Ablauf einer Gläubigerversammlung


  • @ Ulf: arbeitest Du mit den Vordrucken aus Winsolvenz oder selbst gebastelten Vordrucken?


    :nixweiss: Meine SE bereitet das Protokoll vor.



    Da hast Du aber liebe SEs. :)
    Wir haben eigene Vordrucke, weil die in Winsolvenz manchmal son bissl blöd sin. Wenn Du magst, kann ich Dir unsere mal schicken.

  • Zumal der Verwalter eigentlich immer das Konto bei der Bank anlegt, die meist auch "Groß"- Gläubiger ist.



    Das sollte man doch eigentlich nicht tun; im Grunde genommen hat doch jeder Verwalter sein Kreditinstitut, bei dem er in der Regel alle seine Anderkonten führt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ist bei uns aber echt so. Da aber meist die großen FO eh bei einer der örtlichen Bank oder Sparkasse ist, gibt sich das nichts.

  • Ich muss hier noch mal doofe Fragen zum Schlusstermin stellen:

    1.
    Wenn der IV anregt/beantragt, für eventuelle Steuererstattungsansprüche eine Nachtragsverteilung bis zur Verfahrensaufhebung vorzubehalten, muss dazu irgendwas im Schlusstermin gesagt oder gar entschieden werden?

    2.
    Wenn ein Gläubiger im Schlusstermin Versagung der RSB beantragen sollte, wie ausführlich muss dann Antrag und Begründung protokolliert werden?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Zu 1:

    Bei uns wehren sich die Finanzämter gegen diese Vorbehalte, so dass wir gar nichts mehr aufnehmen. Da gibts schon einige Treads dazu, ob wirksam oder nicht.

    Zu 2:
    So genau wie möglich. Schriftsätze, die er mitbringt, reichen aus. Gläubiger kann den Versagungsgrund auch auf einen Bericht des IV stützen.



  • Zu 1.: wir nehmen immer auf:
    B.u.V.:

    Hinsichtlich der möglichen Ansprüche aus der Einkommensteuererklärung 200_ wird die Nachtragsverteilung vorbehalten.

    das war's. Bei uns und in der Umgebung nehmen alle Finanzämter das an. Aber wie Rainer schon sagte, da gibt es schon einen Thread zu.

    zu 2.: Da sehe ich mich eher in der Rechtsantragsstellenfunktion. Ich nehme das auf, so wie mir der Gläubiger das sagt. Ich nehme aber auch eigene Schreiben des Gläubigers als Anlage zu Protokoll.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich habe zum Thema NTW u.a. hier gelesen aber bin noch nicht so richtig schlau draus geworden.

    Unser Protokoll sieht auch die von Mosser ins Spiel gebrachte Formulierung vor aber ich weiß nicht genau, wie das zu verstehen ist:
    "NTV bleibt vorbehalten".

    Ist das jetzt schon eine - evtl. bedingte - Anordung nach § 203 InsO?

    Oder wäre eine solche später ggf. noch zusätzlich erforderlich, wenn ein Erstattungsanspruch bestehen sollte?

    Für den ersten Fall finde ich die Formulierung eigentlich schlecht. "Bleibt vorbehalten" heißt ja nicht "wird angeordnet" sondern "wird vielleicht mal angeordnet werden können".

    Und für den zweiten Fall wüsste ich nicht, was der Vorbehalt denn bringt? Nach § 203 InsO muss eine mögliche NTV doch nicht für die Zeit nach dem Schlusstermin vorbehalten bleiben. Man kann doch unabhängig von so einem Vorbehalt immer eine NTV anordnen, wenn einer der 3 in § 203 InsO genannten Fälle eintritt, oder?

