreuers könne auch fernmündlich erfolgen."
(FamRZ 1994, 1600, 1601)Ob Herr Bienwald immer noch anderer Ansicht ist? (Ich habe leider keinen Zugriff auf seinen Aufsatz: [FONT=&]Werner Bienwald, Zum Verzicht auf die Verpflichtung des Betreuers (§ 289 FamFG), RpflStud 2019, 7-8)[/FONT]
Ich finde den Keidel da in seiner Argumentation zu § 289 FamFG nachvollziehbar und richtig.Im Kern ging es mir aber auch um die Aussage "in jedem Fall mache ich ungern Dinge nur, weil irgendwo steht, dass ich sie machen muss".
Das finde ich schlicht fragwürdig. Es steht nicht irgendwo, dass das Gespräch durchzuführen ist, sondern es ist normiert in § 289 FamFG und damit geltendes Recht. Ob nun persönlich, wie die herrschende Meinung es sieht oder auch telefonisch, wie zumindest partiell vertreten wird, darauf könnte man sich in Ausnahmesituationen wie Corona ja noch verständigen.
Das von dir genannte Zitat von Asgoth sehe ich eher im Zusammenhang mit anderen Beiträgen. M. E. bezog sich das auch auf einen vorherigen Beitrag, in dem die persönliche Verpflichtung als zwingend dargestellt wurde. Zumindest habe ich die Beiträge von Asgoth nicht so verstanden, dass er die Verpflichtung vorläufiger Betreuer vollständig unterlässt.
Beitrag 54:
"Ich stelle mir gerade die Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Verpflichtung von ehrenamtlichen Betreuern, die (lediglich) den AK der Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung - also die reine Personensorge - innehaben...."
Beitrag 59:
[FONT="]"Ich habe es mir in letzter Zeit zur Angewohnheit gemacht, die Betreuer in solchen Falllagen kurz anzurufen und das gröbste zu besprechen bzw. Fragen abzuklären (=mündlich)."[/FONT] -
Ich zäume das Pferd mal von hinten auf. Vielleicht kommen wir so weiter.
Ich lade den Betreuer zum Verpflichtungsgespräch. Und er kommt nicht.
Wie geht das Prozzedere weiter. Entlassen, da er seinen Pflichten gegenüber dem Gericht nicht nachkommt? Was aber, wenn er die Betreuung im übrigen Top führt? Oder nur Zwangsgelder?
Besteht überhaupt eine Betreuerpflicht, sich verpflichten zu lassen? Oder muss nur ein williger Betreuer verpflichtet werden?
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Ich möchte dir ja nicht zu nahe treten, aber du solltest dir diesen Satz noch einmal durch den Kopf gehen lassen und ihn mit der Tatsache vergleichen, dass auch du an Recht und Gesetz gebunden bist.
Es gibt im Gesetz keine Ausnahme von der persönlichen Verpflichtung ehrenamtlicher Betreuer. Damit ist jede weitere Diskussion müßig.Ich nehme das nicht persönlich. Ich hinterfrage nur diese gesetzliche Regelung und suche hier nach anderen Sichtweisen - die ja auch geliefert werden, vielen Dank dafür. Nach den Bienenschwärmen kräht heute bzw. nach Wegfall der Imkerlobby auch kein Hahn mehr - trotzdem stehen sie noch im BGB ;).
Mir geht es vorliegend nur um die beschriebenen Aufgabenkreise der tatsächlichen Personensorge. Mir fehlt es einfach - sei es aufgrund meines Alters bzw. weil ich selbst noch keine entsprechenden Erfahrungen machen musste - an Input, welches ich den Leuten mit auf den Weg geben könnte. Was - vor allem bei vorläufigen Betreuungen - zum besten Wohle des Betroffenen ist, kann nur der Betreuer in der konkreten Situation einschätzen. Und der erhält in diesen Akutsituationen bei Fragen wohl vor allem Hilfe vom Krankenhaus bzw. dem sozialen Dienst. Ich kann meines Erachtens einfach nichts sinnvolles beitragen - außer ihn über die jährliche Berichtspflicht und die Vermögensübersicht zu belehren und ihn auf den subsidiären Versicherungsschutz hinzuweisen. Alles Sachen, die - wie gesagt, meiner Meinung nach - den Betreuer recht wenig interessieren dürften, wenn er sich gerade um den Umzug des Betroffenen ins Pflegeheim etc. pp. kümmern muss. Deswegen schienen bislang alle recht froh gewesen zu sein, als ich sie deswegen anrief.
