Vertreter für herrenloses Grundstück

  • Antrag stellen auf Vertreter gem. § 787 ZPO.

    Zu den Kosten hab ich noch keine Erfahrungen, letztens erzählte mir aber einer meiner RAe, der als Vertreter bestellt wurde, dass es im RVG dafür sogar Gebührentatbestände geben soll. Habs (bisher) nicht überprüft, da das mit dem Gläubiger abgerechnet wird.
    Da du offenbar nicht der einzige betreibende Gläubiger bist - häng dich einfach an den "dicken" Grundpfandgläubiger dran - den betriffts ja auch. ;)

  • Da es ja schonmal ein Verfahren gab - wie ging das denn aus?
    Wie sind den die Chance, das Objekt erfolgreich zu versteigern? Gibt es überhaupt Interessenten?
    Wenn du die letzten beiden Fragen mit "Nein" beantworten musst, kannst du es gleich lassen.
    Wegen der Kosten: Bei uns sind die Kommunen gebühren-, aber nicht auslagenbefreit. D.h. sämtliche Auslagen (insb. VÖ-Kosten, ev. nochmal Gutachter) könnten auf dich zukommen, wenn keiner die Bude will.
    Wenn du es genau wissen willst, musst du bei "deinem" Gericht nachfragen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Da es ja schonmal ein Verfahren gab - wie ging das denn aus?
    Wie sind den die Chance, das Objekt erfolgreich zu versteigern? Gibt es überhaupt Interessenten?
    Wenn du die letzten beiden Fragen mit "Nein" beantworten musst, kannst du es gleich lassen.
    Wegen der Kosten: Bei uns sind die Kommunen gebühren-, aber nicht auslagenbefreit. D.h. sämtliche Auslagen (insb. VÖ-Kosten, ev. nochmal Gutachter) könnten auf dich zukommen, wenn keiner die Bude will.
    Wenn du es genau wissen willst, musst du bei "deinem" Gericht nachfragen.


    Bisher gab es noch keinen Termin. Die Verkehrswertfestsetzung erfolgte erst in 05/2008. Somit kann über mögliche Interessenten eigentlich nichts gesagt werden.
    Ich denke, ich warte erstmal ein wenig ab, ob der Hauptgläubiger was macht

  • Über die Höhe der Vergütung und der Auslagen müssen sich Gläubiger und Vertreter einigen. Der Vertreter kann sich die Vergütung analog §§ 6, 7 ZVG vom Versteigerungsgericht festsetzen lassen (Stöber, Rdnr. 22.8 zu § 15).

  • Antrag stellen auf Vertreter gem. § 787 ZPO.


    :gruebel:, ich bin bisher davon ausgegangen, dass - während des laufenden Verfahrens - ein Vertreter nach § 787 ZPO von Amts wegen bestellt werden muss, so zumindest hab ich das der Rdnr. 22.3 zu § 15 bei Stöber entnommen.
    Daher hab ich bislang den Gläubiger lediglich kurz darüber informiert, dass der Eigentümer auf das Eigentum verzichtet hat und daher beabsichtigt ist Herrn/Frau X als Vertreter gem. § 787 ZPO zu bestellen. Gleichzeitig hab ich dann auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten hingewiesen.
    Kurze Frist um Einwendungen vorzutragen und dann eben Vertreter bestellt;
    Kosten des Vertreters wurden hier bislang - wie von Kai erwähnt - analog §§ 6, 7 ZVG festgesetzt.

  • Ich bin der Meinung, dass nach Beschlagnahme ein Vertreter gem. § 787 ZPO gar nicht bestellt werden muss. Der Verzicht ist dem betreibendem Gläubiger ggü. nicht wirksam. Der Schuldner ist und bleibt für mich Bezugsperson. Wobei ich den Gläubiger auf die Möglichkeit des 787 ZPO mit der Folge der Kostentragung hinweise.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich bin der Meinung, dass nach Beschlagnahme ein Vertreter gem. § 787 ZPO gar nicht bestellt werden muss. Der Verzicht ist dem betreibendem Gläubiger ggü. nicht wirksam. Der Schuldner ist und bleibt für mich Bezugsperson. Wobei ich den Gläubiger auf die Möglichkeit des 787 ZPO mit der Folge der Kostentragung hinweise.


    Das sehe ich anders, da es sich hier gerade um keinen Fall des § 26 ZVG handelt.
    Der Alteigentümer ist nach dem Verzicht nicht mehr in der Lage die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Verpflichtungen wahrzunehmen, er hat offensichtlich kein Interesse mehr daran.

  • Die Bestellung nach § 787 ZPO setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen Antrag voraus (s.a. Musielak/Lackmann, ZPO, Rdnr.3 und Stöber, 22.1 zu § 15), von Amts wegen würde ich keinen Vertreter bestellen.

    Allerdings muss der Gläubiger einen Antrag stellen, sonst kann das Gericht das Verfahren nicht fortsetzen.

    So schließt sich mE auch der Kreis zu § 15 Rdnr. 22.3 im Stöber.

  • Ich bin begeistert:
    Wie beim Arzt, 3 Rechtspfleger - 4 Meinungen:teufel:.

    Nee, im Ernst. Wieder richtig was gelernt. Drum werde ich doch zur Tat schreiten und den entsprechenden Antrag stellen:daumenrau

  • Ich bin begeistert:
    Wie beim Arzt, 3 Rechtspfleger - 4 Meinungen:teufel:.

