BGB Gesellschaft - BGH Beschluss

  • Nehmt Ihr Kosten für die Zurückweisung?

    Ich würde das unbillig finden, da hier letztlich nicht die Beteiligten die Zurückweisung zu verantworten haben sondern vielmehr der BGH.

    Kann man evtl. die Kosten entsprechend § 16 KostO außer Ansatz lassen?!


    - oder dem BGH in Rechnung stellen ???:teufel:
    Nach meiner Meinung ist die Gesetzeslage klar. Rückweisung löst eine Gebühr des § 130 KostO aus und wird auch berechnet. Unser Rechnungshof würde mir die Akten ganz schön um die Ohren hauen, wenn ich die Kosten außer Ansatz lassen würde. Und die Begründung - der BGH ist doch schuld - zieht auch nicht. Darum auch kein § 16 KostO.

  • Unser Rechnungshof würde mir die Akten ganz schön um die Ohren hauen, wenn ich die Kosten außer Ansatz lassen würde.

    § 9 RPflG:
    ... wird der Antrag ... zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

    Dann ist der Kostenbeamte (zufällig du, aber nicht als Rechtspfleger, sondern als Beamter des gehobenen Dienstes) an deine Entscheidung gebunden.

  • Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.

  • Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.


    Nützt uns leider nichts.

    Ich muss nochmal auf Rn 25 der Entscheidung zurück kommen:

    Handelt es sich bei dem Versäumnisurteil lediglich um den Nachweis des Bestandes der GbR oder um Nachweis des Gesellschafterbestandes, der Gesellschafter in vertretungsberechtigter Anzahl und der Bezeichnung.

    Letzteres meinen die hiesigen Notare, ich gehe von der ersten Variante aus, da hier zugunsten der GbR ein Grundpfandrecht eingetragen wird, es also auf die Vertretung ... gar nicht angkommt.

  • Ich verstehe den Absatz dahingehend, dass sich die GbR hinsichtlich des Bestandes, der Gesellschafter und der Vertretung auf eine gerichtliche Entscheidung(oder Kaufvertrag) berufen kann, wenn sich aus dieser Entscheidung ihr Recht auf Eintragung ergibt.
    Wenn eine GbR auf Erwerberseite auftritt, so ergibt sich ihr Recht auf Eintragung aus der Urkunde.
    Tritt die GbR aber auf der Veräußererseite auf, so ergibt sich ihr Recht zur Verfügung über das Grundstück nicht aus der urkunde, sondern aus der Eintragung im Grundbuch (welches als Nachweis aber ungeeignet ist -sagt der BGH-).
    Die GbR kann eigentlich ohne große Probleme Rechte erwerben, also begünstigt sein; aber sobald sie betroffen ist wird es schwierig.

    Oder kann man das anders lesen ?!

    Jens

  • Was hat das formelle Konsensprinzip mit dem notwendigen Nachweis der Vertretung zu tun?

    Der BGH hat sich bewusst nicht dazu geäußert, wie der Vertretungsnachweis bei der GbR geführt werden kann. Das schließt m.E. die Möglichkeit ein, dass dieser Nachweis überhaupt nicht geführt werden kann. Einen besseren Zurückweisungsgrund gibt es nicht, wenn die GbR verfügen will. Das Eintragungshindernis ist nicht behebbar.

  • Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Der BGH hat entschieden, dass die GbR unter ihrem Namen ins GB kann. Und? Wo ist jetzt der Unterschied zu "vorher"? Die Nachweisprobleme bezüglich der Vertretungsmacht auf Seiten der GbR bleiben, waren vorher aber auch schon da, nur hat man sie laxer behandelt. .

    Einmal editiert, zuletzt von rp11 (10. März 2009 um 22:25)

  • Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.

    So lese ich die Anmerkung nicht. Ich verstehe die Äußerungen des Autors im Fazit eher als: BGH- Entscheidung und "Nichts geht mehr".

  • Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.

    So lese ich die Anmerkung nicht. Ich verstehe die Äußerungen des Autors im Fazit eher als: BGH- Entscheidung und "Nichts geht mehr".