Diese "Zweifel" hatte ich im Übrigen schon vor Corona.
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Nach der Entscheidung des LG Dresden,Rpfleger 2020, 461, dürfte es keine Ausreden mehr geben, dass Verpflichtungen bzw. Anhörungen wegen Corona nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgen können.
Das sehe ich auch so.
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Ich zäume das Pferd mal von hinten auf. Vielleicht kommen wir so weiter.
Ich lade den Betreuer zum Verpflichtungsgespräch. Und er kommt nicht.
Wie geht das Prozzedere weiter. Entlassen, da er seinen Pflichten gegenüber dem Gericht nicht nachkommt? Was aber, wenn er die Betreuung im übrigen Top führt? Oder nur Zwangsgelder?
Besteht überhaupt eine Betreuerpflicht, sich verpflichten zu lassen? Oder muss nur ein williger Betreuer verpflichtet werden?
Nach zweifachem Nichterscheinen zur Verpflichtung lege ich die Akte dem Richter zur Kenntnis vor.
Es kam dann auch schon zu Betreuerwechseln, insbesondere auch in Fällen vorläufiger Betreuungen. Teilweise waren die als Betreuer eingesetzten Ehepartner selbst bereits entsprechend betagt und mit der akuten Krankheitssituation überfordert. Von den Krankenhäusern waren sie als Betreuer vorgeschlagen worden. Welche Aufklärung es zuvor über die Rechte und Pflichten eines Betreuers gab, weiß ich natürlich nicht.
Jedenfalls habe ich es (in Fällen der endgültigen Betreuung) noch nie erlebt, dass jemand, der hartnäckig nicht zur Betreuerverpflichtung erscheint, die Betreuung "top" führt. Das waren dann eher die Kandidaten, die sich um die gesetzlichen Pflichten des Betreuers nicht geschert haben.
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Wie oben bereits geschrieben,ist die Begründung im Keidel zu § 289 FamFG (für mich) abschließend nachvollziehbar:
"[...]kann der Zweck der gesetzlichen Vorschrift nur erreicht werden kann, wenn der Betreuer persönlich zu dem Gespräch mit dem Rechtspfleger erscheint, weil ein Telefongespräch neben der Problematik der Identitätsfeststellung des Gesprächspartners nur eingeschränkt die Möglichkeit der Kontrolle des gegenseitigen Verstehens zulässt.Für diese Auslegung spricht zusätzlich, dass § 289 Abs. 1 S. 2 das Erfordernis der Verpflichtung auf den Kreis ehrenamtlicher Betreuer ohne bisherige Erfahrung durch eine anderweitig geführte Betreuung beschränkt hat. Für diesen Personenkreis ist das persönliche Gespräch mit dem Rechtspfleger unverzichtbar."
Kennenlernen - Vertrauen - Eignung, darum geht es doch gerade. Die Einrichtung der Betreuung begründet ein besonderes Fürsorgeverhältnis zwischen der betreuten Person und dem Staat/ Gericht. Ich führe das Gespräch daher ja nicht für mich, sondern primär für den Betreuten als Protagonisten des Verfahrens (und im Sinne des § 1837 BGB). Das kann ich nicht telefonisch.
Im Übrigen halte ich es wie Frog. Wenn jemand trotz zweifacher Ladung nicht zum Termin erscheint, lege ich die Akte dem Richter vor.
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