Hallo,ich habe eine Festsetzung nach §126 ZPO gemacht, mit der Formulierung: ...hat die Antragstellerseite XY EUR an die Antragsgegnerseite gemäß § 126ZPO zu erstatten.Der Anwalt will jetzt, dass ich an Antragstellervertreter schreibe. Ist das unbedingt notwendig?, Der Anwalt ist der reinste Ko...bro....Es würde mich freuen, es abzulehnen. Nach dem Motto, der § steht ja drin, das reicht?????????LG
Festsetzung nach § 126 ZPO
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Gefühlsmäßig: Ich würde einen klarstellenden Beschluss erlassen. Es muss sich -auch für das Vollstreckungsorgan- unmissverständlich aus dem Beschluss und ohne Lektüre einzelner Gesetzesparagraphen ergeben, wer Gläubiger/ Schuldner ist.
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... hat die Antragstellerseite XY EUR an die Antragsgegnerseite gemäß § 126 ZPO zu erstatten ...
... finde ich auch nicht glücklich. Es muss aus dem Beschluss klar ersichtlich sein, wer an wen zu ahlen hat.
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... hat die Antragstellerseite XY EUR an die Antragsgegnerseite gemäß § 126 ZPO zu erstatten ...
... finde ich auch nicht glücklich. Es muss aus dem Beschluss klar ersichtlich sein, wer an wen zu ahlen hat.
Ich auch. Bei einem 126er schreibe ich schon immer den Anwalt als Gläubiger rein.
Schnell ist das "gemäß § 126 ZPO" übrlesen (oder nicht verstanden) und an den Kläger selbst gezahlt. -
Vielen Dank, sicher habt ihr Recht.
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Ich schreibe in die 126er-Beschlüsse immer konkret rein: ... hat der Beklagte an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, RA Max Müller, zu erstatten.....
Der Anspruch steht ja ausschließlich dem beigeordneten Anwalt zu und der muss auch namentlich benannt werden. -
Mache ich auch so. "sind von dem x an Kosten xxx EUR nebst Zinsen usw. an RA y gem. § 126 ZPO zu erstatten". Ansonsten kann es schnell Probleme bei der ZV geben.
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Mache ich auch so. "sind von dem x an Kosten xxx EUR nebst Zinsen usw. an RA y gem. § 126 ZPO zu erstatten". Ansonsten kann es schnell Probleme bei der ZV geben.
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Alles andere ist auch fernliegend, denn in § 126 Abs. 1 ZPO wird ausdrücklich von Beitreibung in eigenem Namen gesprochen.
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