Anhörung Vergütungsfestsetzung

  • Da ging es aber, wie in den anderen Verfahren, bei denen der Beschluss heute veröffentlicht worden ist, um die ordnungsgemäße Veröffentlichung nach § 64 II InsO. Wenn ich es richtig verstanden habe, wäre da nichts passiert, wenn die Insolvenzgerichte A* und F* jedem Beteiligten nach § 64 III InsO den Beschluss zugestellt hätte :wechlach:

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  • Genau, bei Teldafax würd ich das auch knallhart mit ZU machen, so 2,x Mio an Kosten, und die ganzen Rückbriefe, und die EMA-Anfragen, ein lustiger Spass :D
    Im Ernst: das AG "F" hab ich nicht so recht verstanden. Die setzen einen "schriftlichen Schlusstermin" auch zur Anhörung zur Vergütung - wie sich das gehört - und setzen am selben Tag die Vergütung fest. Hm, werden da die Urteile auch gleich mit der Zustellung der Klageschrift und der Terminsbestimmung zugestellt ? Effizient, effizient.... schnelle Erledigungszeiten ....
    Das Landgericht "F" versteh ich schon garnicht, dass die das mitgemacht werden.
    Der Knaller ist aber der BGH: " Die nachrichtliche Mitteilung der
    Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses
    reicht hierfür nicht aus" . Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist doch ausschließlich "nachrichtlich" zu veröffentlichen ! Dass hier sowohl AG als auch LG das Kernproblem nicht erkannt haben, oki, aber der BGH auch nicht ? Also darf ich künftig den Umstand der Vergütungsfestsetzung (mehr darf ja nicht veröffentlicht werden) nicht mehr anlässlich der Verfahrensaufhebung gleich mitveröffentlichen, sondern muss eine "alleinveröffentlichung" vornehmen ? Unfug !
    Aber in größeren Verfahren: Verkündung, 2 Wochen und gut ist :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nachbemerkung;:

    und er kann es doch (der IX.).
    http://www.rws-verlag.de/hauptnavigatio…X-ZB-16510.html
    Das ist mal ne klasse Entscheidung ! Schön begründet und vor allem die Differenzierung, was denn den Verfahrensbeteiligten möglich und zumutbar ist, finde ich nicht nur juristisch überzeugend sondern erfrischend lebensnah.
    RZ. 19 der Entscheidung lässt zurecht offen, ob die Nichtmitteilung der festgesetzten Beträge die Rechtsbehelfsfrist in Lauf setzt.
    Hab immer die These vertreten, dass Vergütungsbeschlüsse nie wirklich rechtskräftig werden, sofern sie nicht nach ordnungsgemäßer Einberufung eines Termins im Termin verkündet werden (und selbst dies ließe sich noch anzweifeln).
    Die genannte Entscheidung werde ich zum Anlass nehmen, in geeigneten Verfahren Termin zum Zwecke der Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufgen Verwalters (nach ESUG dann auch vorläuiger GLA und so) zu machen.

    Bevor ein Missverständnis entsteht, ich steh nur ein wenig mit dem BHG auf Kriegsfuss. Was ich aus meiner Tätigkeit als Geschäftsstelle eines Konkurs- und Anfechtungsrechtssenats bei einem OLG mitbekommen habe ist, dass man mit einer Einzelfallentscheidung keine -vermeintlichen - Präjudizien für anders gelagerte Fälle schaffen darf. Klar dabei, dass auch ein obiter dictum dennoch drin sein sollte. Jede(r), der mal ein review eines BGH-Richters zur Rechtsprechung hat erleben dürfen, kann auch sicher sein, dass da verdammt sauber gearbeitet wird. Oki, alles versteh ich da auch nicht immer, aber ganz wichtig ist aber stets die Wendung "das wollten wir da nicht miteintscheiden, da es eine andere Problemlage betrifft". Kriegsfuss ist aber im Vergütungsrecht zur InsO angesagt, da auf diesem Gebiet doch gelegentlich die sonst gegebene Weitsicht zu fehlen scheint !

