Grundbuchauszüge per Fax?

  • Warum sucht ihr nach einer Vorschrift, Grundbuchauszüge NICHT per Fax zu verschicken. Ich würde mal nach einer Vorschrift suchen, die es erlaubt, Grundbuchauszüge elektronisch zu verschicken!!!!

  • Zu den Vorschriften muss ich passen.
    Ich stelle mir eher die Frage: was will der Antragsteller mit einem GB-Auszug per Fax ?
    Dieser dürfte lediglich wie eine einfache Abschrift zu bewerten sein, hat also keinen Nachweischarakter wie ein beglaubigter Auszug.
    Das könnte genauso gut auf elektronisch versandte Auszüge zutreffen,

  • Hier ist die gesuchte Vorschrift: § 78 Abs. 1 Satz 2 GBV: "Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden."
    Stellt sich die Frage, was hier "elektronisch" bedeutet. Gemeint ist wohl in erster Linie die Übermittlung per E-Mail. Aber warum dann nicht auch per Fax; Elektronik spielt ja da auch eine nicht unerhebliche Rolle.:) Das gilt nach der Regelungssystematik und auch denknotwendigerweise natürlich nur für den einfachen, nicht für den amtlichen Ausdruck.

  • Ich stelle mir eher die Frage: was will der Antragsteller mit einem GB-Auszug per Fax



    Eine einfache Abschrift reicht mir zum Beispiel immer zu, ich muss nur die bestehenden Grundpfandrechte entnehmen können. Dies aber manchmal so schnell, dass ich über ein Fax glücklich wäre.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nach meiner Ansicht handelt es sich hier um eine relativ irrelvante Fragestellung. Wenn ein beglaubigter Grundbuchauszug benötigt wird und das Grundbuchamt den von ihm beglaubigten Auszug (samt Beglaubigungsvermerk) faxt, sehe ich kein Problem.

  • Ein gefaxter Beglaubigungsvermerk dürfte den gleichen Beweiswert haben wie eine einfache Kopie dieses Vermerkes (es verbleibt ein "einfacher" Ausdruck). Deshalb sieht § 78 Abs. 1 S. 2 GBV auch nur die elektronische Übermittlung des einfachen Ausdrucks vor (so nach meiner Erinnerung auch die einschlägigen Kommentierungen).

  • Nur wem nützt das? Ich kann mich ja schlecht auf einen amtlichen Ausdruck berufen, den ich nicht vorlegen kann, weil er im Original beim Grundbuchamt liegt.

  • Das spielt doch keine Rolle. Wenn der beglaubigte Auszug als solcher existiert, dann ist klar, dass er den tatsächlichen Grundbuchstand im Zeitpunkt des Beglaubigungsvermerks wiedergibt, ob ich ihn nun in Händen habe oder nicht. Mir ging es um die Verlässlichkeit dieser Verfahrensweise -die ich für gegeben erachte- und nicht um die Verwendbarkeit des gefaxten Auszuges, die in praxi natürlich auf Schwierigkeiten stoßen kann. Aber "passieren" kann nichts, es sei denn, der beglaubigte Auszug wäre unrichtig. Das wäre er aber auch dann, wenn er mir im Original vorliegen würde.

  • Ein amtlicher Ausdruck soll einen erhöhten Beweiswert haben, da er einen Beglaubigungsvermerk enthält. Ob dies tatsächlich der Fall ist, mag dahinstehen. Zumindest wird er auf Papier gedruckt, das nicht so leicht zu fälschen sein soll. Eine Kopie oder ein Fax eines amtlichen Ausdrucks hingegen beweist nicht weniger aber auch nicht mehr als ein einfacher Ausdruck. Deshalb sieht die GBV auch nur die elektronische Übermittlung des einfachen Ausdrucks vor.

  • Die Übersendung per (Schnecken-)Post unterstellt die GBV wohl als den Normalfall. Die Versendung per Fax dürfte wohl unter die Rubrik "elektronische Übermittlung" fallen. Aus dem Umstand, dass der amtliche Ausdruck erst in Absatz 2 des § 78 GBV behandelt wird, wird wohl allenthalben geschlossen, dass die elektronische Übermittlung bei diesem nicht zulässig ist (was aus den von mir vorstehend genannten Gründen auch Sinn macht).

  • Bei uns wird die Auffassung vertreten dass eine Übermittlung per Fax deswegen ausscheidet weil es schon ein paar Mal zu Übertragungsfehlern gekommen ist. Auch sind schon Sendungen per Fax beim falschen Empfänger gelandet. Egal ob nun ein Bedienungsfehler oder ein technischer Fehler vorlag.

  • Bei uns wird die Auffassung vertreten dass eine Übermittlung per Fax deswegen ausscheidet weil es schon ein paar Mal zu Übertragungsfehlern gekommen ist. Auch sind schon Sendungen per Fax beim falschen Empfänger gelandet. Egal ob nun ein Bedienungsfehler oder ein technischer Fehler vorlag.



    Ihr glaubt gar nicht, wie oft wir hier auf dem Postwege Briefe von den hier im Hause ansässigen Ärzten erhalten. Also auf Versendung auf dem normalem Postwege ist sicherlich nicht sicherer!

    Und uns reichen auch in vielen Dingen einfache Ablichtungen des Grundbuches. Warum sollte dieser also nicht per Fax versandt werden? Nach einer beglaubigten Grundbuchblattabschrift wurde ja eingangs gar nicht gefragt.

  • Ein beglaubigter GB-Auszug wird mittlerweile fast nur noch von den Versteigerungsgerichten (bzw. für dieselben) verlangt.

    Wir hätten gegen das Fax keine grundsätzlichen Bedenken, machen das aber wegen des deutlich höheren Zeitaufwands im Regelfall nicht. Ob die Technik, die den Faxversand via Computer zuließe (in SolumStar vorgesehen wäre es ja) jemals kommt, scheint mehr als fraglich.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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