Ich hab hier folgenden Fall:
Der Schuldner erhält auf sein Konto Einkünfte nach dem SGB II für sich, seine Lebensgefährtin und sein Kind, mithin für die Bedarfsgemeinschaft.
Das Konto ist nun nach §850d ZPO gepfändet (für ein weiteres Kind), wobei der festgesetzte Freibetrag deutlich höher ist als die Einkünfte die dem Schuldner zustehen, jedoch geringer als die Summe der Leistungen nach dem SGB II.
Der Schuldner beansprucht nun eine Erhöhung des Freibetrages und ich bin mir gerade nicht sicher wie ich diese ausgestalten muss.
Eigentlich würden die Leistungen nach dem SGB II (zumindest bzgl. der Lebensgefährtin) gemäß §902 S. 1 Nr. 1 b) ZPO nicht dem Pfändungszugriff unterliegen. Dieser findet aber ja nach §906 Abs. 1 ZPO keine Anwendung weil wir eine §850d-Pfändung haben. Das kann aber ja eigentlich nicht dafür sorgen, dass die Leistungen für die Lebensgefährtin nunmehr der Pfändung unterliegen.
Ich frage mich jetzt ob ich diese gesondert freigeben muss (§906 Abs. 2 ZPO) und/oder die Lebensgefährtin darauf verweisen verwiesen muss ihre Leistungen (künftig) auf ein eigenes Konto überweisen zu lassen.
Selbige Frage stellt sich letztlich im Ergebnis auch für das Kind.