Ein Rechtsanwalt bittet zu meinem Zurückweisungsbeschluss um Übermittlung der in der Zurückweisungsbegründung genannten Entscheidungen (21 an der Zahl), da diese bei ihm "nicht greifbar" seien.
Ich bin überzeugt, dass er hierauf keinen Anspruch hat.
Wie antworte ich (höflich und diplomatisch) am elegantesten?
Ist das Gericht Rechtsprechungslieferant für den RA?
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z.w.V. -
8. Januar 2010 um 11:52
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Verweise ihn höfllich an die Bibliothek.
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Oder an die Gerichte, die die Entscheidung erlassen haben..
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Und im Rahmen der neuen friedlichen Koexistenz im kalten Krieg vielleicht ein oder zwei wichtigste Entscheidungen schicken. Denn es ist für uns wirklich mißlich, diese zu bekommen. Meist sind sie nicht veröffentlich und darüber hinaus kostet die Anforderung beim ursprünglichen Gericht auch richtig Schreibauslagen. Da wird die Brühe teurer als das Fleisch.
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Es gibt: Bücherei, Internet (u. a. Juris, Beck-Online), Akteneinsicht, Fachzeitschriften usw.
Ich geben mir bei der Angabe von Fundstellen sofern möglich, Gericht, Entscheidungsart, Datum der Entscheidung, Aktenzeichen und Fundstelle anzugeben. Bei Literatur ist der Autor (ggf. der Name des Beitrags) und die Fundstelle anzugeben. Bei der Kommentierung versuche ich die Funstelle so zu bennen, wie es die Zitierempfehlung (sofern vorhanden) des Kommentars vorgibt.
Die eigentlichen Entscheidung pp. übersende ich nicht. Warum? Weil ich es nicht muss!
Direkte Anfragen an die Behörde haben einen gewissen Charme, denn m. W. n. gibt es hier eine Anweisung, dass eine Entscheidung, die explizit anfordert wird, in nrwe zu veröffentlichen ist, wenn sie vorher noch nicht veröffentlicht war. -
Zumindest bei nicht veröffentlichten Entscheidungen, deren Aktenzeichen erkennen lassen, dass die Akte längst im Schredder gelandet ist, bietet sich ein ausnahmsweises Übersenden m. E. an.
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@ ErnstP.
Wenn Fundstelle vorhanden, dann begebe ich mich schon in die Bibliothek der örtlichen juristischen Fakultät. Aber was macht der Kollege, der den Luxus einer ortsnahen Bibliothek nicht hat? Ich sage doch, Brühe ist teurer als Fleisch und zeigt mir wieder mal, dass man von der Abrechnung von Beratungshilfe tunlichst die Finger läßt ;). -
Mein Ergebnis aufgrund Eurer Mithilfe (DANKE!):
"zu Ihrem Anliegen in dem Schreiben vom xx.xx.xxxx bitte ich um Nachsicht, dass aufgrund des erforderlichen Aufwands hier regelmäßig davon abgesehen wird, Abschriften von Entscheidungen anderer Gerichte zu fertigen und zu übersenden. Bitte wenden Sie sich an eine geeignete Bibliothek (sämtliche hier bekannten Fundstellen sind zu diesem Zweck in dem Schreiben vom xx.xx.xxxx aufgeführt) oder ziehen Sie eine juristische Internet-Datenbank heran (z.B. http://beck-online.beck.de, http://www.juris.de). Sie können sich auch direkt an das jeweilige Gericht wenden.Allen ein schönes Wochenende!
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen"
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Bei weder in Zeitschriften noch offiziellen Rechtsprechungsdatenbanken (nrwe.de etc.) veröffentlichten Entscheidungen halte ich es nicht für vertretbar, den Rechtsanwalt darauf zu verweisen, daß er selbst sehen möge, wie er sich die Entscheidung beschafft.
Ich sehe diesbezüglich schon den nächsten Thread: Können die Auslagen für Entscheidungsabschriften im Rahmen der BerH-Liquidation festgesetzt werden?
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Die Begründung, weshalb nicht übersandt wird, hätte ich mir allerdings gespart.
