Hallo,
bisher haben wir die Verfahrenspfleger mit 33,50 € pro Stunde nach 67a FGG, 1908 i Abs. 1 S. 1 i V. m. 1836 BGB i.V.m. § 3,6 VBVG vergütet.
Nun macht ein Anwalt nach § 277 Abs. 2 FamFG i.V.m. 1835 BGB für die Stunde 44 € geltend.
Wie handhabt Ihr das?
Grüße
Ab #8 mit Thema "Kosten des Verfahrenspflegers zusammengeführt.
Mel
(Mod.)
Höhe der Vergütung des Verfahrenspflegers
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Hilft Dir das hier weiter?
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Nein, leider nicht - das FamFG ist ja erst seit 01.09.2009 gültig.
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Es hat sich trotzdem doch nichts großartig geändert.
§ 277 Abs. 1 FamFG verweist auch nicht auf § 1835 Abs. 3 BGB, also grds. keine RVG-Vergütung (Ausnahme s. #10 im verlinkten Thread).
§ 277 Abs. 2 FamFG verweist nur auf §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 2 VBVG, nicht auf § 5 oder § 3 Abs.3 VBVG. Damit 33,50 € nach Zeitaufwand. -
§ 277 FamFG,der die Vergütung des VerPfl. bestrifft, i.V. m. §§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG: ergibt einen Stundensatz á 33,50 € für den Rechtsanwalt als berufsmäßigen Verfahrenspfleger
So begründe ich meinen Abrechungen mit den Amtsgerichten und die haben es bisher auch nicht gewagt, mich geringer einzugruppieren -
§ 277 FamFG,der die Vergütung des VerPfl. bestrifft, i.V. m. §§ 1 und 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG: ergibt einen Stundensatz à 33,50 € für den Rechtsanwalt als berufsmäßigen Verfahrenspfleger
So begründe ich meinen Abrechungen mit den Amtsgerichten und die haben es bisher auch nicht gewagt, mich geringer einzugruppieren
Wage ich hier auch nicht. Eben weil der Anspruch in dieser Höhe besteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen -
Praxis-TIPP:
Wir machen gute Erfahrungen mit der fairen Zubilligung eines festen Geldbetrags für den Verfahrenspfleger gemäß § 277 Abs. 3 FamFG. Das machen wir bereits in den Beschluss zur Bestellung - und zwar orientieren wir uns an EUR 33,50 /Std. je nach geschätztem Aufwand (meist 1-3 Stunden) zzgl. EUR 3,- Auslagenpauschale /Std. und zzgl. Umsatzsteuer. Das erspart uns und den VPflegern Missverständnisse und unangenehme Überraschungen.:) -
Hallo,
ein RA wurde als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache wg. Verlängerung der Unterbringung bestellt.
Der Verfahrenspfleger macht nun für jede Stunde seiner Tätigkeit 44 € nach § 277 FamFG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG gelstend. Als Betreuer (?) und habe er eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule.
M.E. sind nach oben genannten Paragraphen lediglich 33,50 € zu erstatten.
Wie macht Ihr das?
Grüße
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jep, 33,50/stunde plus 3,00/stunde auslagenersatz
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Kann ich mich auf og. Paragraphen beziehen?
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Der Verfahrenspfleger erhält eine Vergütung nach § 277 FamFG i.V.m. §§ 1835, 1836 BGB und §§ 1,2 und 3 VBVG. § 3 I Nr. 3 VBVG legt den Stundensatz auf 33,50 EUR fest. Da sich in der oben genannten Kette keine Verweisung auf § 5 VBVG befindet, ist eine Gewährung eines Stundensatzes von 44 EUR nicht möglich.
manoo: Wie kommst Du auf 3 EUR Pauschale die Stunde? -
jep, 33,50/stunde plus 3,00/stunde auslagenersatz
Auslagenersatz?
