ausländischer Scheck als Sicherheitsleistung?

  • Herzlichen Dank für die Aufklärung.

    Falls das Ironie ist, ist sie nicht angebracht.

    Was und wie Stöber kommentiert, ist durchaus kritikwürdig. Es wird zu oft keine Begründung geliefert oder die Begründung überzeugt bei näherer Überprüfung nicht, die zitierte Rechtsprechung passt nicht oder ist selektiv, Stöber zitiert sich selbst usw.

    Das beste Beispiel für das, was ich meine, ist der Kommentar Zöller. Man vergleiche einmal die Teile, die nicht von Stöber kommentiert sind mit denen, die von ihm stammen.

    Diese Art des Kommentierens führt zu Misstrauen, also dazu, dass man nicht unbesehen glauben kann, was Stöber so alles schreibt.

    Ein Beispiel dafür, was ich meine, ist mein Beitrag # 5 in diesem Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=480160#post480160

    Das heißt ja nicht, dass alles falsch ist. Aber verlässliches, vertrauenswürdiges Kommentieren wäre hilfreich.

  • Wenns ironisch gemeint gewesen wäre, hätte ich das schon deutlich gemacht.

    Meine Gegenfrage: Wie würdest du denn im Termin einen Scheck einer Bank prüfen, die nicht gelistet ist ?
    Du musst über die SL sofort entscheiden.
    Ganz ehrlich: Wenn mir ein Bieter nicht mit klaren Unterlagen (Perso, SL, Vertretungsnachweise) kommt, hat er im Zweifel einfach mal Pech gehabt.

    Ich bins leid, Bietern den Weg zu ebnen und hinterher auch noch Ärger zu bekommen.

  • Da ist insoweit ein Missverständnis aufgetreten, als auch ich den Scheck nicht annehmen würde, wenn er nicht in der Liste steht. Aber m. E. gehört es nicht zu den Aufgaben des Bieters, nachzuweisen, dass die Bank, auf die sein Scheck gezogen ist, in der Liste steht. Die Liste ist EU-Recht, und EU-Recht ist kein ausländisches Recht im Sinne des § 293 ZPO. Vielmehr muss das Gericht dieses Recht kennen und anwenden, zumal hier ja sogar nationales Recht die Normen ausdrücklich in § 29 ZVG inkorporiert.

  • Womit wir bei der Frage sind, zu wessen Lasten es geht, wenn im Versteigerungstermin "die Liste" nicht bekannt ist. Der Rechtspfleger muss sofort (§ 70 ZVG) entscheiden, ob er die Sicherheit anerkennt oder das Gebot mangels Sicherheitsleistung zurückweist.

    Dass keiner der vielen Leser dieses Threads bisher "die Liste" ausfindig machen konnte, ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Rechtspfleger diese auch im Versteigerungstermin nicht wird vorliegen haben. Also wie entscheiden? Das Gebot zulassen und im Rahmen der Zuschlagsentscheidung prüfen, ob geeignete Sicherheitsleistung erbracht war? Das Gebot zurückweisen und auf den Widerspruch des Bietenden setzen, um im Rahmen der Zuschlagsentscheidung erneut die Wirksamkeit der Sicherheit prüfen zu können?

    Meine Bitte an die, denen der Stöber; ZVG in 19.Auflage vorliegt: Sagt dieser was zu § 69 Abs. 1 S. 2 ZVG, das uns weiterhilft? In meiner 18. Auflage steht nur "die Liste wird jährlich aktualisiert", und dass sie als Arbeitsmittel für das Vollstreckungsgericht diene.


  • Meine Bitte an die, denen der Stöber; ZVG in 19.Auflage vorliegt: Sagt dieser was zu § 69 Abs. 1 S. 2 ZVG, das uns weiterhilft? In meiner 18. Auflage steht nur "die Liste wird jährlich aktualisiert", und dass sie als Arbeitsmittel für das Vollstreckungsgericht diene.


    Die Kommentierung der 19. Aufl. hat sich diesbezüglich nicht zu der der Vorauflage geändert.

    Aber was reitet Ihr alle auf dieser ominösen Liste rum? Wann kommt es vor, dass ich darauf zurückgreifen muss?
    Wenn ich mir unsicher bin, gebe ich das Teil bei der BaFin ein, hat's dort ne ID, wird's schon klappen mit der Einlösung, denn dann sind sie dort entweder angemeldet oder registriert, weil sie in Deutschland eine Filiale aufgemacht haben. Wichtig ist nach wie vor, dass der Scheck im Inland zahlbar ist.

  • Ich habe sie.:laola.

    Ich habe mit der EU telefoniert: unter diesem Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex…001:0354:DE:PDF ist die Liste zu finden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • [Aber was reitet Ihr alle auf dieser ominösen Liste rum? Wann kommt es vor, dass ich darauf zurückgreifen muss?


