Prüfung der Schlussrechnung durch Gutachter

  • @ rainer: aber nur wenn das Gehalt stimmt. :D

    Aber gerade im Insolvenzrecht gibt es doch genügend Leute, die wissen wo es lang geht (oder meinen zumindest es anderen erzählen zu müssen).

    Da haben wir dann z. B. in Nordrhein-Westfalen die H...-zertifizierten Verwalter und Beamten (keine Angestellten!), in Hamburg die F...-zertifizierten, in Niedersachsen die P...-zertifizierten usw. Wäre doch lustig.

  • Nachdem, lt. Haarmeyer, der FA für Insolvenzrecht zunehmend an Bedeutung verliert und das Feld wohl den, von H. ausgebildeten MBA Sanierungs- und Insolvenzmanagern zu überlassen ist (ZInsO 2008, Heft 11, Seite 615f) werden wohl auch bald Richter und Rechtpfleger einem Nachfolgemodell aus der Werkstatt des Herrn H. aus B. weichen müssen.



    Nicht, wenn alle deutschen im Insolvenzbereich tätigen Justizangestellten auf Kosten des Steuerzahlers ein Ausbildungs- und anschließend regelmäßiges Qualitätssicherungsverfahren an einer der gemein nützigen Fortbildungseinrichtungen von Herrn H. durchlaufen.



    alles reine Selbstkosten von, lt. Tabelle 9.600,00 EUR

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nö. Aber es ließe sich eins draus konstruieren, wenn man andere damit beauftragt, die eigene Meinung noch mal auszuarbeiten :)

  • Ich wärm das Thema mal wieder auf, weil ich eine Frage habe.
    Ich habe eine Schlussrechnung vorliegen (Verfahren wurde Ende 2000 eröffnet), deren Kontounterlagen einen Umfang von 7 Umzugskisten haben. Verfahren soll nach § 207 InsO eingestellt werden. Nachdem ich den Schlussbericht mal überflogen habe, hab ich gesehen, dass es für Gerichtskosten und IV-Kosten wohl noch reicht, nicht aber für die übrigen Massegläubiger. Ich wollte jetzt einen Gutachter beauftragen und musste feststellen, dass ich Erklärungen sämtlicher Gläubigerausschussmitglieder in der Akte habe, dass gegen die vorgelegte Schlussrechnung keine Bedenken bestehen (was immer das heißen mag). Weiterhin erklären 2 der Gläubigerausschussmitglieder, dass sie die Kassenführung von 2003 bis 2009 geprüft haben (der Zeitraum passt nicht ganz zum eröffneten Verfahren). Kann ich jetzt trotzdem noch einen Gutachter beauftragen? Klar ist, dass ich trotz Gläubigerausschuss eine eigene Prüfungsverpflichtung habe. Aber irgendwie ist es doch komisch, die Sache zum Prüfen rauszugeben, wenn doch der Gläubigerausschuss durchgewunken hat :gruebel: Wie seht ihr das?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ... (was immer das heißen mag). ..?



    Ist den der GA hinreichend qualifiziert eine Prüfung vorzunehmen ?

    Wegen § 66, II InsO: Vor der GV prüft das Insolenzgericht....
    wird man um eine gesonderte Prüfung nicht umhinkönnen. Schreckt Dich das Volumen oder die Komplexität ? Wobei ich schon Prüfungsbeschlüsse gesehen habe, bei welchem der Rechtspfleger wegen Überlastung die Sache nach draußen gegeben hat. Da könnte man mal ja mal nachfragen, ob eine Überlastungsanzeige gemacht worden ist.....

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  • Ich hab mal irgendwo gelesen, dass man keinen Sachverständigen beauftragen sollte/dürfte, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist (find ich aber leider gerade nicht).
    Falls es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass hier irgendwas krumm gelaufen ist bzw. sich solche Anhaltspunkte nicht aus der Akte oder den üblichen neuralgischen Punkten, die man so auf die schnelle prüft, ergeben, kann man m.E. auch auf den Gläubigerausschuss vertrauen und entsprechend stichpunktmäßig (vulgo: ungenau) prüfen.
    Praktisch gesehen: Erst haftet der Insolvenzverwalter, dann der Gläubigerausschuss und dann erst das Gericht. Deshalb sollte man sich schon überlegen, ob man die Massegläubiger um das bisschen noch vorhandene Geld bringt.

  • Falls es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass hier irgendwas krumm gelaufen ist ...