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  • Im Ernst: das AG "F" hab ich nicht so recht verstanden. Die setzen einen "schriftlichen Schlusstermin" auch zur Anhörung zur Vergütung - wie sich das gehört - und setzen am selben Tag die Vergütung fest. Hm, werden da die Urteile auch gleich mit der Zustellung der Klageschrift und der Terminsbestimmung zugestellt ? Effizient, effizient.... schnelle Erledigungszeiten ....


    @ Defaitist:

    Deine Schlussfolgerung, dass das Amtsgericht F einen "schriftlichen Schlusstermin" auch zur Anhörung zur Vergütung setzt, ist falsch.

    Beim Amtsgericht F wird grundsätzlich vor Erlass des Vergütungsbeschlusses nicht angehört!

    Der Vergütungsbeschluss wird zusammen mit der Schlussstichtagsbestimmung (= schriftlicher Schlusstermin) endgültig festgesetzt. Effizienz lässt grüßen.:)
    Und wer damit nicht einverstanden ist, mag sich während der daran anschließenden RM-Frist dagegen beschweren.

    Übrigens wurde diese Verfahrensweise bislang weder vom LG noch vom BGH, dem auch schon andere Verfahren des AG F vorlagen beanstandet.

    Und selbst in der nun hier zu entscheidenden Frage, ist der BGH nicht darüber gestolpert bzw. wollte sich vielleicht auch nicht dieses Problems annehmen.


    Ausgehend von § 64 II InsO und den Ausführungen des BGH weiß ich auch gar nicht, wie ich vor Erlass des Vergütungsbeschlusses den Beteiligten, außer IV und Schuldner, sinnvoll rechtliches Gehör gewähren kann.

    Bin für effiziente Hilfestellungen dankbar!

    Was bringt es, wenn ich ankündige, die Vergütung des IV in Höhe von 0 bis ~ € festzusetzen oder wie gefordert die Beträge ganz weglasse.

    Als betroffener Gläubiger würde ich mich auf den Arm genommen fühlen.

    Das gleiche allerdings auch später, wenn ich, wie es § 64 II und der BGH deutlich vorsehen, den Beschluss über die Vergütung ohne Beträge öffentlich bekanntmache.
    In diesem Fall zum Trost für die Gläubiger, insbesondere denen aus dem Münchener Umland, dass sie den Beschluss auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts F, einsehen und sich nach einem Flug in den hohen Norden umsehen können.

    Während man hinsichtlich unserer Bundestagsabgeordneten immer wieder nach gläsernen Hosentaschen schreit, drückt hier Justizia selbst und höchst persönlich mal wieder ihre Augen zu.
    Was ist daran so verwerflich, den Beschluss mit den vollen Beträge zu veröffentlichen?

    Ich denke hier liegt eigentliche Hase im Pfeffer.

    Aber vielleicht lasse ich mal die Vergütungs- und Auslagenbeträge weg , wie § 64 Abs. 1 fordert, und veröffentliche lediglich die Umsatzsteuerbeträge, die ja nicht von § 64 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 wortwörtlich erfasst sind.:D


    Der Knaller ist aber der BGH: " Die nachrichtliche Mitteilung der
    Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses
    reicht hierfür nicht aus" . Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist doch ausschließlich "nachrichtlich" zu veröffentlichen ! Dass hier sowohl AG als auch LG das Kernproblem nicht erkannt haben, oki, aber der BGH auch nicht ? Also darf ich künftig den Umstand der Vergütungsfestsetzung (mehr darf ja nicht veröffentlicht werden) nicht mehr anlässlich der Verfahrensaufhebung gleich mitveröffentlichen, sondern muss eine "alleinveröffentlichung" vornehmen ? Unfug !
    Aber in größeren Verfahren: Verkündung, 2 Wochen und gut ist :D


    Richtig erkannt.
    Es ist der endgültige Vergütungsbeschluss ohne Beträge zu veröffentlichen.

    Also nicht ein irgendwie modifizierter Beschluss, in dem lediglich darauf hingewiesen wird, dass die Vergütungsfestsetzung ansteht o.a.

