Genehmigung Erbausschlagungen und Wirksamkeit nach FamFG


  • Unter Geltung des FGG konnte der Verfahrenspfleger sowohl auf den Erlass eines Vorbescheids als auch auf Rechtsmittel im Hinblick auf die noch zu erteilende Genehmigung verzichten.



    So habe ich das auch gesehen und praktiziert. Wenn mir schriftlich oder zu Protokoll der Verfahrenspfleger erklärte, er sei zu 100% mit dem Rechtsgeschäft einverstanden, wozu wäre dann noch ein Vorbescheid nötig gewesen ? Es hätte dann ja niemand Rechtsmittel eingelegt.
    :gruebel: Allerdings ist es wohl so, dass man in Zivilverfahren eine Forderung auch anerkennen und danach gegen das ergangene Anerkenntnisurteil Berufung einlegen kann .....

    Nichts desto trotz: Ein Vorbescheid war bei einer Zustimmung des Verfahrenspflegers nicht notwendig. Nunmehr wird man allerdings gegen den Beschluss frühestens ab Bekanntwerden ein Rechtsmittel einlegen oder im Gegenzug Rechtsmittelfrist erklären können. Das macht sich u.U. schon bemerkbar, wenn die Rechtsmittelfrist 1 Monat ist, bei 2 Wochen wohl eher weniger.

  • Aber was spricht dagegen, eine Genehmigung vor ihrer Rechtskraft dem Nachlassgericht (oder einem Vertragspartner) zu übergeben, und mit Eintritt der Rechtskraft wird dann die Erbausschlagung (oder das Rechtsgeschäft) wirksam?





    Vor Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses liegt überhaupt keine Genehmigung vor, von der Gebrauch gemacht werden könnte.

  • @ Online: Ich springe dir mal zur Seite und weise nochmals darauf hin, dass bis auf weiteres ich auch davon ausgehe, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist bereits aufhört, wenn der Genehmigungbeschluss dem gesetztlichen Vertreter zugestellt wurde, und nicht erst, wenn der Beschluss rechtskräfig ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ Online: Ich springe dir mal zur Seite und weise nochmals darauf hin, dass bis auf weiteres ich auch davon ausgehe, dass die Hemmung der Ausschlagungsfrist bereits aufhört, wenn der Genehmigungbeschluss dem gesetztlichen Vertreter zugestellt wurde, und nicht erst, wenn der Beschluss rechtskräfig ist.




    Wie begründest du das? Vor Rechtskraft liegt doch im Rechtssinne überhaupt keine Genehmigung vor.

  • Die Erbausschlagung ist ohne gerichtliche Genehmigung nicht wirksam. Die gerichtliche Genehmigung ist ohne Rechtskraft nicht wirksam. Daraus folgt, dass die Erbausschlagung ohne rechtskräftige Genehmigung nicht wirksam werden und der gesetzliche Vertreter daher vor Rechtskraft auch nicht von der Genehmigung Gebrauch machen kann und des weiteren, dass die Hemmung bis zum Zugang der rechtskräftigen Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter andauert.

    Bei § 894 ZPO gilt die ersetzte Willenserklärung auch nicht bereits mit dem Erlass des Urteils, sondern erst mit dessen Rechtskraft als abgegeben.

  • Heißt das nun praktisch, wenn der gesetzliche Vertreter die Genehmigung dem Nachlassgericht überreicht, die Ausschlagung selbst ohne Rechtskraftvermerk nicht wirksam wird?! Das wär ja ein Unding, wenn nach Rechtskrafterteilung die Ausschlagung nicht wirksam wird, sofern der gesetzliche Vertreter in der Annahme der bereits übergebenen Genehmigung diese mit Rechtskraftvermerk dem Nachlassgericht in der weiter laufenden Ausschlagungsfrist nicht überreicht :gruebel:?!

  • Heißt das nun praktisch, wenn der gesetzliche Vertreter die Genehmigung dem Nachlassgericht überreicht, die Ausschlagung selbst ohne Rechtskraftvermerk nicht wirksam wird?! Das wär ja ein Unding, wenn nach Rechtskrafterteilung die Ausschlagung nicht wirksam wird, sofern der gesetzliche Vertreter in der Annahme der bereits übergebenen Genehmigung diese mit Rechtskraftvermerk dem Nachlassgericht in der weiter laufenden Ausschlagungsfrist nicht überreicht :gruebel:?!