    Du hast gut reden , lieber Stefan, von Euch bis zur nächsten Grenze sind es vermutlich einige Kilometer, aber hier liegt die halbe Stadt in Polen, und irgendwann wird mir der erste polnische Bankscheck vorgelegt. Dann muss ich mich wenigstens daran erinnern, dass hier im Forum "die Liste" gefunden worden ist.

    Annett: Danke, der Held bist DU! Lieber die Liste aus 2005 als die große Ahnungslosigkeit aus 2009.

  • Die Dame von der EU sagte, dass es keine neuere gibt. Und dann muss man mir nachweisen, dass die Bank dazu gehört. Denn das kann ich dann mit meinen Mitteln nicht mehr überprüfen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Zitat

    Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind.



    also würdet ihr einen scheck eines belgischen / ungarischen / slowenischen institutes aktzeptieren, weil es in der eu-liste verzeichnet ist ?

    oder würdet ihr nur schecks von kreditinstituten aktzeptieren, die ab seite 29 (deutschland) verzeichnet sind ?

    begründung für zweiten fall:

    Zitat

    Dies gilt nur, wenn sie von einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind.



    danach erfolgt der verweis auf die eu-liste.

    eu-liste daher komplett anzuwenden oder nur der "deutschland"-teil ?

  • Komplett, denn sonst hätte ein Verweis auf eine Liste bei der BAfin genügt.

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  • Wenn ich diese RL richtig verstanden habe, müssen die Banken das auch tun.

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  • Im Allgemeinen bin ich der Auffassung, dass wir uns eine Überfrachtung des Termins mit Überraschungsmomenten nicht gefallen lassen müssen.

    Ob es sich nun um bietende Ltd., um ausländische Vollmachten, vorläufige Duldungsbescheinigungen für Asylbewerber (mit Geburtsdatum 00.00.1973 -alles schon erlebt) etc. pp handelt, wenn ich mir als Rechtspfler in diesen Sofortsituationen nicht 100 pro sicher bin, dreh ich einfach die Beweislast um und weise das Gebot zurück - Ritze!

    Unser strenges Verfahrensrecht kennt den Beibringungsgrundsatz und den wende ich dann restriktiv an.

    Wenn ein Beteiligter etwas exotisches vorhat, darf er mich 1 Woche vor dem Termin anrufen, damit ich mich damit befassen kann. Wer dies nicht respektiert, muss erzogen werden.

    Es kann nicht sein, dass ich allein im Saal bin und während der Verhandlung noch im Netz anfange zu suchen, z.B. "Ach Sie können doch inzwischen das bundesweite Handelsregister online einsehen, hat Ihr Kollege letztens auch gemacht." -> Abfahrt, wir sind doch hier nicht beim Bäcker;)



  • Unser strenges Verfahrensrecht kennt den Beibringungsgrundsatz und den wende ich dann restriktiv an.



    Der Beibringungsgrundsatz bezieht sich nur auf Tatsachen. Das Recht hat das Gericht zu kennen. Das gilt auch für europarechtliche Rechtsquellen, denn sie sind kein ausländisches Recht i. S. d. § 293 ZPO. Dazu kommt, wie ich bereits schrieb, dass es sich infolge der Verweisung im ZVG ohnehin um inkorporiertes nationales Recht handelt.

    Die Anforderungen im täglichen Leben, also auch die an den Rechtspflegerberuf, nehmen durch die Internationalisierung der Rechtsbeziehungen zu. Leider hilft da der Rückzug auf "Grundsätze" und Formeln nicht weiter, insbesondere nicht auf den Beibrinungsgrundsatz, der jedenfalls im Zusammenhang mit dem hier diskutierten Problem nicht passt.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (21. Mai 2009 um 19:15)


  • Wenn ein Beteiligter etwas exotisches vorhat, darf er mich 1 Woche vor dem Termin anrufen, damit ich mich damit befassen kann. Wer dies nicht respektiert, muss erzogen werden.

    Es kann nicht sein, dass ich allein im Saal bin und während der Verhandlung noch im Netz anfange zu suchen, z.B. "Ach Sie können doch inzwischen das bundesweite Handelsregister online einsehen, hat Ihr Kollege letztens auch gemacht."

    Das unterschreibe ich voll.

    Insbesondere den Hinweis auf die Kollegen habe ich gefressen.
    Wir sprechen uns nämlich in den wichtigen Sachen ab und gehen einheitlich vor.


  • Wenn ein Beteiligter etwas exotisches vorhat, darf er mich 1 Woche vor dem Termin anrufen, damit ich mich damit befassen kann. Wer dies nicht respektiert, muss erzogen werden.

    Es kann nicht sein, dass ich allein im Saal bin und während der Verhandlung noch im Netz anfange zu suchen, z.B. "Ach Sie können doch inzwischen das bundesweite Handelsregister online einsehen, hat Ihr Kollege letztens auch gemacht."



    Das unterschreibe ich voll.



    Ich auch.


  • :dito:

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