Risikolebensversicherung


  • Guten Tag,


    mal eine Verständnisfrage für mich…..

    Alle Erben der 1. Erbordnung haben die Erbschaftausgeschlagen, die Akte ist schon weggelegt. Nun meldet sich die Bank A und fragt nach den Erben. Als Anlage wird der Kreditvertragbeigefügt. Ich sehe, dass eine Risikolebensversicherung vereinbart wurde, derauf den Finanzierungsbetrag noch draufgerechnet und natürlich verzinst wurdeund ich sehe, dass dieser Risikolebensversicherungsbetrag in Summe –netto- andie Lebensversicherung B überwiesen wurde.

    Nun meine Verständnisfrage, was passiert eigentlich mitdiesem Versicherungsbetrag?
    Sicherlich wird den Lebensversicherung B nach negativer Erbenanfrage vereinnahmen,aber richtig ist das doch nicht?

    edit by Kai: Bitte Klarnamenverbot beachten!

  • In diesem Fall- da Ihr die Akte mangels Erben weggelegt habt, also niemand mehr zu finden war- würde ich das Fiskuserbrecht feststellen und auf diese Seite der Akte verweisen.

    Dann kann der Fiskus tätig werden und eventuelle Gelder sichern- für sich, wenn sich auch zukünftig niemand findet oder für eventuell irgendwann auftauchende Erben oder auftauchende oder bereits aufgetauchte Gläubiger...


  • Guten Tag,


    mal eine Verständnisfrage für mich…..

    Alle Erben der 1. Erbordnung haben die Erbschaftausgeschlagen, die Akte ist schon weggelegt. Nun meldet sich die Bank A und fragt nach den Erben. Als Anlage wird der Kreditvertragbeigefügt. Ich sehe, dass eine Risikolebensversicherung vereinbart wurde, derauf den Finanzierungsbetrag noch draufgerechnet und natürlich verzinst wurdeund ich sehe, dass dieser Risikolebensversicherungsbetrag in Summe –netto- andie Lebensversicherung B überwiesen wurde.

    Nun meine Verständnisfrage, was passiert eigentlich mitdiesem Versicherungsbetrag?
    Sicherlich wird den Lebensversicherung B nach negativer Erbenanfrage vereinnahmen,aber richtig ist das doch nicht?

    edit by Kai: Bitte Klarnamenverbot beachten!


    Habe ich es den Sachverhalt richtig verstanden, dass mit der Risikolebensversicherung der Kredit abgelöst wurde und nun noch ein Überschuss besteht?

    Dieser Fall kommt ja öfter mal vor.

    Die Frage, ob nach dem Ausschlagen der Erben der ersten Ordnung bereits Fiskuserbrecht festgestellt werden kann, wäre meines Erachtens davon abhängig zu machen, wie hoch der Überschuss ist und sich weitere Erbenermittlungen rechtfertigen.

    Selbst wenn ein Nachlass überschuldet ist, darf das Fiskuserbrecht nicht vorschnell festgestellt werden (OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21 = NLPrax 2-2021, S.72 ff.).

    Die Frage, wann innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist das Erbrecht des Fiskus festgestellt wird (§ 1964 Abs. 1 BGB), richtet sich sich auch nach dem Wert des Nachlasses. Wenn durch eine Lebensversicherung ein überschuldeter Nachlass wieder werthaltig wird, wäre - sofern das Nachlassgericht die Erbenermittlungen nicht selbst durchführen will - eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit weitere Erbenermittlungen durchgeführt werden können und ggf. Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden, um weiteren Schaden abzuwenden.

    Selbst wenn eine Lebensversicherung per Drittbezugsrecht auf den Todestag abgetreten wäre, müsste ein Nachlasspfleger versuchen, die im Valutaverhältnis liegende Schenkung gegenüber dem Begünstigten zu widerrufen. Ein Sicherungsbedürfnis wäre daher auch in dieser Konstellation gegeben.

    Ferner hat der Nachlasspfleger die Möglichkeit, im Falle der Nachlassüberschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, damit der Insolvenzverwalter die im Valutaverhältnis liegende Schenkung nach § 134 InsO anfechten kann.

    Dass die Versicherung mangels Ermittlung der Erben die Versicherungssumme selbst vereinnahmt oder der Fiskus sich entsprechend bereichert, ist nicht Zweck des § 1960 BGB.

    Das Kammergericht hat bereits im Jahr1971 festgestellt:


    Die Sicherung und Erhaltung des Nachlaßvermögens ist daher nicht Selbstzweck.
    Dieses Vermögensoll nicht um seiner selbst willen, sondern für diejenigen Personen, die sich als Erben herausstellen, gesichert und erhalten werden. Das erfordert jedoch auch, daß die Erben, wenn sie unbekannt sind, ermittelt werden und eine Verbindung zwischen ihnen und dem Nachlaß hergestellt wird, weil dieser für sie verloren ginge, falls sie von seinem Vorhandensein und von ihrer Erbenstellung keine Kenntniserlangen. Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlaßsicherung, so daß ein (Sicherungs-) Bedürfnis zur Einleitung einer Nachlaßpflegschaft allein auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlaßvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den
    wesentlichen Aufgaben des Nachlaßpflegers (KGJ 40, 37 [38];Staudinger-Lehmann aaO, § 1960 Rdn. 51) und kann sogar seine Hauptaufgabe sein (KG OLGR 8, 269).“
    (KG OLGZ 1971, S. 210; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2014, 10 W 112/14; OLG München, Beschluss v. 16.08.2018 – 31 Wx 145/18).


  • Selbst wenn ein Nachlass überschuldet ist, darf das Fiskuserbrecht nicht vorschnell festgestellt werden (OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21 = NLPrax 2-2021, S.72 ff.).

    und das aus Niedersachsen :wechlach::wechlach:!!!!!

