Genau diese Auffassung habe ich zum P-Konto auch schon vertreten und auf die Rdn. 1189c und 1242d bei Stöber hingewiesen. Aber auch da hast Du mal wieder das Prinzip der Einzelzwangsvollstreckung in die Diskussion eingebracht. Aber um das P-Konto geht es hier ja nicht.
Du lieferst doch die Begründung für die Auffassung von Stöber selbst indem Du auf
"Im allgemeinen sind die Freibeträge ja für alle Gläubiger gleich (850c), deswegen verbleiben dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Bestandteile nur noch unpfändbare, sodass ab Gläubiger 2 niemand mehr was bekommen kann."
hinweist.
Wenn also jetzt der unpfändbare Betrag zu erhöhen ist, dann bedarf der Schuldner mehr und das gilt dann auch für alle Gläubiger, mit Ausnahme der sog. priv. Gläubiger und ggfs. Gläubiger, für die eine unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen ist. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 ZPO " Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines AE einen Teil belassen, wenn...."
Der zusätzliche (erhöhte) Betrag soll also nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schuldner zukommen und nicht irgend welchen nachrangigen Gläubigern.
Schließlich stellt § 850f Abs. 1 b ZPO nicht auf den Sozialhilfebedarf (wie Buchst. a) ab sondern nur auf die persönlichen oder beruflichen Gründe.
Warum sollen die Banken das nicht durchgehen lassen?
Aber das Thema mit der Einzelzwangsvollstreckung suchst Du Dir wieder so aus, wie es in Dein Denken passt. Und bei dem Zusammentreffen von zwei Unterhaltspfändungen willst du von der Einzelzwangsvollstreckung nichts wissen und der Dittschuldner soll das so machen, wie Du es gemeint hast und nicht wie es in den einzelnen Beschlüssen angeordnet wurde.
Mir ist es auch egal, weil es mich Gott sei Dank nicht betrifft.