Bei mir gab's immer nur (mehr wurde auch nicht beantragt) den Stundenlohn + Mehrwertsteuer, ggf. + Kopie- oder Telefonkosten, aber bislang wollte keiner nen pauschalen Auslagenersatz... -
manoo: Wie kommst Du auf 3 EUR Pauschale die Stunde?
das hab ich mich auch schon mal gefragt ;), wurde mir aber so beigebracht (ist keine begründung, weiß ich) und soll wohl aus § 277 III 2 FamFG (früher§ 67a III 2 FGG) abgeleitet sein... -
Dann hab ich's ja richtig gemacht bislang
Ich find es bedenklich, § 277 III 2 FamFG auch auf die nicht von vornherein pauschalierte Vergütung anzuwenden... -
übrigens gibts den gleichen beitrag schon mal:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ger+verg%FCtung -
Ich find es bedenklich, § 277 III 2 FamFG auch auf die nicht von vornherein pauschalierte Vergütung anzuwenden...
Ich ebenfalls. Entweder wird eine Pauschale gewährt, dann aber auch für die Vergütung, oder eine Einzelabrechnugn erfolgt, dann aber auch für Vergütung und Auslagen. Ein Mix ist m.E. nicht von 277 Abs. FamFG gedeckt.
übrigens gibts den gleichen beitrag schon mal:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ger+verg%FCtung
Na dann sollte die Frage ja eigentlich geklärt sein.
Ich verweise insoweit mal wieder auf die Ankündigung hier und die Suchfunktion und verbinde die beiden Threads. -
Habe einen Text zusammengebaut, den ich nun dem Anwalt schicken werde. Denke, das ist so in Ordnung:
Nach § 277 FamFG, der die Vergütung des Verfahrenspflegers betrifft, i. V. m. §§ 1835, 1836 BGB und §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG ergibt sich ein Stundensatz von 33,50 € für einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Verfahrenspfleger.
Nach § 277 Abs. 2 S. S. 2 FamFG bemisst sich die Vergütung eines beruflichen Verfahrenspflegers nach §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 VBGV. Mangels Verweisung auf § 3 Abs. 3 VBVG bzw. § 5 VBVG kann der Verfahrenspfleger keine Erhöhung der vorgesehenen Stundensätze verlangen. Begründet wird dies damit, dass die Vergütung für einen berufsmäßigen Verfahrenspfleger immer aus der Staatskasse gewährt wird. -
Mahlzeit,
ein zum Verf.-Pfleger bestellter RA rechnet nicht minutengenau ab, sondern im 5-Minuten-Takt. Auf mein Schreiben hat er ein wenig "allergisch" reagiert und mitgeteilt, dass er keine pauschale Abrechnung vorgenommen hat, sondern den tatsächlichen Zeitaufwand. (...im 5-Minuten-Takt...)
Wo steht, dass der Verfahernspfleger/Vormund minutengenau abrechnen muss? Ich hab nur Münchener Kommentar zum BGB, RN 11 zu § 3 VBVG gefunden, aber da steht nur, dass Pauschalierungen grds. nicht möglich sind...
Und ich meine mich dunkel aus Zeiten vor VBVG zu erinnern, dass - wenn minutengenaue Abrechnung nicht erfolgt - wir pauschale 1/3 der angegebenen Zeit in Abzug bringen dürfen... Stimmt das? Oder bin ich auf m Holzweg??
Danke -
5-Minuten-Taktungen sind in Ordnung.
Konkrete Angaben zu erbrachtem Zeitaufwand und Mitteln sind zu erbringen.
siehe:
Umkehrschluss aus FamFG § 277 Abs. 3 (altes Recht FGG § 67a Abs. 3)
Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, Rn. 7-9 zu FGG § 56g
Kommentierung im Palandt zu VBVG § 3 mit w. N. ist auch recht hilfreich. -
Abrechnungen im 5-Minuten-Takt sind zulässig.
Wenn offensichtlich nur auf- und nie abgerundet wurde, könntest Du kürzen. -
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