    Aber zwei Wochen reichen nicht. Wenn schon, denn schon auch noch die 2 Tage des § 9 Abs. 1 :D

    Einmal editiert, zuletzt von Nobody (8. Dezember 2011 um 09:37)


  • Beim Amtsgericht F wird grundsätzlich vor Erlass des Vergütungsbeschlusses nicht angehört!

    :eek::eek::eek:

    Ausgehend von § 64 II InsO und den Ausführungen des BGH weiß ich auch gar nicht, wie ich vor Erlass des Vergütungsbeschlusses den Beteiligten, außer IV und Schuldner, sinnvoll rechtliches Gehör gewähren kann.

    Bin für effiziente Hilfestellungen dankbar!

  • Der Knaller ist aber der BGH: " Die nachrichtliche Mitteilung der
    Festsetzung der Vergütung in der Bekanntmachung eines anderen Beschlusses
    reicht hierfür nicht aus" .

    Kann denn hier jemand sagen, wie denn diese nachrichtliche Mitteilung aussieht. Wir machen es auch schon so, dass wir die Festsetzung in einigen Fällen mit anderen Veröffentlichungen zusammenfassen. Wir schreiben dann einfach blahblah sind die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom... festgesetzt worden. Der Beschluss kann auf der Gstelle eingesehen werden. Ist das denn nun nicht ausreichend?

    @Nobody: das sind ja zwei Fragen auf einmal, wobei die eine wahrscheinlich von uns hier nicht zu lösen ist. Wir hören hier in Fällen mit Zuschlägen etc. per öffentlicher Bekanntmachung an setzen eine Stellungnahmenfrist von 3 Wochen. Danach entscheiden wir dann. Ich denke mal, dadurch haben wir ja insgesamt mindestens 5 Wochen (3 Wochen Stellungnahme, dann Entscheidung und dann nochmal 2 Wochen Beschwerde) Zeit gegeben.

    Die zweite Teil-Frage nach dem SINNVOLLEN rechtl. Gehör: keine Ahnung:). Das wird jeder wahrscheinlich in jeder Sache anders sehen. Da kommt wieder die alte Erkenntnis: 10 Rechtspfleger im Workshop zu diesem Thema und Du kriegst 11 verschiedene Meinungen dazu...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


  • Kann denn hier jemand sagen, wie denn diese nachrichtliche Mitteilung aussieht.

    So wird sie hier künftig aussehen:

    Amtsgericht F

    Beschluss


    In dem Insolvenzverfahren
    über das Vermögen des

    Herrn Nikolaus Weihnachtsmann, Milchstraße 1, 24242 Himmelspforten


    Treuhänder:

    Herr Rainer Ehrlicher, Zur Zuversicht 77, 24024 Bad Meingarten

    erfolgt auf Antrag des Treuhänders folgende Festsetzung:

    EUR
    Vergütung
    Auslagen
    zusammen
    Umsatzsteuer auf die Vergütung und die Auslagen
    Gesamt


    Gründe:

    Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Antrag des Treuhänders verwiesen, dem sich das Insolvenzgericht voll inhaltlich anschließt.

  • Kann denn hier jemand sagen, wie denn diese nachrichtliche Mitteilung aussieht. Wir machen es auch schon so, dass wir die Festsetzung in einigen Fällen mit anderen Veröffentlichungen zusammenfassen. Wir schreiben dann einfach blahblah sind die Vergütung und Auslagen mit Beschluss vom... festgesetzt worden. Der Beschluss kann auf der Gstelle eingesehen werden. Ist das denn nun nicht ausreichend?

    Das habe ich mich nach der Entscheidung auch gefragt. Meistens wird die IV-oder TH-Vergütung doch mit Anberaumung des Schlusstermins festgesetzt. Die Winsolvenz-Vorlage hat dann dementsprechnd den Passus beim VÖ-Text für den Schlusstermin vorgesehen, eine gesonderte VÖ daneben erfolgt nicht. Wurde in F. nicht auch der gesamte Schlussterminsbeschluss mit der entprechenden Passage veröffentlicht, oder was ist da anders gelaufen :gruebel:

