Nehmt Ihr Kosten für die Zurückweisung?
Ich würde das unbillig finden, da hier letztlich nicht die Beteiligten die Zurückweisung zu verantworten haben sondern vielmehr der BGH.
Kann man evtl. die Kosten entsprechend § 16 KostO außer Ansatz lassen?!
- oder dem BGH in Rechnung stellen ???
Nach meiner Meinung ist die Gesetzeslage klar. Rückweisung löst eine Gebühr des § 130 KostO aus und wird auch berechnet. Unser Rechnungshof würde mir die Akten ganz schön um die Ohren hauen, wenn ich die Kosten außer Ansatz lassen würde. Und die Begründung - der BGH ist doch schuld - zieht auch nicht. Darum auch kein § 16 KostO.