Ein Pflichtverteidiger reicht zu seinem Antrag (auf Kostenfestsetzung) NICHT die gefertigten Kopien (zwecks Prüfung) ein, da er gescannt hat.
Dass gescannte Ablichtungen erstattungsfähig sind, ist unstreitig.
Wie aber ist das mit dem Belegen?
Eine CD darf ich aus Virenschutzgründen nicht einlegen/lesen.
Eine eMail ist nicht möglich, da wir nur justizintern…..blablabla…..
Also?
Ein kecker RA schlug mir vor, doch die Akte durchzublättern und zu gucken, was denn wohl zur sachgemässen Bearbeitung notwendig gewesen wäre….
Damit könnten theoretisch (zu seinen Gunsten) Kopien als gefertigt angenommen (und erstattet!) werden, die eventuell gar nicht gefertigt wurden.
Das kann keinesfalls eine Lösung sein.
Wie handhabt/seht ihr das?