Im PfÜB-Verfahren wird als bisherige Vollstreckungskosten u.a. eine Einigungsgebühr geltend gemacht ohne diese jedoch nachzuweisen.
Unsererseits wird ein Kostenbeleg angefordert (insbesondere die Kostenübernahmeerklärung des Schuldners).
Der Rechtsanwalt/Das Inkassounternehmen schreiben dann, dass ein solcher Beleg nicht eingereicht werden kann, da sich der Schuldner telefonisch gemeldet und um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten habe. Natürlich habe er am Telefon die Kostenübernahme erklärt. Da es aber keine Formvorschrift für die Einigung gebe, sei diese formfrei und man halte an den Kosten fest.
In manchen Fällen wird nach dem Telefonat seitens des Gläubigers noch einmal eine Ratenzahlungsbestätigung an den Schuldner übersandt und auf die Kosten hingewiesen. Eine unterschriebene Übernahmeerklärung kann jedoch nicht eingereicht werden.
Hat dazu jemand eine Idee bzw. Rechtsprechung? Wie geht ihr damit um?