    Zitat


    Die Frage, ob nach dem Ausschlagen der Erben der ersten Ordnung bereits Fiskuserbrecht festgestellt werden kann, wäre meines Erachtens davon abhängig zu machen, wie hoch der Überschuss ist und sich weitere Erbenermittlungen rechtfertigen.
    Die Frage, wann innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist das Erbrecht des Fiskus festgestellt wird (§ 1964 Abs. 1 BGB), richtet sich sich auch nach dem Wert des Nachlasses. Wenn durch eine Lebensversicherung ein überschuldeter Nachlass wieder werthaltig wird, wäre - sofern das Nachlassgericht die Erbenermittlungen nicht selbst durchführen will - eine Nachlasspflegschaft anzuordnen, damit weitere Erbenermittlungen durchgeführt werden können und ggf. Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden, um weiteren Schaden abzuwenden.

    die Akte nach Ausschlagung der 1. Erbordnung wegzulegen ist .. ähm... sportlich. Auch wenn es sich bei dem Nachlass nur um die Rückforderungsmöglichkeit ggü der Lebensversicherung handeln würde, wären hier die potentiellen Erben der 2. und 3. Ordnung um ihr Erbe gebracht, wenn nicht wenigstens versucht würde, das zum Nachlass zu ziehen.. da bin ich mal ausnahmsweise ganz bei meinem Vorredner ;)


  • Habe ich es den Sachverhalt richtig verstanden, dass mit der Risikolebensversicherung der Kredit abgelöst wurde und nun noch ein Überschuss besteht?

    Dieser Fall kommt ja öfter mal vor.

    Die Frage, ob nach dem Ausschlagen der Erben der ersten Ordnung bereits Fiskuserbrecht festgestellt werden kann, wäre meines Erachtens davon abhängig zu machen, wie hoch der Überschuss ist und sich weitere Erbenermittlungen rechtfertigen.

    Selbst wenn ein Nachlass überschuldet ist, darf das Fiskuserbrecht nicht vorschnell festgestellt werden (OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21 = NLPrax 2-2021, S.72 ff.).



    Guten Morgen, nein, dass hast Dunicht richtig verstanden. Leider hat Kai die Klarnamen nicht ganz richtig umgewandelt (edit by Kai: Entschuldigung, ist berichtigt).

    Es meldet sich bei mir eine Darlehensbank und fragt nach den Erben. Aus deren Kreditvertrag sehe ich, dass eine Risikolebensversicherung mitvereinbart und mitfinanziertwurde und dieser Risikolebensversicherungsbetrag in Summe an eineVersicherungsanstalt überwiesen wurde.

    Da ich ja keine Erben habe bzw. mitteilen kann, kümmert sich ja da auch keiner und ob ein Überschussbetrag besteht, weiß ich eben auch nicht. Hätte ich aber nicht durch die beigefügte Anlage der Darlehensbankgeblättert, wäre es mir nicht aufgefallen, bzw. käme ich ja gar nicht auf die Idee, mir Fragen zu stellen.

    Quantum

    Im Übrigen:
    Sportlich finde ich es nicht, die Akte wegzulegen, wenn alle Erben der 1. Erbordnung (hier: Kinder und Enkelkinder einschließlich familiengerichtlicher Genehmigung) die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Überschuldung des Nachlasses liegt vor (diverse Gläubigeranfragen und der Verstorbene lebte zur Miete und von ALG II) da ermittel ich nicht noch in der 2. Erbordnung, wenn es keinen Grund gibt und hier ebenfalls nur Erbausschlagungen zu erwarten sind.

  • Aus dem (Corona) Bauch heraus, es wäre dienlich, ohne Namen zu nennen, wenigsten ein paar Zahlen preiszugeben. Geht es hier um 12,34€; 123,40€; 1.234,00€ oder um 12.340,00€? Dann vielleicht noch einen bekannten letzten Schuldenstand.


    Grundsätzlich wurde ein Sicherungsbedürfnis angemeldet, was grundsätzlich nach einer Nachlasspflegschaft ruft. Der Nachlasspfleger als einzig vertretungsberechtigter für die unbekannten Erben entscheidet, wie er verfügt.

    Ganz ehrlich, die Fiskus Frage stellt sich bei mir immer erst am Ender der Fahnenstange und nie an deren Fundament.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Es wurden 10.000 Euro + 2.000 Euro Risikolebensversicherung + Zinsen also gesamt ca.14.000 Euro finanziert. Das Dalehen lief jetzt schon ein paar Jahre. Letztlich muss doch die Bank daran interessiert sein, dass die Risikolebensversicherung jemand beansprucht und den Restbetrag an die Bank auskehrt.

    Achso, und dann ergibt sich wahrscheinlich noch ein Restbetrag aus der Versicherungsleistung...

  • Achso, und dann ergibt sich wahrscheinlich noch ein Restbetrag aus der Versicherungsleistung...

    Der Fall, dass eine Restschuldversicherung nicht vollumfänglich für die Darlehenstilgung aufgewendet wird, da ja das Darlehen in der Regel zumindest teilweise getilgt wurde, kommt nicht selten vor.

    Der Restbetrag steht den unbekannten Erben zu (wenn kein Drittbezugsrecht verfügt wurde) , so dass ein Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 1960 BGB vorliegt.

    Wer, wenn nicht ein Nachlasspfleger, soll denn für die unbekannten Erben die Abrechnung der Versicherungsleistung prüfen?

    Ergäbe sich nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch ein Überschuss, wäre doch gar nicht klar, ob die Erben der 2 Erbordnung tatsächlich ausschlagen. Aus diesen Gründen scheidet m.E. das Fiskuserbrecht zu diesem Zeitpunkt aus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!