Die Abberufung eines Geschäftsführers zu einem späteren Zeitpunkt ist unstreitig möglich.
Der hiesige Beschluss lautet: Der Geschäftsführer wird mit Wirkung zum 31.12.2020 abberufen.
M.E. bedeutet das mit Beginn des 31.12., nicht mit dessen Ablauf.
Dieser Frage ist für meinen Fall von Bedeutung, da dieser Geschäftsführer noch am 31.12. einen Gesellschafterbeschluss für eine Tochtergesellschaft gefasst hat.
Hat er das zu Recht oder nicht?
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