    Nee, im Ernst. Wieder richtig was gelernt. Drum werde ich doch zur Tat schreiten und den entsprechenden Antrag stellen:daumenrau

    Mhm ... wenn es noch einen anderen Gläubiger gibt und du dich ein bißchen vor den Kosten scheust - warum hängst du dich da so rein?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich bin der Meinung, dass nach Beschlagnahme ein Vertreter gem. § 787 ZPO gar nicht bestellt werden muss. Der Verzicht ist dem betreibendem Gläubiger ggü. nicht wirksam. Der Schuldner ist und bleibt für mich Bezugsperson. Wobei ich den Gläubiger auf die Möglichkeit des 787 ZPO mit der Folge der Kostentragung hinweise.


    Das sehe ich anders, da es sich hier gerade um keinen Fall des § 26 ZVG handelt.
    Der Alteigentümer ist nach dem Verzicht nicht mehr in der Lage die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Verpflichtungen wahrzunehmen, er hat offensichtlich kein Interesse mehr daran.



    Ich stimme Else zu.
    § 26 ZVG gilt nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb, jeoch nicht bei Aufgabe des Eigentums (Stöber, Rdnr. 3 zu § 26).

  • Die Bestellung nach § 787 ZPO setzt nach dem Gesetzeswortlaut einen Antrag voraus (s.a. Musielak/Lackmann, ZPO, Rdnr.3 und Stöber, 22.1 zu § 15), von Amts wegen würde ich keinen Vertreter bestellen.

    Allerdings muss der Gläubiger einen Antrag stellen, sonst kann das Gericht das Verfahren nicht fortsetzen.

    So schließt sich mE auch der Kreis zu Rdnr. 22.3 im Stöber.


    Jein!
    Angenommen der Antrag des Gläubigers kommt nicht - ist ja schließlich zusätzlicher Kostenaufwand - was machst du dann?
    § 28 ZVG geht laut Stöber ja nicht.
    Die Kommentierung im Musielak bezieht sich meiner Meinung nach "nur" auf den Fall, dass das Verfahren noch nicht angeordnet ist und deshalb nur auf Antrag ein entsprechender Vertreter bestellt werden muss, mit Klauselumschreibung usw.


  • Angenommen der Antrag des Gläubigers kommt nicht - ist ja schließlich zusätzlicher Kostenaufwand - was machst du dann?
    § 28 ZVG geht laut Stöber ja nicht.



    Ich habe keine praktische Erfahrung damit, wäre mir aber sicher, dass ich den Antrag kriegen würde (schlimmer als ein gestopptes Verfahren kann die Kostentragung bestimmt nicht sein) und solange der nicht da ist (nach dem Gesetzeswortlaut ist dieser zwingend), mach ich eben auch nichts.


  • Ich habe keine praktische Erfahrung damit, wäre mir aber sicher, dass ich den Antrag kriegen würde (schlimmer als ein gestopptes Verfahren kann die Kostentragung bestimmt nicht sein) und solange der nicht da ist (nach dem Gesetzeswortlaut ist dieser zwingend), mach ich eben auch nichts.


    Hier kommt das leider immer öfter vor und letztlich stimm ich dir rein nach Gesetzeswortlaut auch zu.

  • Die Aufgabe des Eigentums muss doch im Grundbuch vermerkt sein.Wir hatten vor langer Zeit mal so eine Sache. Muss mir diese mal raussuchen.Da hat dann die Stadt das Verfahren beantragt.:teufel:

  • Die Aufgabe des Eigentums muss doch im Grundbuch vermerkt sein.Wir hatten vor langer Zeit mal so eine Sache. Muss mir diese mal raussuchen.Da hat dann die Stadt das Verfahren beantragt.:teufel:


    In diesem Fall ging es aber darum, dass das Eigentum im Laufe des K-Verfahrens aufgegeben wurde und nicht bereits vor Anordnung aus dem Grundbuch ersichtlich war.

  • Die Aufgabe des Eigentums muss doch im Grundbuch vermerkt sein.Wir hatten vor langer Zeit mal so eine Sache. Muss mir diese mal raussuchen.Da hat dann die Stadt das Verfahren beantragt.:teufel:


    In diesem Fall ging es aber darum, dass das Eigentum im Laufe des K-Verfahrens aufgegeben wurde und nicht bereits vor Anordnung aus dem Grundbuch ersichtlich war.


    Richtig :daumenrau

  • Also, nun hat es mich auch erwischt, habe einen K-+ L-Antrag über ein herrenlosen Grundstück mit Antrag nach §787 ZPO, Prozedere als solches bekannt aber dies ist der erste Fall hier und entsprechend hat niemand Erfahrungen damit und es ist auch niemand bekannt, der ein solches Amt schon mal ausgeübt hat.

    Bei der Suche nach einem Übernahmebereiten ist nun verständlicherweise die Haftungsfrage aufgekommen, die ich leider auch nicht beantworten kann.
    Auch wenn der Gesetzeswortlaut von der Übernahme der Rechte und Pflichten im Zwangsvolstreckungsverfahren spricht, so kann dies doch weitreichend sein, insbesondere aufgrund der Rolle als gesetzlicher Vertreter ( nicht nur ZU.Bevollmächtigter), so in Richtung Ordnungsverfügung/Altlasten/Verkehrssicherungspflich usw.

    Kann mir diesbezüglich jemand mit Literaturstellen u.ä. weiterhelfen?

    Danke!!

    :nixweiss:

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