    Genau dieses Unding wird hier behauptet.

    Ernst P., danke fürs Beispringen. Wobei ich allerdings auch denke, dass die Ausschlagungsfrist bis zur Rechtskraft der Genehmigung gehemmt ist, nicht nur bis zu deren Erteilung. Aber ich tendiere immer noch dazu, dass die Genehmigung vor Eintritt ihrer Rechtskraft beim Nachlassgericht (oder beim Vertragspartner) eingereicht werden kann und ihre Wirksamkeit dann automatisch mit Rechtskraft entfaltet - wenn sie dann dem Nachlassgericht schon vorliegt, wird die Ausschlagung zeitgleich mit der Rechtskraft der Genehmigung wirksam.

    Alles andere erscheint mir nicht praktikabel. Auch wenn hier Stimmen sagen: "Ich erkläre meinen Betreuern..." - ich denke an die leiblichen Eltern des Kindes, die von der Genehmigung Gebrauch machen sollen. Diese werden nicht nach ihrer Intelligenz oder nach ihrer Eignung für ihr Amt ausgewählt, sondern sind kraft Geburt des Kindes Eltern. Und auch für diese muss die Erbausschlagung noch ohne Universitätsabschluss möglich und zumutbar sein. ;)

    Wie stellt Ihr Euch das sonst praktisch vor? Die Erbausschlagung wird, sagen wir, einen Tag vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärt, am selben Tag die Genehmigung beantragt, die Ausschlagungsfrist ist gehemmt und würde ab Rechtskraft der Genehmigung weiterlaufen, nur noch einen Tag lang, ich denke, so weit besteht Einigkeit.

    Nach Eurer Ansicht müsste nun der Antrag auf Rechtskraftvermerk genau am Tag des Eintritts der Rechtskraft gestellt werden, der Rechtskraftvermerk am selben Tag noch persönlich abgeholt werden (weil der Postweg zu lang dauert) und spätestens am nächsten Tag dem Nachlassgericht serviert werden. Bisschen viel Hektik dafür, dass vorher einen Monat lang die Rechtsmittelfrist lief. Es soll auch Nachlassgerichte geben, die nicht am Wohnort der Eltern liegen. Sollen die sich dafür extra einen Tag freinehmen und persönlich zum Nachlassgericht anreisen? Fax würde ja auch nicht genügen.

    Sorry, aber Ihr seid mir zu sehr der Theorie zugewandt.

    Und ein Aufsatz von 2004 hilft da auch nicht weiter.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • @ online:

    Natürlich ist das alles "unpraktisch" und ich halte es auch für nicht ungefährlich, wie ich oben schon mal sagte. Aber das alles ändert doch nichts daran, dass es nun mal derzeit so Gesetz ist. Es gibt nun mal leider vieles, was ich persönlich für unpraktisch oder unnötig halte, was aber trotzdem so im Gesetz geregelt ist. So auch hier.

    Außerdem hat Cromwell ausgeführt, dass die Hemmung nicht nur bis zur RK andauert, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in dem die rechtskräftige Genehmigung dem gesetz. Vertreter zugeht. Das ist eine Ansicht, mit der ich mich anfreunden kann, da sie im Wesentlichen der alten Rechtslage entspricht.

    Allerdings ist damit noch nicht das Problem gelöst, was auftreten kann, wenn der gesetzl. Vertreter die nicht rechtskräftige Genehmigung dem NLG mitteilt und nach RK-Eintritt die Mitteilung dann nicht erneut wiederholt (weil er denkt, er hat alles Nötige getan).
    Hier dürfte es sinnvoll sein, das RK-Zeugnis von Amts wegen zu erteilen und die gesetzlichen Vertreter erst dann darauf hinzuweisen, dass sie die Genehmigung nebst RK-Zeugnis noch dem NLG mitteilen müssen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Natürlich ist das alles "unpraktisch" und ich halte es auch für nicht ungefährlich, wie ich oben schon mal sagte. Aber das alles ändert doch nichts daran, dass es nun mal derzeit so Gesetz ist. Es gibt nun mal leider vieles, was ich persönlich für unpraktisch oder unnötig halte, was aber trotzdem so im Gesetz geregelt ist. So auch hier.

