• Entscheide!
    Wenn 5 Tage nach (vorauss.) Entbindung der Räumungstermin ist - tja, dann ist das so.
    Wenn Du sagst, 5 Tage sind Dir zu wenig - dann nimm 10 Tage. Einfacher, besser und angenehmer wird es weder für die Frau noch für das Kind. Raus müssen sie in jedem Fall.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Wie Sonea. Entscheide.
    Man sollte dabei sicher nicht konkret an einem oder 5 oder 6 Tagen kleben.
    Mach eine ordentliche Begründung, warum du ausgerechnet x Tage für gerechtfertigt hältst und harre des im Zweifel eh eingehenden RM.


    Ich hab da noch eine nachträgliche Frage an Echelon:


    Aber die Frau ist doch hochschwanger. Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Schwangerschaft) kannst Du doch ohne Probleme einstellen.



    Wenn ich das richtig verstanden habe, stellst du relativ regelmäßig für die komplette Mutterschutzfrist nach Entbindung ein. Das hieße doch in der Konsequenz:
    bis 8 Wochen nachher darf der GVZ keinen Finger rühren, erst danach neuen Räumungstermin ansetzten, der wiederum mind. 1 Monat vorher bekannt gemacht werden muss. Sind dann also wieder locker 3 Monate mehr Wartezeit für den Gläubiger, im Zweifel mehr je nach Vorlaufzeit des GVZ. Ist das dann noch vertretbar ?

  • Ivo Mich wurmt es eher, dass, wenn man schon mal Räumungsschutz gewährt, oft genug kein müder Euro rüberkommt und man gleich wieder aufheben darf - wegen der Bearbeitungszeit der GVZ dann aber doch noch indirekt "Räumungsschutz" gewährt wird.
    Ansonsten stimme ich zu: Räumungsschutz, wobei ich auf ganze Monate abstellen würde, im vorliegenden Fall also 31.01.2010

    Einmal editiert, zuletzt von Recarinim (30. Dezember 2009 um 09:09)

  • Zitat

    Nur wie begründe ich die 10 Tage, wenn es doch die Entscheidung des LG Wuppertal gibt ?


    Möglichst mit Sinn und Verstand. :cool:
    Du bist nicht an die Entscheidung des LG Wuppertal gebunden, sie soll Dir eine Entscheidungshilfe sein.

    Wenn Du Deinen Beschluss gut begründest, wird der Gläubiger gegen zehn weitere Tage nichts einzuwenden haben.
    Vorliegend wirst Du aber (dem Sachverhalt und der Erfahrung nach) entscheiden können, wie der Dachdecker beim Beißen in sein Käsebrot: es ist wurscht. Ein Rechtsmittel wird kommen.

    Nur Mut!

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.


  • Ich sehe das mal so, dass der Räumungstermin 1 Tag nach Ablauf der Frist sein kann. Und da kann auch der GVZ schon beauftragt werden, einen entsprechenden Termin anzuberaumen. Hat der Sch geräumt, bleiben die Vorbereitungskosten beim Gl, ansonsten wird geräumt.

  • Dumm ist in diesem Fall nur, dass 5 Tage nach der Entbindung genau auf den Räumungstermin fallen. Der ausgerechnete Entbindungstermin ist der 06.01.2010. Räumung soll am 11.01.2010 stattfinden . Und jetzt ?



    Dann weise den Antrag doch zurück, da die Räumungsfrist innerhalb der 5 Tage liegt. Beziehe Dich auf die Entscheidung des LG Wuppertal und warte ein eventuelles Rechtsmittel ab. Sollte Dein LG dann anders entscheiden, hast Du für das nächste Mal einen entsprechenden Richtwert.

    Aber warte nicht ewig mit der Entscheidung, denn sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner haben einen Anspruch auf "Rechtsklarheit".

  • Ewig warten geht schon mal nicht, weil der Räumungstermin ansteht. Man sollte nur so schnell entscheiden, dass das LG noch eine Chance zur Entscheidung über das Rechtsmittel hat.

