Das schöne an der Entscheidung des OLG Köln ist doch folgende Passage:
Der Erwerb des Eigentums durch Zuschlag vollzieht sich dagegen nach § 90 Abs. 1 ZVG durch den Zuschlag selbst, also außerhalb des Grundbuchs, und die anschließende Umschreibung des Eigentums im Grundbuch aufgrund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts (§ 130 Abs. 1 Satz 1 ZVG) stellt eine bloße Berichtigung des Grundbuchs dar.
Diese Umschreibung erfolgt dann nach § 38 GBO "auf Grund des Ersuchens der Behörde", also hier des Vollstreckungsgerichts. Dabei hat das Grundbuchamt zwar die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO, vgl. nur Demharter, a.a.O., § 38, Rdn. 65, 73), aber nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, unter denen das Vollstreckungsgericht zu dem Ersuchen befugt ist; dafür ist vielmehr allein die ersuchende Behörde verantwortlich (vgl. OLG Hamm, MDR 1958, 44; OLG Frankfurt, FGPrax 2003, 197; OLG München, FGPrax 2008, 235 [236]; Demharter, a.a.O., § 38, Rdn. 74; Zeller/Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 130, Anm. 2.15). Mithin hat im Fall der Umschreibung aufgrund Eintragungsersuchens nach - rechtskräftig gewordenem - Zuschlagsbeschluß allein das Vollstreckungsgericht vor Erteilung des Zuschlags zu prüfen, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Namen das Meistgebot abgegebenen worden ist, existiert und ob sie im Versteigerungsverfahren wirksam vertreten worden ist.
Bedeutet im Ergebnis nämlich dass das Grundbuchamt das Ersuchen vollziehen muss und nicht wegen angeblich fehlerhafter Prüfung des Vollstreckungsgerichts bei der Gebotsabgabe zurückweisen kann.
Daraus könnte man als Vollstreckungsgericht schließen: Wie ich prüfe, entscheide ich .
Der möglichen Folgen sollte man sich natürlich bewußt sein, aber das Risiko, dass ein GBA nach rechtskräftigem Zuschlag ein Ersuchen zurückweist ist vom Tisch.