  • [Das habe ich mich nach der Entscheidung auch gefragt. Meistens wird die IV-oder TH-Vergütung doch mit Anberaumung des Schlusstermins festgesetzt. Die Winsolvenz-Vorlage hat dann dementsprechnd den Passus beim VÖ-Text für den Schlusstermin vorgesehen, eine gesonderte VÖ daneben erfolgt nicht. Wurde in F. nicht auch der gesamte Schlussterminsbeschluss mit der entprechenden Passage veröffentlicht, oder was ist da anders gelaufen :gruebel:

    In F. wurde es so veröffentlicht, wie aus dem BGH-Beschluss ersichtlich und zwar:


    "In … wird
    1. das Verfahren schriftlich beendet;
    2. die Vornahme der Schlussverteilung genehmigt;
    3. darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen
    a) die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis,
    b) eine eventuell abweichende Vergütungsregelung,
    c) die Auszahlung von Zuteilungsbeträgen …
    von den Insolvenzgläubigern beim Insolvenzgericht schriftlich einzu-reichen sind bis zum 28.08.2008, andernfalls wird nach Aktenlage ent-schieden.
    Außerdem wird mitgeteilt, dass
    a) die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt wurde und
    b) der vollständige Beschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlussrech-nung, die Tabelle sowie eventuell eingehende Widersprüche auf der Ge-schäftsstelle zur Einsicht ausliegen."


    Allerdings reicht es nach Ansicht des BGH nicht aus, lediglich in einem anderem Beschluss, nämlich in dem o.a. Beschluss zur Festsetzung des Schlussprüfungsstichtags, auf den Vergütungsbeschluss hinzuweisen.

    Letzterer ist vielmehr neben der Zustellung an IV und Schuldner, eigenständig öffentlich im Internet bekanntzumachen.

    Deshalb dürfte es künftig auch nicht ausreichen, in einem Beschluss, wie auch immer der abgefasst ist, darauf hinzuweisen, dass die Vergütung festgesetzt wurde, sondern der Vergütungsfestsetzungsbeschluss muss vielmehr selber unter Auslassung der Beträge veröffentlicht werden.


    Ich bekomme jetzt schon heiße Ohren bzw. kann mir die in den SE gut vorstellen.


  • Der VÖ-Text (alte Standardvorlage) aus Winsolvenz lautet z.B.

    In pp. wird der Vornahme der Schlußssverteilung zugestimmt und Schlusstermin zur
    a)Abnahme der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
    b)Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis,
    c)Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse,
    d)Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen,
    bestimmt auf: usw.
    Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

    Das ist zwar kein Beschluss, aber auch kein gesonderter VÖ-Text für die Vergütungsfestsetzung und würde demnach ja auch nicht ausreichen. Tja...

  • Ich mache mir hier keinen Kopp und verfahre weiter wie bisher: Festsetzung Vergütung mit Anberaumung Schlusstermin in einem Beschluss und dieser Beschluss wird entsprechend veröffentlicht.
    Die Gläubiger hat bisher die Vergütungsfestsetzung nicht interessiert (schön doof - aber ist halt so...) und sie wird es auch weiterhin nicht tun. Wenn halt nun ein Gläubiger erst später zu Potte kommt und irgendwann Rechtsmittel einlegt, hat er vielleicht noch Chancen, dass es rechtzeitig eingelegt ist. Ist ja kein Problem für das Gericht bzw. man nimmt ja niemandem etwas weg.
    Ich sehe es aber langsam wirklich nicht mehr ein, bei jedem Husterer des BGH sofort loszuspringen - zumal das hier ja nur immer Andeutungen sind und sich die Rechtsprechung des BGH bei manchen Themen - ich sach ma nett: ständig fortentwickelt. Insofern käme man da mit der Anpasserei gar nicht mehr nach...

  • Also wenn ich die Entscheidung jetzt richtig gelesen habe, hat F zwei Beschlüsse gemacht und bei der VÖ des einen nur dass mit der Vergütung ergänzt. Und daher hat der BGH gesagt, der zweite Beschluss=Vergütung wurde nicht veröffenlicht. Ich halts für Haarspalterei, aber inzwischen rechne ich beim IX. Senat mit allem...

