Prüfung sog. Großvermögen


  • Nicht, dass ich die Vorlage gut finde (ich kenne das aus der Praxis nämlich nicht), aber einer gewissen Logik entbehrt es m. E. nicht, die Vorlage auf Betreuungsakten zu beschränken.



    Es entbehrt einer Logik, wenn


    1. es Wertgrenzen gibt. Möge sich der Prüfer gerne nach Zufallsprinzip Akten vorlegen lassen. Geld wird überall verwaltet - mal sehr wenig, mal sehr viel. Wenn die Vorlage aber berechenbar ist, macht es keinen Sinn. Die Begründung, der Betroffene könne sich nicht selbst gegen Unterschlagung wehren, ist vorgeschoben. Wenn der Dienstherr wirklich diese Sorge hat, ist es sinnentleert, Wertgrenzen zu setzen. Dann räumt der Rechtspfleger zusammen mit dem Betreuer eben 10 Verfahren mit "nur" 100.000 € Vermögen ab, anstatt sich an einem über der Wertgrenze 150.000 € zu vergreifen.
    2. der Prüfer nicht weiß, was er genau zu prüfen hat und wo Grenzen sind. Ein Vorschlag wie z.B. man solle prüfen, ob man dem Betreuer nicht aufgebe, für den Betroffenen einen Freizeitbetreuer zu beauftragen, entbehrt jeglicher Grundlage. Besser noch: "Prüfen Sie, ob das leerstehende Haus der Betroffenen bereits jetzt in Erfüllung des vermutlichen Testaments der Betroffenen einem gemeinnützigen / wohltätigen Zweck zugeführt werden kann." Gehts noch?
  • der Prüfer nicht weiß, was er genau zu prüfen hat und wo Grenzen sind. Ein Vorschlag wie z.B. man solle prüfen, ob man dem Betreuer nicht aufgebe, für den Betroffenen einen Freizeitbetreuer zu beauftragen, entbehrt jeglicher Grundlage. Besser noch: "Prüfen Sie, ob das leerstehende Haus der Betroffenen bereits jetzt in Erfüllung des vermutlichen Testaments der Betroffenen einem gemeinnützigen / wohltätigen Zweck zugeführt werden kann." Gehts noch?



    Das ist ja wirklich krass!
    Aber wofür genau ist der Prüfer denn überhaupt da? Ich dachte immer, das ist so eine Art Bez.Revisor und prüft nur wegen der Kosten. Er prüft aber auch Deine Vermögensverwaltung?:gruebel:
    Dann scheinen ihm die Grenzen zwischen "prüfen, ob Du/der BEtreuer kein Geld veruntreuen" und "einmischen in die Entscheidungbefugnis des Rpfls/§ 9 RpflG" nicht so klar zu sein.
    Vom Betreuungsrecht ganz zu schweigen!!

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • eine Art Bezi ist der Prüfer keineswegs (vergl. Post I).
    Oft sind es Jungspunde von Richtern, die gar nicht wissen, in welchem Rahmen sie zu prüfen haben. Die prüfen einfach drauf los, versuchen alles nachzuvollziehen (wie bereits gesagt auch eine RL ohne Belege).
    Letztens hatte ich ne Akte von Grossvermögen, die bereits mehrere Jahre läuft, also mit diversen Bänden sehr umfangreich ist. Die lag ein Jahr bei der jungfreulichen Richterin ohne dass etwas geschehen ist. Dann habe ich sie zurückerfordert (hier stapelten sich schon die Eingänge) , mit ihr telefoniert, ihr erklärt, dass sie sich eigentlich den Prüfbericht des Prüfers aus dem Vorjahr durchlesen kann und erst da anzusetzen braucht. Sie hat mir erklärt, dass sie die Prüfberichte aus dem Vorjahr nie zu Gesicht bekommen und sie dachte, sie müsse ab Seite 1 beginnen.
    Natürlich muss sie die Akte mal ganz überfliegen um zu wissen, was Sache ist, was geschehen ist in der Chronik aber die war völlig überfordert, meinte selbst sie hätte gar keine Zeit und sie wisse auch nicht recht was zu tun sei, worauf zu achten sei usw.

    Neh, die behindern oftmals nur unseren Arbeitsablauf sonst nichts.

  • Die Geschichte zu #64 ist wirkich scharf ... ich weiß auch nicht, was da ein Richter als Prüfer soll ... das FGG ist nicht einmal Bestandteil des Studiums (sie haben keine Ahnung vom Betreuungsrecht)... naja, ich beibe bei meiner Meinung, die Prüfung greift eigentlich in die Unabhängigkeit der Justiz ein ... wir sind doch keine Verwaltungsbeamten ... ich halte das Ganze schlicht für verfassungswidrig

    How can I sleep with Your voice in my head?

