Neue Immobilienwertermittlungsverordnung tritt am 01.07.2010 in Kraft

  • Hat sich schon jemand mit der im Bundesgesetzblatt 25 / 2010 veröffentlichten neuen Immobilienwertermittlungsverordnung befasst?

    Diese wird zum 01.07.2010 anstelle der bisherigen Wertermittlungsverordnung in Kraft treten.

    Falls es gutgeht: hier der Link zur Verordnung.
    Edit: Beim Bgbl. nicht möglich. Schade. 

    Im Moment bin ich mir über die Folgen innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens noch nicht ganz im Klaren und hoffe deswegen auf sachverständigen Rat.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (18. Juni 2010 um 10:13)

  • Es geht nicht gut, Xaver sagt: "Sitzung veraltet". :wechlach:

    Ich werde mal einen anderen Weg suchen.

    P.P.S.: P. S. gelöscht, weil überholt.

  • Hier noch ein Link zur Begründung: http://www.bundesrat.de/cln_179/Shared….pdf/171-10.pdf.

    In der Allgemeinen Begründung ist ausgeführt:

    "Die Wertermittlungsverordnung soll nach ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 199 Absatz 1 BauGB gleiche „Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte“ zur Verfügung stellen, um eine einheitliche und transparente Vorgehensweise bei der Verkehrswertermittlung sicher zu stellen. Die Wertermittlungsverordnung hat entsprechend dieser Zielsetzung über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich – Wertermittlung im Rahmen des Baugesetzbuchs – hinaus großen Einfluss auf alle Bereiche der Wertermittlungspraxis."

    Die Verordnung tritt an die Stelle der Wertermittlungsverordnung, die allgemein anerkannte Grundsätze für die Wertermittlung enthält. Sie wird daher auch von den gerichtlich beauftragten Sachverständigen bei der Wertermittlung im Zwangsversteigerungsverfahren zu berücksichtigen sein. Der Rechtspfleger muss bei der Wertfestsetzung prüfen, ob der Sachverständige diese allgemein anerkannten Grundsätze beachtet hat.


  • Im Moment bin ich mir über die Folgen innerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens noch nicht ganz im Klaren und hoffe deswegen auf sachverständigen Rat.


    Kommt drauf an, wie genau du die dir vorgelegten Gutachten überprüfst :teufel:.
    Eigentlich muss nicht das ZVG-Gericht, sondern der Gutachter die Verordnung beachten. Als ZVG-Gericht sollte man nur drauf achten, dass der SV in seinem Gutachten die richtige Verordnung als Grundlage nimmt. Mit den Einzelheiten setzte ich mich idR nicht auseinander - gerade dafür hab ich ja den Gutachter.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Stellt sich die Frage, ob alle Wertgutachten per 1.7.2010 nach der neuen Immobilienwertermittlungsverordnung zu überarbeiten sind....:wechlach:

  • Eigentlich muss nicht das ZVG-Gericht, sondern der Gutachter die Verordnung beachten. Als ZVG-Gericht sollte man nur drauf achten, dass der SV in seinem Gutachten die richtige Verordnung als Grundlage nimmt.



    Genau.

    Gemäß § 24 ImmoWertV tritt die Verordnung am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 außer Kraft.

    Bei der Ermittlung von Verkehrswerten (Marktwerten) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist die ImmoWertV ab dem 1. Juli 2010 maßgebend. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewertungen bei zurückliegenden Stichtagen.

    Das bedeutet, dass alle Gutachten mit einem Erstellungs- bzw. Fertigstellungsdatum ab 01.07.2010 zwingend nach der ImmoWertV erstellt worden sein müssen, ansonsten sind diese angreifbar. Ob die ImmoWertV angewandt wurde, ist schon anhand der Anwendung einiger neuer Begrifflichkeiten (z. B. nachhaltig erzielbare Erträge - neu: marktüblich erzielbare Erträge) erkennbar.

    Die ImmoWertV bildet die aktuellen "anerkannten Regeln der Bewertungslehre" und kann somit von Sachverständigen auch schon vor dem Inkrafttreten den Immobilienbewertungen zugrunde gelegt werden.

    M.E. ist die Anwendung der richtigen Grundlage hauptsächlich Sache des Sachverständigen. Für den Rechtspfleger geht es eigentlich darum, diesbezüglichen berechtigten Einwendungen der Beteiligten und der damit verbundenen Mehrarbeit vorzubeugen.

  • Ich werde aber einen Teufel tun und alle vorliegenden Gutachten neu fassen lassen. Dann kann ich hier ein halbes Jahr zu machen und auf die neuen Gutachten warten.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich werde aber einen Teufel tun und alle vorliegenden Gutachten neu fassen lassen. Dann kann ich hier ein halbes Jahr zu machen und auf die neuen Gutachten warten.

    Hallo Annett,

    ist ja auch nicht notwendig. Die ImmoWertV gilt formal für alle ab dem 01.07.2010 erstellten Gutachten. Für davor erstellte Gutachten bleibt die WertV "zuständig".

  • Nach dem ersten Überfliegen kann ich keine wirklichen Änderungen feststellen. :(


    Hier hab ich eine Synopse gefunden. Achtung, nichtamtlich.



    Hallo 15. Meridian,

    bitte Vorsicht bei der Verwendung der Synopse. Der darin verwendete Stand der ImmoWertV stellt auf einen alten Entwurf der ImmoWertV ab, der so nicht verabschiedetet wurde. Vgl. bspw. § 10 Abs. 3 ImmoWertV: Die 20 %-tige Tolleranzschwelle ist so nicht mehr enthalten.

  • @ Luigi: Danke.

    Auf den ersten Blick: viel dürfte sich im Ergebnis bei der Wertermittlung nicht ändern. Ich sehe jedenfalls bisher für die Gerichte keinen Anlass, die Synopse bis ins kleinste Jota zu untersuchen. Mögen die Gutachter sie berücksichtigen.

  • Hallo,

    wie versprochen hier nun ein Link zu der aktuellen Synopse WertV - ImmoWertV 2010.


    Vielen Dank!
    Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass "meine" Gutachter die neue ImmoWertV berücksichtigen. Da Vertrauen gut und Kontrolle besser ist, beruhigt es mich trotzdem, altes und neues Recht vergleichen zu können.

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