Pfändung der Insolvenzforderung aus v.b.u.H., ungerechtfertigte Bereicherung?



  • Natürlich, warum nicht? Zumal die Rechtssprechung damals noch sehr unklar war.

    Auch im Insolvenzverfahren gilt § 836 ZPO. Ich sehe hier auf gar keinen Fall Ansprüche des TH, weil der ja nur die pfändbaren Beträge nach § 850c ZPO beanspruchen kann und der Gläubiger aus dem erweiterten Teil des § 850f Abs. 2 ZPO bedient wurde.

    Was vielleicht noch interesant wäre zu wissen ist, ob die Pfändung vor der Eröffnung erlassen wurde oder danach. Gerade bei der Pfändung vor der Eröffnung wurden früher andere Auffassungen vertreten, was ich nicht verstehen kann, weil der § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. HS InsO meiner Meinung nach dahingehend eindeutig ist, dass die Ausnahme nur für Neugläubiger (§ 89 Abs. 2) gelten soll.

    Einen Fall des § 812 BGB sehe ich auch nicht, vielleicht wäre aber § 816 Abs. 2 BGB anwendbar.

  • Maus
    im laufenden Verfahren gibt es noch keinen Auszug, § 201, II InsO.
    Die von Dir gebrachte Begründung bezieht sich auf die Erteilung von Auszügen in der WVP vor Erteilung der RSB, LG Göttingen, 10 T 89/05, ZInsO 2005, Heft 20.


    Ah, genau, dann hatte ich das wohl etwas durcheinander gebracht :oops:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D



  • Was vielleicht noch interesant wäre zu wissen ist, ob die Pfändung vor der Eröffnung erlassen wurde oder danach. Gerade bei der Pfändung vor der Eröffnung wurden früher andere Auffassungen vertreten, was ich nicht verstehen kann, weil der § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. HS InsO meiner Meinung nach dahingehend eindeutig ist, dass die Ausnahme nur für Neugläubiger (§ 89 Abs. 2) gelten soll.



    Laut TS nicht, denn der Gläubiger vollstreckt ja mit einem vorzeitig erteilten Tabellenblattauszug, also Insolvenzforderung nebst Verstoß gegen § 87, 89, I+II InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)



  • Was vielleicht noch interesant wäre zu wissen ist, ob die Pfändung vor der Eröffnung erlassen wurde oder danach. Gerade bei der Pfändung vor der Eröffnung wurden früher andere Auffassungen vertreten, was ich nicht verstehen kann, weil der § 114 Abs. 3 Satz 3, 2. HS InsO meiner Meinung nach dahingehend eindeutig ist, dass die Ausnahme nur für Neugläubiger (§ 89 Abs. 2) gelten soll.



    Laut TS nicht, denn der Gläubiger vollstreckt ja mit einem vorzeitig erteilten Tabellenblattauszug, also Insolvenzforderung nebst Verstoß gegen § 87, 89, I+II InsO.

    Richtig, nach Insolvenzeröffnung. Und auf dem Tabellenauszug stand drauf: "zum Zwecke der Zangsvollstreckung" ohne eine Einschränkung

    Die Frage wäre auch wie rechtskräftig dieser Titel ist und ab wann § 178 (3) anzuwenden ist.



  • Nach der Rechtsprechung und gemäß § 201 InsO ist doch aber nun mal nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein vollstreckbarer Auszug zu erteilen. Die Vollstreckung desselben während der WHV muß doch der Schuldner rügen. Wenn er's nicht tut.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • auch die Vollstreckungshandlung fällt unter die Anfechtung.
    Aikido hat aber den Hinweis gegeben: kondiktionsrechtlicher Anspruch (der Pfüb ist aber nicht Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung, da dieser rechtswidrig war !)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • auch die Vollstreckungshandlung fällt unter die Anfechtung



    Nicht immer, aber immer öfter.

    Sofern die Wirkungen der Vollstreckungshandlung früher als drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, ist die Rechtshandlung in der Regel (weil es an der nach § 133 InsO notwendigen Mitwirkung des Schuldners fehlt) unanfechtbar :klugschei.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eins vorausgeschickt: Soweit hier Insolvenzanfechtung diskutiert wird, scheidet eine solche in dem (unterstellt: ) noch laufenden Insolvenzverfahren des Schuldners schon deshalb aus, weil wir es hier mit Rechtshandlungen (Pfändung) nach Insolvenzeröffnung zu tun haben, die Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO aber nur solche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung erfasst (Ausnahme: § 147 InsO, der hier aber nicht einschlägig ist).

    Nun möchte ich kurz den Sachverhalt zusammenfassen, wie ich ihn verstanden habe, weil sich damit das Problem m.E. praktisch schon relativiert:

    Im eröffneten Insolvenzverfahren erhält der Gläubiger einer Insolvenzforderung aus vbuH einen vollstreckbaren Tabellenauszug und erlangt durch privilegierte Vollstreckung Befriedigung aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners. Die Frage ist nun, ob dem Gläubiger das durch die Vollstreckung Erlangte wieder weggenommen werden kann, mit der notwendigen Folge, dass der Gläubiger sich nach Ablauf der WVP bzw. spätestens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (diesbezügliche Rechtslage auch nach der neuen BGH-Entscheidung noch unklar) das Geld nochmal vom Schuldner holen kann.

    Unabhängig von rechtlichen Fragen ist mir nicht nachvollziehbar, welches Interesse der Schuldner außer der Wut im Bauch sinnvollerweise haben könnte, sich jetzt von dem Gläubiger etwas zurückzuholen, was ihm dieser danach wieder wegnehmen kann. Einen Anspruch des Schuldners unterstellt, könnte ich mir sogar vorstellen, dass dem Gläubiger der dolo agit-Einwand zusteht - spätestens nach RSB-Erteilung/Verfahrensaufhebung.

    Trotzdem kurz zur Rechtslage: Die Vollstreckung wegen einer Insolvenzforderung war während des Verfahrens schon immer (hinreichend eindeutig!) unzulässig. Fehler der Rechtsprechung ändern die Rechtslage genausowenig wie ein BGH-Urteil; letzteres gibt nur Anhaltspunkte für die Chancen auf den Bestand einer untergerichtlichen Entscheidung. D.h. die dem Sachverhalt zugrundeliegenden Gerichtsentscheidungen sind zwar haarsträubend falsch, waren aber genausowenig von vornherein nichtig wie sie es durch die spätere BGH-Entscheidung (in anderer Sache) wurden. Folglich bestand und besteht in Form rechtskräftiger Entscheidungen auch ein Rechtsgrund für die Befriedigung des Gläubigers. Zu denken ist allenfalls an Anwaltshaftung, wenn nicht zur Ausschöpfung des Rechtswegs geraten wurde.

  • auch die Vollstreckungshandlung fällt unter die Anfechtung.
    Aikido hat aber den Hinweis gegeben: kondiktionsrechtlicher Anspruch (der Pfüb ist aber nicht Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Leistung, da dieser rechtswidrig war !)




    Aber wer darf denn den kondiktionsrechtlichen Anspruch geltend machen?

    Der Schuldner, weil es sich ursprünglich um nicht unter Insolvenzbeschlag fallende Lohnansprüche aus dem Vorrechtsbereich handelte oder der Insolvenzverwalter, weil es sich jetzt bei der Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nunmehr um "Vermögen" handelt, welches nicht unter die Pfändungsbestimmungen fällt.:gruebel:

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