Ich habe ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Antragstellerin vertreten durch JA als Beistand macht Unterhalt gegen die Mutter geltend.
Der Antrag enthält alle erforderlichen Angaben, insbesondere die Angabe nach § 250 Abs. 1 Nr. 9 FamFG, dass die Antragstellerin nicht bei der Mutter lebt. Dementsprechend habe ich den Antrag auch mit den vorgesehenen Hinweisen an die Antragsgegnerin zugestellt.
Nun hat eine Rechtsanwältin die Vertretung der Antragsgegnerin angezeigt und unter anderem bemängelt, dass die Antragstellerin durchaus bei der Mutter lebt. Die Antragsgegnerin und der Vater würden das Wechselmodell ausüben bzw. genauer gesagt sei die Antragstellerin einfach so viel bei der Antragsgegnerin, dass vom Wechselmodell auszugehen sei.
Hierbei handelt es sich um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens, welche auch möglich ist, § 252 Abs. 1 FamFG.
Dies habe ich dem Beistand zur Stellungnahme, ggf. Antragsrücknahme, mitgeteilt, dieser hat daraufhin eine Schilderung des Vaters vorgelegt, in welcher dieser der Darstellung, dass ein Wechselmodell vorliege, widerspricht. Die Antragstellerin lebe bei ihm und halte sich dort auch den Großteil ihrer Zeit auf.
Mein Problem nun:
Nach § 252 Abs. 1 FamFG habe ich begründete Einwendungen gegen die Zulässigkeit zu beachten und den Antrag zurückzuweisen, bei unbegründete Einwendungen diese mit dem Festsetzungsbeschluss zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass noch (definitiv beachtliche und richtig vorgebrachte) Einwendungen nach § 252 Abs. 2, 4 FamFG vorgebracht wurden, weshalb ich sowieso keinen Festsetzungsbeschluss erlassen kann, bin ich mir unschlüssig, was ich von der Einwendung gegen die Zulässigkeit halten soll.
Die Vorträge beider Seiten widersprechen sich zwar ziemlich, aber auch nicht so, dass ich jetzt sagen könnte, welche Seite Recht hat, dementsprechend bin ich mir unschlüssig, ob die Einwendung begründet ist oder nicht. Einen formellen Beweis hierfür kann mir natürlich niemand erbringen.
In den Kommentaren bin ich dann auf zwei Meinungen gestoßen.
Zum einen wird argumentiert, dass eine Prüfung solcher Einwendungen den Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens sprengen würde und das vereinfachte Unterhaltsverfahren ja ein formalisiertes Verfahren für die schnelle Beschaffung eines Unterhaltstitels sein soll. Der Rechtspfleger soll darin nicht großartig streitige Rechtsfragen klären, dementsprechend wird auf § 254 FamFG verwiesen (also die Möglichkeit ins streitige Verfahren überzugehen). Ich finde zwar die Argumentation so grundsätzlich nachvollziehbar aber § 254 FamFG spricht ja ausdrücklich nur von Einwendungen nach § 252 Abs. 2-4 FamFG.
Die andere Meinung ist, dass der Rechtspfleger voll in die Prüfung einsteigen darf/muss und sich aller Beweismittel inklusive mündlicher Verhandlung bedienen darf. Hierbei ist dann unter freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Klingt auch erstmal nachvollziehbar, nur halt nicht mehr nach einem vereinfachten, formalisierten Verfahren... abgesehen davon hab ich keine Ahnung, ab wann das nun ein Wechselmodell ist oder nicht
Wie seht ihr das denn? Vielleicht mache ich mir die Sache auch einfach zu kompliziert und übersehe was?
Edit: bessere Grammatik eingebaut...