    Eine Antwort auf die Frage der Beteiligung des gesetzlichen Vertreters nach Erteilung der Genehmigung für einseitige Rechtsgeschäfte, ob er diese dem NachlassG übersenden muss - unabhängig von Rechtskrafterteilung - bekomme ich nicht wirklich aus dem Gesetz.


    Außerdem hat Cromwell ausgeführt, dass die Hemmung nicht nur bis zur RK andauert, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in dem die rechtskräftige Genehmigung dem gesetz. Vertreter zugeht. Das ist eine Ansicht, mit der ich mich anfreunden kann, da sie im Wesentlichen der alten Rechtslage entspricht.

    Allerdings ist damit noch nicht das Problem gelöst, was auftreten kann, wenn der gesetzl. Vertreter die nicht rechtskräftige Genehmigung dem NLG mitteilt und nach RK-Eintritt die Mitteilung dann nicht erneut wiederholt (weil er denkt, er hat alles Nötige getan).
    Hier dürfte es sinnvoll sein, das RK-Zeugnis von Amts wegen zu erteilen und die gesetzlichen Vertreter erst dann darauf hinzuweisen, dass sie die Genehmigung nebst RK-Zeugnis noch dem NLG mitteilen müssen.

    Die Ansicht das von Amts wegen zu erteilende RK-Zeugnis wurde ja nun vielfach verneint. Ich denke es hängt schon einiges vom Antrag selbst auf Genehmigungserteilung ab, d.h. praktisch müsste der gesetzliche Vertreter zugleich den Antrag auf RK-Zeugnis stellen und das NachlassG ermächtigen, die erteilte Genehmigung mit RK-Zeugnis durch das Genehmigungsgericht entgegen zu nehmen, sodass man so unbeschadet einen Gleichlauf von Ablauf der Hemmung der Ausschlagungsfrist und der zuwider laufenden Handlung des gesetzlichen Vertreters durch Nichtübersenden der Genehmigung mit RK-Zeugnis bekommt. Damit umgeht man jeglichen Interessenwiderstreit, ob nun § 1829 BGB analog anwendbar ist oder nicht.

    Wobei ich immer noch der Meinung bín, dass materiell die Ausschlagungserklärung mit der Zustellung der Genehmigung - meinetwegen auch mit Erteilung des RK-Zeugnisses - vollends wirksam wird, die neue Gesetzeslage vermag dies nicht zu ändern.

  • Wie stellt Ihr Euch das sonst praktisch vor? Die Erbausschlagung wird, sagen wir, einen Tag vor Ablauf der Ausschlagungsfrist erklärt, am selben Tag die Genehmigung beantragt, die Ausschlagungsfrist ist gehemmt und würde ab Rechtskraft der Genehmigung weiterlaufen, nur noch einen Tag lang, ich denke, so weit besteht Einigkeit.

    Nach Eurer Ansicht müsste nun der Antrag auf Rechtskraftvermerk genau am Tag des Eintritts der Rechtskraft gestellt werden, der Rechtskraftvermerk am selben Tag noch persönlich abgeholt werden (weil der Postweg zu lang dauert) und spätestens am nächsten Tag dem Nachlassgericht serviert werden. Bisschen viel Hektik dafür, dass vorher einen Monat lang die Rechtsmittelfrist lief. Es soll auch Nachlassgerichte geben, die nicht am Wohnort der Eltern liegen. Sollen die sich dafür extra einen Tag freinehmen und persönlich zum Nachlassgericht anreisen? Fax würde ja auch nicht genügen.





    Wir hatten kürzlich - allerdings nach alter Rechtslage - erst einen Fall, in dem die Auschlagung so spät erklärt worden war, dass von dieser nur noch ein Tag verblieb.

    Mit der ehrenamtlichen Betreuerin wurde daher ein Termin vereinbart, in dem sie den Beschluss über die Genehmigung der Erbausschlagung erhielt und sie diesen auch sogleich - im selben Haus - beim Nachlassgericht abgab.

    Wenn man nach der neuen Rechtslage von einer Hemmung der Frist bis zum Zugang des rechtskräftigen Beschlusses beim Betreuer ausgeht, ist die Gefahr des Fristversäumnisses durch diesen nicht größer und nicht geringer als zu Zeiten des FGG.