    Ulf

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  • nun das mit dem Vorbehalten kann eine reine Formulierungssache sein. In der älteren Literatur findet man die Formulierung auch; gemeint ist damit die Anordnung der NTV.
    Womit ich aber schon immer ein Prob hatte, war bereits der Streit zu § 166 KO ob wirklich auf den Vollzug der Schlussverteilung oder schon auf den Schlusstermin abzustellen sei. Der InsO-Gesetzgeber hat den 166 übernommen und da aber Vollzug der Schlussverteilung durch "Schlusstermin" ersetzt. Bei der InsO hab ich das nie verstanden, da für eine konkursrechtliche Sicht bezüglich des Nacherwerbs bei der InsO wg. der Definition in 35 keinerlei Einflugschneise ist.
    M.E. ist die NTV erst bei Aufhebung des Verfahrens anzuordnen, um den Insolvenzbeschlag aufrecht zu erhalten (hab ich ungeachtet des Meinungsstreits bei KO auch so gemacht, wobei wir die Verfahren schon im Schlusstermin aufgehoben haben, was nach der InsO verboten ist.....

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    :daumenrau




  • Dazu der Heidelberger Kommentar (abgekürzt):
    "Soweit die Nachtragsverteilung vorbehalten blieb, besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den InsV weiter (BGHZ 83,102)"
    und
    " Ist die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten, sind die zurückfliessenden Beträge etc. zunächst mit Aufhebung des InsVerf frei geworden, mit der Folge, das hierein jegliche Insolvenzgl. des Schuldners Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausbringen können..." Stimmt nicht ganz wegen § 294 I InsO, aber zumindest Neugläubiger könnten das machen. Da bringt mir dann auch eine später ausgebrachte NTV nix mehr, denn dann liegt u.U. bereits ein PfÜB vor. Die NTV wirkt aber nur ex nunc. Entscheidend ist für mich/uns der erste Satz. Selbst wenn ein Neugläubiger pfändet, wandert die Kohle in die Masse.
    Wie Du das aber formulierst, ist natürlich eine andere Sache. Da kommt es ja immer auf den Empfänger an. Wenn der mit Deiner Formulierung weiß, was Du meinst und wie die Rechtslage ist, dann kannste das auch so formulieren ;).

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  • Danke für die Fundstelle und den verlinkten Thread sowie die weiteren Erläuterungen.

    Wenn ich mir einen Teil des verlinkten Diskussion so ansehe, scheinen wohl noch mehr Leute - und auch Finanzämter - Probleme mit der Formulierung "bleibt vorbehalten" zu haben (siehe insbes. #20 im verlinkten Thread).

    Warum sagt bzw. beschließt man nicht einfach, was tatsächlich gemeint ist; also z.B.:

    "Es wird bereits jetzt bedingte Nachtragsverteilung für den Fall angeordnet, dass dem Schuldner noch Steuererstattungsansprüche (insbesondere aus Einkommensteuer) für das Jahr ... zustehen oder entstehen."

    Ohne diese Möglichkeit jetzt ausführlich geprüft zu haben hätte diese Formulierung m.E. 2 Vorteile:

    Zum einen entfällt diese unglückliche Formulierung mit dem "Vorbehalt", der eigentlich doch schon eine Anordnung ist.

    Zum anderen wird verhindert, dass sich Gläubiger diesen Anspruch unter den Nagel reißen, da die NTV mit Eintritt der Bedingung - also mit Entstehen des Anspruchs - angeordnet wird.

    Meinungen?!

    Ulf

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  • Meine Meinung immer noch: Vorbehalt entfaltet keine Wirkung, da auch die NTV exnunc wirkt, somit für mich ein "Schmarrn".
    Anordnung NTV solange nicht möglich, solange der Anspruch nicht fällig ist. Fällig wird die Steuer erst mit dem (rechtskräftigen?) Steuerbescheid. Erst dann Anordnung NTV möglich.


  • Anordnung NTV solange nicht möglich, solange der Anspruch nicht fällig ist. Fällig wird die Steuer erst mit dem (rechtskräftigen?) Steuerbescheid. Erst dann Anordnung NTV möglich.


