Guten Morgen,
der Notar legt mir den beurkundeten Vertrag vor, mit dem Antrag Max Mustermann zum Ergänzungspfleger zu bestellen. Herr Mustermann ist im Vertrag auch schon für das minderjährige Kind als „vom Gericht noch zu bestellender Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB“ aufgetreten.
Weiter steht in der Urkunde:
"In der Aushändigung des Bestallungsausweises an den Notar liegt die Nachgenehmigung des als Pfleger vorgesehenen Beteiligten zu den heute von ihm abgegebenen Erklärungen in seiner zukünftigen Eigenschaft als Pfleger."
Ich hab im Beck’schen Notar-Handbuch (§ 5 Grundstückszuwendungen, RN 167f) genau diesen Satz mit folgenden Ausführungen gelesen:
"Besteht nach den vorstehenden Grundsätzen ein Vertretungsausschluss, bedarf es einer Ergänzungspflegschaft, § 1909 BGB, (…)
Soll der Pfleger erst durch das Gericht bestellt werden (so dass seine in der Urkunde abgegebenen Erklärungen an sich nach Bestellung zum Pfleger in dieser Eigenschaft zu wiederholen wären), erleichtert folgendes Verfahren, das schlüssiges Handeln mit Erklärungswert belegt, den Vollzug:
Formulierungsbeispiel: Noch vorzunehmende Bestellung eines Pflegers
Die Vertragsteile bevollmächtigen den Notar ferner, für sie die Bestellung des Pflegers anzuregen, sodann den Bestallungsausweis von ihm entgegenzunehmen, und hierüber befreit von § 181 BGB eine Eigenurkunde zu errichten. In der Aushändigung des Bestallungsausweises an den Notar liegt die Nachgenehmigung des als Pfleger vorgesehenen Beteiligten zu den heute von ihm abgegebenen Erklärungen in seiner künftigen Eigenschaft als Ergänzungspfleger."
Geht das tatsächlich so? Oder muss nicht vielmehr der dann bestellte und verpflichtete Ergänzungspfleger die von ihm in der Urkunde bereits abgegebenen Erklärungen (notariell, da Grundstücksgeschäft) nachgenehmigen und das Familiengericht sodann diese Nachgenehmigung genehmigen?
Vielen Dank!