    Der Rechtskraftvermerk wird bei uns übrigens von Amts wegen erteilt, da mit "Beantragung" der Genehmigung der Betreuer mindestens konkludent ein Interesse hat, eine wirksame Genehmigung zu erhalten. Und diese liegt eben erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vor.

    Übrigens beträgt die Rechtsmittelfrist gegen einen Genehmigungsbeschluss lediglich zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 FamFG).

  • [quote='online','RE: Genehmigung Erbausschlagungen und Wirksamkeit nach FamFG']
    Der Rechtskraftvermerk wird bei uns übrigens von Amts wegen erteilt, da mit "Beantragung" der Genehmigung der Betreuer mindestens konkludent ein Interesse hat, eine wirksame Genehmigung zu erhalten. Und diese liegt eben erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vor.




    Sic est!!!

    edit :

    vorstehendes Zitat stammt von Borrelio, nicht von online

    the bishop
    Mod.


  • Der Rechtskraftvermerk wird bei uns übrigens von Amts wegen erteilt, da mit "Beantragung" der Genehmigung der Betreuer mindestens konkludent ein Interesse hat, eine wirksame Genehmigung zu erhalten. Und diese liegt eben erst mit der Rechtskraft des Beschlusses vor.




    Sic est!!!


    Falschzitat. :(


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  • @ online:

    Natürlich ist das alles "unpraktisch" und ich halte es auch für nicht ungefährlich, wie ich oben schon mal sagte. Aber das alles ändert doch nichts daran, dass es nun mal derzeit so Gesetz ist. Es gibt nun mal leider vieles, was ich persönlich für unpraktisch oder unnötig halte, was aber trotzdem so im Gesetz geregelt ist. So auch hier.

    Sorry, Einspruch. Im Gesetz steht nur, dass die Genehmigung erst mit Rechtskraft wirksam wird.

    Der Fall, dass die Genehmigung vor Rechtskraft einem Dritten zugeht (z. B. dem Nachlassgericht oder dem Vertragspartner) und danach die Rechtskraft eintritt, beantwortet das Gesetz nicht.

    Dazu gebt Ihr nur Eure Meinung kund.

    Ich bin immer noch bereit, mitzudiskutieren, aber ich finde, wir müssen die Interessen aller Beteiligten im Auge behalten. Und falls ich mich umstimmen lasse, möchte ich so dahinter stehen können, dass ich die Beteiligten auch davon überzeugen kann und sie nicht den Eindruck bekommen, sie würden vom Gesetzgeber schi

    Es war nicht das höchste und erste Ziel des Gesetzgebers, das alles höchst kompliziert für den gesetzlichen Vertreter machen. Ziel war lediglich, einen Rechtsweg zu eröffnen, und das ist ja auch in Ordnung.


    Außerdem hat Cromwell ausgeführt, dass die Hemmung nicht nur bis zur RK andauert, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in dem die rechtskräftige Genehmigung dem gesetz. Vertreter zugeht. Das ist eine Ansicht, mit der ich mich anfreunden kann, da sie im Wesentlichen der alten Rechtslage entspricht.

    Das habe ich wohl überlesen. Hieße: Rechtskräftige Genehmigung noch mal zustellen, wurde hier im Thread aber auch schon wieder irgendwo verneint.

    Allerdings ist damit noch nicht das Problem gelöst, was auftreten kann, wenn der gesetzl. Vertreter die nicht rechtskräftige Genehmigung dem NLG mitteilt und nach RK-Eintritt die Mitteilung dann nicht erneut wiederholt (weil er denkt, er hat alles Nötige getan).
    Hier dürfte es sinnvoll sein, das RK-Zeugnis von Amts wegen zu erteilen und die gesetzlichen Vertreter erst dann darauf hinzuweisen, dass sie die Genehmigung nebst RK-Zeugnis noch dem NLG mitteilen müssen.

    Das verstehe ich nicht. Meinst Du, Du willst erst mal die Genehmigung erteilen, und dann erst nach Rechtskraft dem gesetzlichen Vertreter erklären, dass er sie jetzt (aber dalli!) dem Nachlassgericht übersenden muss?