    Einmal editiert, zuletzt von isophane (23. September 2010 um 09:59) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Bei der öffentlichen Hand ist es ja nicht ungewöhnlich, dass die "Prüfer" oder Aufsichtsgremien von einer Sache nichts verstehen. Das war bei den Landesbanken so, also weshalb sollte es bei der Kontrolle der Vermögensverwaltung anders sein?

  • Aber mal ganz ehrlich Leute,

    die Rechnungslegungsexperten sind wir zu Beginn der Berufspraxis doch auch nicht. Ich kann mich nicht entsinnen, während des Studiums irgendwelche Verfahrensweisen zur Prüfung der Rechnungslegung erlernt zu haben. Das meistgenutzte Wort bei uns war meiner Erinnerung nach "Genehmigungstatbestand".

    Also sollten wir nicht zu sehr gegen die Richter an sich schießen. Nur gegen die überehrgeizigen, anmaßenden, belehrenden ;)

  • Eine allgemeine Richterschelte ist hier selbstverständlich fehl am Platz.

    Es ist eine Frage der Auswahl derjenigen, die prüfen. Und da die Prüfung ja fundiert erfolgen soll -das ist Sinn und Zweck einer Prüfung- kann man nicht jemanden als Prüfer auswählen, der von der Materie keine Ahnung hat. Das heißt, man kann schon, aber dann ist die Auswahlentscheidung eben falsch. Also kann der betreffende Richter oder die betreffende Richterin gar nichts dafür, sondern die Verwaltung, die ihn dafür eingeteilt hat.

  • Ich dachte immer, das ist so eine Art Bez.Revisor und prüft nur wegen der Kosten. Er prüft aber auch Deine Vermögensverwaltung?:gruebel:


    eine Art Bezi ist der Prüfer keineswegs (vergl. Post I).
    Oft sind es Jungspunde von Richtern, die gar nicht wissen, in welchem Rahmen sie zu prüfen haben.



    Jungspunde ist das hier nicht. Und zudem seit Jahren mit diesem Thema betraut.

  • In Hessen gibt's die Vorlagepflicht - siehe dazu #51 dieses Freds.

    Vermögensgrenze beträgt 300.000,- €, wobei selbst genutztes Wohneigentum in diesen Wert einzurechnen ist, allerdings nur wenn der Wert dieses selbst genutzten Wohneigentums selbst über 300.000,- € liegt.

  • In Sachsen gibt es sie auch, ab 150.000 EUR, übrigens auch bei Nachlasspflegschaften etc. Der Wert selbstgenutzter Grundstücke ist ohne Einschränkung miteinzurechnen.
    Hier wird die Prüfung des "Rechtspflegerteils" der Akte vom Rechtspfleger, die Prüfung des "Richterteils" vom Richter erledigt, unterschrieben wird von El Presidente höchstselbst und nach durchaus kritischer Durchsicht.

  • Bei uns in Schleswig-Holstein gilt es die Grenze von 200.000 €. Die Akten werden innerhalb unseres LG-Bezirks an ein anderes AG weitergegeben und dort von Rechtspflegerkollegen geprüft.

  • In Sachsen gibt es sie auch, ab 150.000 EUR, übrigens auch bei Nachlasspflegschaften etc. Der Wert selbstgenutzter Grundstücke ist ohne Einschränkung miteinzurechnen.



    Nu.

    Nur dass die Prüfung komplett vom Präsidialrichter vorgenommen wird.

  • In Sachsen.....
    Hier wird die Prüfung des "Rechtspflegerteils" der Akte vom Rechtspfleger, die Prüfung des "Richterteils" vom Richter erledigt, unterschrieben wird von El Presidente höchstselbst und nach durchaus kritischer Durchsicht.



    Nu.
    Nur dass die Prüfung komplett vom Präsidialrichter vorgenommen wird.



    So ist es wohl sogar innerhalb von Sachsen unterschiedlich:confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • In Sachsen gibt es sie auch, ab 150.000 EUR, übrigens auch bei Nachlasspflegschaften etc. Der Wert selbstgenutzter Grundstücke ist ohne Einschränkung miteinzurechnen.




    Wie soll das eigentlich hinsichtlich des selbst genutzten Eigenheimes funktionieren? :gruebel:

    Da dieses kostenmäßig nicht zu berücksichtigen ist, besteht regelmäßig kein Bedürfnis einen Wert des Eigenheimes zu ermitteln. Davon abgesehen, können viele Betreuer hierzu auch keine sinnvollen Angaben machen.

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