@SanchoB: Entsprechende Entscheidungen werden nicht vernichtet, sondern aufgewahrt, zumindest für 30 Jahre.. -
Mein Ergebnis aufgrund Eurer Mithilfe (DANKE!):
"Zu Ihrem Schreiben vom ... kann ich Folgendes mitteilen:Allen ein schönes Wochenende!
Aufgrund von Budgetierung und Sparmaßnahmen des Landes ... wird hier davon abgesehen, Abschriften von Entscheidungen anderer Gerichte zu fertigen und zu übersenden. Es wird empfohlen, sich hierzu an eine geeignete Bibliothek zu wenden (sämtliche hier bekannten Veröffentlichungsmedien sind zu diesem Zweck in dem Zurückweisungsbeschluss aufgeführt) oder eine juristische Internet-Datenbank heranzuziehen (z.B. http://beck-online.beck.de, http://www.juris.de) oder sich direkt an das jeweilige Gericht zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen"
Dem Schreiben nach würde ich denken, es gäbe eine generelle Erlass-/Verfügungslage, die aus Einsparungsgründen den Mitarbeitern des Gerichts verbietet, die Urteile zu versenden. Diesen Eindruck würde ich doch besser vermeiden, falls es eine solche Aussage vom MJ oder vom Direktor gerade nicht gibt. Zudem provoziert es den Anwalt doch, sich an den Direktor oder das MJ zu wenden...
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Meine persönliche fachliche Meinung: 30 Entscheidungen in einer Fußnote sind ca. 25 - 27 zuviel.
Ich weiß nicht mehr wo, erinnere mich aber, in einer Abhandlung auch schon die Auffassung gelesen zu haben, daß das Zitieren anderer unveröffentlichter Entscheidungen in einer gerichtlichen Entscheidungen einen Anspruch auf Zurverfügungstellung dieser Entscheidungen auslösen kann - unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung.
Was das Anfordern von Entscheidungen angeht, möchte ich darauf hinweisen, daß in einigen Bundesländern - ich glaube u.a. RLP und BaWü - eine Mindestgebühr für die Übersendung einer anonymisierten Abschrift erhoben wird, so ca. 12 - 15 Euro. Ich denke, wenn man dies dann als RA auslegen würde für möglicherweise 1-2 Seiten BerH-Zurückweisungsbeschluß des AG Copyundpastehausen, steigt der Drang ganz erheblich, beim Chef vorstellig zu werden.
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Bei weder in Zeitschriften noch offiziellen Rechtsprechungsdatenbanken (nrwe.de etc.) veröffentlichten Entscheidungen halte ich es nicht für vertretbar, den Rechtsanwalt darauf zu verweisen, daß er selbst sehen möge, wie er sich die Entscheidung beschafft.
Genauso, dies wäre wäre ein Begründungsmangel der Entscheidung, welcher zur Aufhebung führt. Die Partei muss nach den Gründen und allgemein zugänglich Quellen in der Lage sein, die Entscheidung umfassend nachvollziehen zu können. -
Wobei ich des Teufels Anwalt darin zustimmen muss, das man auch zuviel zitieren kann.
Bei mir findet sich nur ab und an ein Zitat. -
Guck, da hat sich der BGH doch schon vor langer Zeit meiner Meinung angeschlossen, 13.10.1982, IVb ZB 154/82. (NJW 1983, 123)
Da ich die Angewohnheit habe, zitierte Fundstellen ausführlich zu lesen, (find kaum was peinlicher, als eine Fundstelle, die nicht passt) gehe ich mit Zitaten auch recht sparsam um. -
Naja, am liebsten zitiere ich mich selber, da weiss ich wenigstens, was ich tue..
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Mein Vorschlag: Ein kurzes Telefonat. Die Entscheidungen werden formlos und kommentarlos durchs Fax geschickt. Problem gelöst. Zeitaufwand minimal. Kosten vernachlässigbar.
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Mein Vorschlag: Ein kurzes Telefonat. Die Entscheidungen werden formlos und kommentarlos durchs Fax geschickt. Problem gelöst. Zeitaufwand minimal. Kosten vernachlässigbar.
Sehe auch keinen (guten) Grund warum das so nicht gehen sollte.
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