  • Unter diesen Bedingungen würde ich gemäß § 732 Abs. 2 ZPO einstweilen zur Sachverhaltsaufklärung unter Auflagen (monatliche Hinterlegung Sicherheitsleistung bei Deinem Amtsgericht, Nachweis erheblichen Bemühens um Ersatzwohnraum, Pflicht zur Vorlage einer Geburtsurkunde ca. bis zum 11.01.2010) und Anordnungen die Vollstreckung einstellen.

    Wegen der "Berliner Räumung" würde ich ermitteln, denn regelmäßig besteht das angebliche globale Vermieterpfandrecht überhaupt nicht, so dass daraus u. U. sogar durch den rechtsmißbräuchlich vollstreckenden Gläubiger selbst eine Härte verursacht wurde.

  • Ansonsten stimme ich zu: Räumungsschutz, wobei ich auf ganze Monate abstellen würde, im vorliegenden Fall also 31.12.2010


    :eek:
    Das ist doch wohl ein Schreibfehler?!


    Wohnungen werden in der Regel für den Kalendermonat gemietet. Was spricht dagegen, auch für einen Kalendermonat freizugebn (allerdings mit der Auflage, die Zahlung der Nutzungsentschädigung bis zum 6.1. dem AG zu belegen)? Die fünf Tage halte ich für zu kurz.

  • Ansonsten stimme ich zu: Räumungsschutz, wobei ich auf ganze Monate abstellen würde, im vorliegenden Fall also 31.12.2010


    :eek:
    Das ist doch wohl ein Schreibfehler?!


    Wohnungen werden in der Regel für den Kalendermonat gemietet. Was spricht dagegen, auch für einen Kalendermonat freizugebn (allerdings mit der Auflage, die Zahlung der Nutzungsentschädigung bis zum 6.1. dem AG zu belegen)? Die fünf Tage halte ich für zu kurz.


    Du hast geschrieben 31.12.2010 - das ist noch ein Jahr ... :cool: ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ansonsten stimme ich zu: Räumungsschutz, wobei ich auf ganze Monate abstellen würde, im vorliegenden Fall also 31.12.2010


    :eek:
    Das ist doch wohl ein Schreibfehler?!


    Wohnungen werden in der Regel für den Kalendermonat gemietet. Was spricht dagegen, auch für einen Kalendermonat freizugebn (allerdings mit der Auflage, die Zahlung der Nutzungsentschädigung bis zum 6.1. dem AG zu belegen)? Die fünf Tage halte ich für zu kurz.


    Also bis zum 31.12.2010 sind es aber noch 366 Tage.

  • Erstmal vielen Dank für eure Beiträge.

    Ich glaube, ich werde die Zwangsvollstreckung auf jeden Fall erst mal einstellen. Der Gl-Vertreter wird sich sowieso beschweren.

    Werde wahrscheinlich bis zum 31.01.2010 einstellen. Muss mir nur noch eine gute Begründung ausdenken.

  • @recarinim:
    ich sehe das auch so, dass 1 Tag nach Ablauf des Räumungsschutzes wieder geräumt werden kann. Entsprechend vorher kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, damit die Fristen gewahrt sind.

    Bezüglich des "Wurmens" stimme ich Dir insoweit auch zu. Man soltle bei solchen Entscheidungen immer im Auge behalten, dass bei Aufhebung der Einstellung auch der Gerichtsvollzieher entsprechende Bearbeitungszeiten und Vorlaufzeiten hat. Daher bin ich sowieso ziemlich strikt mit § 765 a ZPO. In den meisten (von den vergleichsweise wenigen) Fällen, habe ich ohne Sicherheitsleistung eingestellt, weil die Begründung der Schuldner zu triftig war; daher habe ich auch selten meine Entscheidungen wieder aufgehoben.

    Ansonsten wünsche ich New2008 den Mut, (endlich) eine Entscheidung zu finden. Habe keine Angst: Du hast allein in diesem Thread genug Futter für eine ordentliche Begründung, die Dein Landgericht im Beschwerdeverfahren beachten wird! Ob Du jetzt 5 oder 6 oder 10 Tage oder noch mehr für richtig hältst, liegt in Deinem Ermessen. Es kommt nur auf Deine Begründung an.