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ja schon, die Vergütung setze ich auch in einem anderen Beschluss fest. Aber wir machen dann eben (oft) auch nur einen VÖ-Text, wenn zugleich der ST anberaumt wird, habe mir wegen der Uralt-Vorlage darüber auch nie Gedanken gemacht, muss dann doch schon zu Vor-Internetzeiten und KO-Zeiten so geschehen sein, als der Veröffentlichungsgegenstand noch nicht differenziert wurde.

    Problematisch könnte doch höchstens sein, dass der Text dann in insolvenzbekanntmachungen.de nur bei "Termine" erscheint und nicht auch unter "Entscheidungen im Verfahren". Na, mal mit den Kollegen drüber reden, ob wir wie Astaroth verfahren oder neue VÖ-Vorlagen erstellen oder doppelt veröffentlichen. Da das keine Leitsatzentscheidung war, nimmt die doch hoffentlich eh keiner zu Kenntnis.

  • .. ich hingegen schiebe leichte Panik.

    Was ist denn die Konsequenz einer "Nichtveröffentlichung" und somit kein Beginn der Rechtsmittelfrist?

    Angreifbar bis zum jüngsten Tag?

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  • ...Problematisch könnte doch höchstens sein, dass der Text dann in insolvenzbekanntmachungen.de nur bei "Termine" erscheint und nicht auch unter "Entscheidungen im Verfahren". ...

    Das kann nicht sein, da diese Punkte garnicht auf den Veröffentlichungsseiten erscheinen und auch nicht danach gefiltert werden kann.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • .. ich hingegen schiebe leichte Panik.

    Was ist denn die Konsequenz einer "Nichtveröffentlichung" und somit kein Beginn der Rechtsmittelfrist?

    Angreifbar bis zum jüngsten Tag?

    Klar, die GSV steht schon in den Startlöchern :teufel:

    ...Problematisch könnte doch höchstens sein, dass der Text dann in insolvenzbekanntmachungen.de nur bei "Termine" erscheint und nicht auch unter "Entscheidungen im Verfahren". ...

    Das kann nicht sein, da diese Punkte garnicht auf den Veröffentlichungsseiten erscheinen und auch nicht danach gefiltert werden kann.

    Doch, man kann doch den Gegenstand der VÖ filtern und beim Ausdruck in der Akte ist auch (nach Löschung noch)nachvollziehbar, welcher Gegenstand bei der Einstellung ausgewählt wurde.

  • ...In F. wurde es so veröffentlicht, wie aus dem BGH-Beschluss ersichtlich und zwar:


    "In … wird ...
    Außerdem wird mitgeteilt, dass
    a) die Vergütung der Insolvenzverwalterin festgesetzt wurde und
    b) der vollständige Beschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlussrech-nung, die Tabelle sowie eventuell eingehende Widersprüche auf der Ge-schäftsstelle zur Einsicht ausliegen." ...

    Also die spinnen doch, die Römer. Wenn das nicht reicht, was dann? Oder stören die sich an dem Wort "mitgeteilt". Also das ganze grenzt doch an einer Lächerlichkeit:mad:. Es scheint ja wirklich so, dass den BGH einfach die öffentliche Bekanntmachung an sich stört. Das deuteten ja schon mehrere andere Entscheidungen an. Ich finde das System ja auch nicht ideal, aber einerseits fällt mir auch kein wirklich besseres System ein und andererseits haben die von der Mehrheit gewählten Volksvertreter nunmal mit Mehrheit im Parlament sich für dieses System entschieden.

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  • Stimmt, habe ich auch jetzt gesehen. Das Dropdown-Feld war mir nicht bewußt. Na, dann kann das natürlich sein, dass jemand das nicht findet. Da hat er ja Recht. Gibt bestimmt unglaublich viele Gläubiger die nach diesen Kriterien die Veröffentlichungen filtern und sich nur die VÖ zu "Entscheidungen" angucken. Na hoffentlich sind diese Dropdown-Felder bestimmt genug. Da gibt es ja auch so Felder wie "sonstiges"; Darunter veröffentliche ich mal lieber nix mehr...

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (8. Dezember 2011 um 14:04) aus folgendem Grund: Däutsch ist schwöörrrrr...

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