    Diese beiden Aussagen schließen einander nicht aus. Mit der Aussage, dass es bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben müsse, meint er nämlich, dass er weiterhin in der Form der §§ 29 ff. GBO zu führen sei. Und damit geht halt zur Zeit nichts mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @rp11:
    Als die GbR noch nicht grundbuchfähig war, wurden die Gesellschafter mit dem Zusatz "in GbR" eingetragen. Auf diesen eingetragenen Bestand der Gesellschafter konnte man vertrauen. Insofern konnte die GbR hinsichtlich ihrer Vertretung auf das Grundbuch verweisen. A,B, C stehen drin, also können A,B,C auch handeln.
    Gab es eine Änderung im Bestand der GbR so musste nur die Veränderung in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden (z.B. Übertragungsvertrag, Berichtigungsbewilligung).

    Dieses Vertrauen in die Eintragung der Gesellschafter im Grundbuch hat der BGH aufgehoben. Wenn also A,B,C im Grundbuch stehen, so kann man sich nicht darauf verlassen, dass A,B,C die GbR vertreten dürfen.

    Jens

  • Die BGH-Entscheidung ist im neuen Rechtspfleger (Heft 3/2009) mit einer Anmerkung von Bestelmeyer abgedruckt, die im Ergebnis der Entscheidung des BGH nicht zustimmt und eine Gesetzesänderung verlangt. Seiner Ansicht nach muss bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben.

    So lese ich die Anmerkung nicht. Ich verstehe die Äußerungen des Autors im Fazit eher als: BGH- Entscheidung und "Nichts geht mehr".


    Diese beiden Aussagen schließen einander nicht aus. Mit der Aussage, dass es bei der bisherigen Praxis des Vertretungsnachweises verbleiben müsse, meint er nämlich, dass er weiterhin in der Form der §§ 29 ff. GBO zu führen sei. Und damit geht halt zur Zeit nichts mehr.



    Genau so war mein Posting zu verstehen. :daumenrau

  • Was hat das formelle Konsensprinzip mit dem notwendigen Nachweis der Vertretung zu tun?

    Mein Beitrag 207 ist mit meinem Beitrag 205 im Zusammenhang zu sehen
    Außer nach § 20 WEG gilt ja § 19 WEG: Es muss nicht die Einigung nachgewiesen werden, sondern die Bewilligung des Betroffenen.

    Erwirbt nun ein Begünstigter ein Recht - wie hier in der fraglichen Entscheidung ein Grundpfandrecht - wirkt der Begünstigte gar nicht mit.

    Der BGH sagt nun, dass die Bestellungsurkunde weist lediglich den Bestand der GbR nach, sagt aber nichts zu dem Gesellschafterbestand, zu den Vertretungsverhältnissen und auch nicht zu der Bezeichnung aus.



  • Deine Ansicht betriftt m. E. die Zeit vor der Teilrechtsfähigkeit der GbR und nicht die Zeit vor der Grundbuchfähigkeit. Es ist ja wohl unstreitig so, dass unabhängig von der Frage der Eintragung das Grundstück (oder was auch immer) im Eigentum der GbR und eben nicht im Eigentum der Gesellschafter steht (so im Übrigen auch der zitierte Bestelmeyer-Aufsatz).
    Das heißt aber auch, dass §§ 891, 892 BGB nur insoweit greifen. Auch bei der "alten" Eintragung kann man daher nicht sicher sein, ob nicht weitere Gesellschafter eingetreten sind, weil der öffentliche Glaube eben nur die Zurordnung zur GbR aber nicht deren Gesellschafterbestand umfasst.

  • Das ist nicht ganz richtig:

    Die bisherige Rechtssprechung, die die Eintragung der GbR unter ihrem Namen ablehnte, hatte gerade damit argumentiert, dass noch §§ 891, 892 BGB hinsichtlich des Gesellschafterbestandes greife.



    Richtig...

    Im Übrigen kenne ich auch niemanden, der vor dieser tollen BGH-Entscheidung sich übermäßig Gedanken gemacht hat, ob die im Grundbuch stehenden Gesellschafter der GbR das Grundeigentum auch noch wirksam veräußern konnten oder ob da außergrundbuchlich was übertragen wurde...

  • Das stimmt, m. E. wurde aber das Problem nicht konsequent zu Ende gedacht! (vgl. z. B. Bielicke, Rpfleger 07, S. 442 m.w.N.)

    Einmal editiert, zuletzt von JRC (12. März 2009 um 08:55)

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