    Da frag ich mich aber, wie ich das bei diesem Volumen feststellen soll. Ganz abgesehen davon, dass ich es im Zweifel sowieso nicht merken würde, wenn tatsächlich was verkehrt wäre.
    Ich bin hin- und hergerissen. Auf der einen Seite denke ich, ich geb´s raus mit eingeschränktem Prüfungsauftrag, auf der anderen Seite finde ich schon, dass das Geld auch in der Masse bleiben könnte. Aber wann bitte soll ich so was auch nur ansatzweise prüfen??? Halbtags.... Ein Kollege hat einen ähnlichen Umfang stichprobenartig geprüft und dann nur in Teilpunkten zur genaueren Begutachtung rausgegeben. Da hat er aber auch ewig an der stichprobenartigen Prüfung gesessen. Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich möchte mal ein wenig vom Thema abschwenken und ein verwandtes Problem zur Diskussion stellen:

    Ich habe auch ein ziemlich umfangreiches Verfahren mit Gläubigerausschuss zur Schlussrechnung bekommen. Die Rechnungslegung wurde bereits durch einen Sachverständigen geprüft.
    Praktisch lief dies dergestallt ab, dass sich der Verwalter einen Sachverständigen ausgesucht hat, seinen Vorschlag schriftlich den 3 Gläubigerausschussmitgliedern gemacht hat, dann 2 der 3 kurz geantwortet haben, dass sie mit dem Vorschlag einverstanden sind. Dann hat der Verwalter selbst den Sachverständigen zur Rechnungsprüfung "für den Gläubigerausschuss" beauftragt.
    Ich habe jetzt irgendwie Bauchschmerzen, da es doch ein seltsames Konstrukt ist, dass der dessen Rechnungslegung geprüft werden soll, selbst den Auftrag erteilt. Und natürlich auch, dass damit Massekosten ausgelöst werden.

    Gegen die Person des Sachverständigen habe ich nichts, der ist in vielen anderen Verfahren auch tätig.

    Der Verwalter sagte mir, dass er dies schon lange so handhabe und dies noch nie beanstandet wurde.

    Haltet ihr dieses Vorgehen auch für bedenklich?
    Was würdet ihr tun?

  • In der Tat eine merkwürdige Konstellation. M.E. kann nur der Gläubigerausschuss selbst einen Sachverständigen beauftragen, niemals jedoch der Insolvenzverwalter.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • da stimm ich maus und rainer zu.
    Oki, andere Frage ist: was ist zu tun...
    Mal unjuristisch pragmatisch: lass die "Beauftragung" durch den GLV - nach Durchsicht des Prüfgutachtens - konsentieren und gut ist (den Verwalter natürlich off records ordentlich ausschimpfen... von wg. schiefer optik und so)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Schaut zwar auf den ersten Blick etwas "krumm" aus. Allerdings: Der Gläubigerausschuss kann sich einen Sachverständigen aussuchen wie er will (Gesetz: kann prüfen lassen). Wenn er dem Vorschlag des IV zustimmt, wieso nicht?

  • Schaut zwar auf den ersten Blick etwas "krumm" aus. Allerdings: Der Gläubigerausschuss kann sich einen Sachverständigen aussuchen wie er will (Gesetz: kann prüfen lassen). Wenn er dem Vorschlag des IV zustimmt, wieso nicht?



    dito

  • Schaut zwar auf den ersten Blick etwas "krumm" aus. Allerdings: Der Gläubigerausschuss kann sich einen Sachverständigen aussuchen wie er will (Gesetz: kann prüfen lassen). Wenn er dem Vorschlag des IV zustimmt, wieso nicht?



    in dem Zusammenhang müsste man ME jedoch mit kleineren Schritten vorgehen, da man sich nachher mehr Probleme einhandelt, als man löst.
    Will der GA einen Externen beauftragen, so tut er sicher gut daran, sich die Kosten hierfür als besondere Auslagen, vorab genehmigen zu lassen, sonst gibt es nachher Ärger.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Schaut zwar auf den ersten Blick etwas "krumm" aus. Allerdings: Der Gläubigerausschuss kann sich einen Sachverständigen aussuchen wie er will (Gesetz: kann prüfen lassen). Wenn er dem Vorschlag des IV zustimmt, wieso nicht?



    in dem Zusammenhang müsste man ME jedoch mit kleineren Schritten vorgehen, da man sich nachher mehr Probleme einhandelt, als man löst.
    Will der GA einen Externen beauftragen, so tut er sicher gut daran, sich die Kosten hierfür als besondere Auslagen, vorab genehmigen zu lassen, sonst gibt es nachher Ärger.

    Ja so haben wir das in Grossverfahren gehändelt, allerdings nicht über Auslagen, sondern sogleich als Masseverbindlichkeit.

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  • Schaut zwar auf den ersten Blick etwas "krumm" aus. Allerdings: Der Gläubigerausschuss kann sich einen Sachverständigen aussuchen wie er will (Gesetz: kann prüfen lassen). Wenn er dem Vorschlag des IV zustimmt, wieso nicht?



    in dem Zusammenhang müsste man ME jedoch mit kleineren Schritten vorgehen, da man sich nachher mehr Probleme einhandelt, als man löst.
    Will der GA einen Externen beauftragen, so tut er sicher gut daran, sich die Kosten hierfür als besondere Auslagen, vorab genehmigen zu lassen, sonst gibt es nachher Ärger.



    Ja so haben wir das in Grossverfahren gehändelt, allerdings nicht über Auslagen, sondern sogleich als Masseverbindlichkeit.



    Eine Masseverbindlichkeit kann es nicht sein, da nicht vom Verwalter initiert, s. H/W/F InsVV, § 18, RdNr. 3

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