    Das Problem hätte man doch mit einer entsprechend bedingten Anordung der NTV - wie oben vorgeschlagen - gelöst.

    Ulf

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  • wegen ex nunc ist es ja gerade notwendig, die Anordnung der NTV schon bei Erkennung des möglichen Anspruchs zu treffen.

    Wenn man erst auf den Steuerbescheid wartet, hat man Probleme:

    1. FA zahlt (berechtigter Weise) an den Schuldner;

    2. FA erläßt Abrechnungsbescheid und rechnet auf, soweit Verbindlichkeiten vorhanden sind;

    Dann kann man die Anordnung der NTV gleich in die Tonne kloppen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Stimme LfdC mal wieder vollumfänglich zu.


    Hast Du nicht in #72 noch genau das Gegenteil gesagt?
    Na, egal!

    Schade, dass sich niemand von Euch bisher zu einer bedingten Anordung der NTV geäußert hat. Würde man eine solche für möglich halten, so wären dadurch alle genannten Probleme behoben, denke ich (als Inso-Anfänger in meinem jugendlichen Leichtsinn ;)).

    Ulf

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  • Stimme LfdC mal wieder vollumfänglich zu.


    Hast Du nicht in #72 noch genau das Gegenteil gesagt?
    Na, egal!



    Schützenfest lässt grüssen. :oops:

    NTV erst möglich, wenn Ansprüch fällig. Wir verweisen unser Finanzamt auf den Aufhebungsbeschluss, den die bekommen und somit bösgläubig werden und somit nicht mehr an den Schuldner auszahlen dürfen.

    Aber es wird Zeit, dass das mal abschliessend geklärt wird.

  • Stimme LfdC mal wieder vollumfänglich zu.


    Hast Du nicht in #72 noch genau das Gegenteil gesagt?
    Na, egal!

    Schade, dass sich niemand von Euch bisher zu einer bedingten Anordung der NTV geäußert hat. Würde man eine solche für möglich halten, so wären dadurch alle genannten Probleme behoben, denke ich (als Inso-Anfänger in meinem jugendlichen Leichtsinn ;)).



    Du hast ja letztlich nur ein Formulierungsproblem (btw: warst Du mal Grundbuchrechtspfleger;)?). Ich sage mal so: ob da nun steht " Im Falle der bla bla bla" oder " die NTV wird vorbehalten" macht m.E. erstmal kein Unterschied. Zum rechtlichen vielleicht noch: ich meine , es kommt auf den Empfänger an. Unsere FA erkennen diesen Vorbehalt an. Andere anscheinend nicht. Ich persönlich würde immer auf die Kommentierungen Heidelberger und Hamburger Kommentar verweisen. Aber wenn dieser Nachtragsvorbehalt von irgendjemanden nicht anerkannt wird, ist das auch nicht mein Problem. Mehr kann ich nicht machen. Reicht das nicht aus und die Kohle fließt an jemanden anders, da ich vorher gar keine NTV anordnen kann, dann ist das nicht mehr mein Problem. Der Treuhänder/InsoVerwalter muß dann entscheiden, ob er trotz der Anordnung klagen will oder nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich sage mal so: ob da nun steht " Im Falle der bla bla bla" oder " die NTV wird vorbehalten" macht m.E. erstmal kein Unterschied.


    Nach meinem Verständnis besteht schon ein Unterschied.

    Wenn ich mir etwas vorbehalte, dann ist das nach meinem Sprachverständnis noch keine Anordnung. Sondern man behält sich unter bestimmten Umständen eine spätere Anordnung noch vor.
    Wenn ich aber eine NTV bedingt anordne, dann ist das eine Anordnung, die allerdings nur unter der genannten Bedingung Wirksamkeit entfaltet.

    (Und ich bin GB-Rechtspfleger.)

    Ulf

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