    Ich weiß, dass aller Anfang (auch in Vollstreckungssachen) schwer ist und gerade in solch eiligen und wichtigen Sachen wie Räumungsschutz ist es schwierig, "die" richtige Entscheidung zu treffen. Aber so ist das nun mal: In der Begründung sollten daher alle Argumente Pro und Contra aufgelistet werden, damit auch das Rechtsmittelgericht und vor allem auch die Beteiligten wissen, warum Du zu dieser Entscheidung gekommen bist.

    Hab einfach den Mut, Deiner Stimme zu folgen! Du bist für diesen Beruf ausreichend ausgebildet, hast schon ein bisschen Praxis- und Lebenserfahrung, hast ein paar Entscheidungen und Meinungen aus diesem Thread und die Stellungnahmen der Beteiligten zur Hand. Also kannst Du auch entscheiden! Und wenn das Ganze dann zu Deinem LG kommt, kann es Dir im Prinzip egal sein, wie dort entschieden wird: Schließlich wirst Du dann nach Deinem besten Wissen und Gewissen entschieden haben.

    Gerade in Zwangsvollstreckungssachen ist eine schnelle Entscheidung oft mehr Wert, als eine Entscheidung, die lange dauert, weil zu viel Rechtsprechung und Kommentarmeinungen durchgearbeitet wurde oder weil zu viel Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde. Das soll jetzt keine Aufforderung zur juristischen Schlamperei sein, aber gerade in Räumungsschutzssachen ist Eile von größter Bedeutung.

    Im Normalfall hat man über zwei Wochen Zeit. Dann kann man je nach Sachlage dem Gläubiger kurzfristig (2 oder 3 Tage) Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Schuldner hatten bei Antragstellung schon Möglichkeit und Pflicht, alles Relevante darzulegen - daher nochmalige Stellungnahme nur in Ausnahmefällen.
    D. h. ein Beschluss sollte idR am 4. Tag nach Antragstellung vorliegen und an die Beteiligten gefaxt sein.

  • Ich halte nichts davon, hier durch demokratische Diskussion die Frist festlegen zu wollen. Das muss New in Ausübung eigenen Ermessens selbst machen, schon weil nur sie bzw. er den gesamten Sachverhalt überblicken kann.
    In erster Linie handelt es sich dabei um eine Schutzfrist für das Wohlergehen von Mutter und Kind, so das viel dafür spricht, sich dabei (selbst wenn man vordergründig den Sachverhalt noch aufklärt) an sonstigen gesetzlichen Schutzfristen, wie z. B. aus dem MutterschutzG zu orientieren.

    Außerdem ist sich vor Augen zu halten:
    Wenn der Gläubiger ein Jahr wartet mit seiner Vollstreckung, dann kann es nach meinem Rechtsempfinden auch nicht auf einmal auf einen Monat mehr oder weniger ankommen.

    (Das Faß mit dem u. U. fehlenden Titel gegen die Frau machen wir übrigens besser gar nicht erst auf.)

  • Bis zum Räumungstermin ist ja auch noch viel Zeit, da hab ich schon engere Sachen gehabt. Selbst wenn man den Beschluss wieder aufheben muss, weil die Nutzungsentschädigung nicht gezahlt wurde, kann das Rechtsmittelverfahren gegen den Aufhebungsbeschluss noch durchgezogen werden.

  • Noch kurz zur Klarstellung des Sachverhalts:
    Maria und Josef sollen im Zuge der Räumung also einfach auf dem Esel rüberreiten in die städtische Obdachlosenunterkunft. Das ist nach hier vorherrschender Meinung auch weiter kein Problem, weil sie wegen des angeblichen globalen Vermieterpfandrechts ja gar nichts aus dem Hausrat mitnehmen dürfen. Nicht mal das Kinderbett.
    Ist der Gläubiger in der Lage schlüssig den Bestand dieses Pfandrechts vorzutragen und auch glaubhaft zu machen?
    Maria und Josef zahlen seit einem halben Jahr keine Miete. Im Mietvertag steht nur Josef - wer steht denn im Rämungstitel?

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