    @Borrelio: Das ist ja schön, dass bei Euch das Nachlassgericht im selben Haus ist und das so unkompliziert war in Deinem Fall. Ich gehe von einer anderen Konstellation aus. Zum einen befindet sich das Notariat in Baden-Württemberg beim Notariat. Zum anderen kommt es ja häufig genug vor, dass der Erblasser in einem ganz anderen Bezirk gewohnt hat als das erbende Kind.


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  • Ja nu, auf den Gedanken bin ich nun wirklich nicht gekommen. Nichts lag mir ferner.
    Ich dachte schon, meine Fremdsprachenkenntnisse hätten mich im Stich gelassen.

  • Rechtskräftige Genehmigung noch mal zustellen, wurde hier im Thread aber auch schon wieder irgendwo verneint.

    Allerdings ist damit noch nicht das Problem gelöst, was auftreten kann, wenn der gesetzl. Vertreter die nicht rechtskräftige Genehmigung dem NLG mitteilt und nach RK-Eintritt die Mitteilung dann nicht erneut wiederholt (weil er denkt, er hat alles Nötige getan).
    Hier dürfte es sinnvoll sein, das RK-Zeugnis von Amts wegen zu erteilen und die gesetzlichen Vertreter erst dann darauf hinzuweisen, dass sie die Genehmigung nebst RK-Zeugnis noch dem NLG mitteilen müssen.



    Das verstehe ich nicht. Meinst Du, Du willst erst mal die Genehmigung erteilen, und dann erst nach Rechtskraft dem gesetzlichen Vertreter erklären, dass er sie jetzt (aber dalli!) dem Nachlassgericht übersenden muss?

    1. Aus Sicht des FamG braucht die rechtskräftige Genehmigung nicht zugestellt werden. Die Zustellung ist doch aus unserer Sicht nur für den Lauf der RM-Frist interessant, so dass nur die noch nicht rechtskräftige Entscheidung zugestellt werden muss.
      Allerdings ist eine förml. ZU natürlich aus Sicht des Nachlassgerichts interessant, damit der Zeitpunkt des Weiterlaufs der Ausschlagungsfrist objektiv bestimmt werden kann.
      .
    2. Genau so meinte ich das! Ja!
      Alles andere würde die Leute wohl nur verwirren und überfordern.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.




  • ganz genau :daumenrau

    Ehrlich gesagt weiß ich auch nicht, warum manche hier in Sachen Erbausschlagung so viele Probleme mehr sehen als nach der FGG-Rechtslage.

    Wenn man hier einen Vorbescheid erlassen hat, konnte auch mit diesem der Betreuer noch nichts anfangen (genauso wie nach FamFG mit dem noch nichts rechtskräftigen Genehmigungsbeschluss).

    "Damals" haben wir den Betreuer auch erst mit der Zusendung des Genehmigungsbeschlusses darauf hingewiesen, diesen umgehend beim Nachlassgericht einzureichen.

    Die Problematik, wie der Betreuer die fristgemäße Einreichung dort bewerkstelligt, war die gleiche wie nach FamFG. Es scheint mir heute nicht schwieriger zu sein die Ausschlagungsfrist einzuhalten als damals (unterstellt Fristhemmung bis zum Zugang des rechtskräftigen Genehmigungsbeschlusses).

    Bei Anwendung des FamFG hat man sogar die Wahl, wann der Betreuer den Hinweis mit der Einreichung bekommt:

    a) entweder mit der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses => Hinweis, dass er mit dem späteren Erhalt der Ausfertigung mit RK-Vermerk diese umgehend beim Nachlassgericht einzureichen hat

    oder

    b) Hinweis der umgehenden Einreichung erst mit Übersendung der rechtskräftigen Genehmigung


    Im Übrigen muss man m. E. im "Antrag" des Betreuers, eine Genehmigung zu erteilen, das konkludente Begehren sehen, eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk zu erhalten.

    Zum einen da erst mit diesem die Genehmigung wirksam wird, zum anderen hat bei FGG-Anwendung wohl auch niemand ernsthaft verlangt, dass der Betreuer nach Zugang des Vorbescheides beantragt, dass nunmehr die Genehmigung erteilt werden solle.

    Insoweit halte ich den (nicht rechtskräftigen) Genehmigungsbeschluss mit dem Vorbescheid und die Ausfertigung mit RK-Vermerk mit dem früheren Genehmigungsbeschluss für vergleichbar.

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