bedenklicher Antrag der STA ?

  • Antrag zurückweisen. Dann mag der Strafrichter Beschwerde einlegen, dann bekommt das Ding das OLG und nicht der Abteilungsrichter und fertig :cool:

    Das OLG Hamm hat kürzlich noch eine entsprechende Zurückweisung bestätigt, hilft dir jetzt gerade wahrscheinlich nicht, aber vielleicht gibts von "deinem" OLG auch Rechtsprechung.

  • Wie FED bisher - bleib bei deinem Standpunkt. Eine Richtervorlage ist gesetzlich in diesem Fall nicht möglich (es sei denn, du hättest Auslandsbezug, dann über §5 RpflG). Du kannst natürlich auch selbst Ermittlungen anstellen, ob das Kind hinreichende Verstandesreife besitzt und aussagebereit ist. Vom Strafrichter kannste da nicht sonderlich viel erwarten und irgendwie tätig werden musst du auf den Antrag im Sinne einer Anregung hin irgendwie.

    (Anmerkung am Rande: Haben die Richter noch nicht überall gelernt, dass der Rpfl sachlich unabhängig entscheidet und eine Richtervorlage nur in den in §§ 5, 6 RpflG genannten Fällen zulässig ist?)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Antrag zurückweisen. Dann mag der Strafrichter Beschwerde einlegen, dann bekommt das Ding das OLG und nicht der Abteilungsrichter und fertig :cool:

    Das OLG Hamm hat kürzlich noch eine entsprechende Zurückweisung bestätigt

    Kannst Du die Entscheidung mal verlinken oder einstellen? Ansonsten gerne auch per pN. :habenw

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die liegt mir nur in Papierform vor :(
    Die Entscheidung ist bisher noch nirgendwo veröffentlicht worden und ich weiß leider nicht, ob und wie ich das veranlassen kann/darf. Bin für Hinweise dankbar. Zum Abtippen fehlt mir leider die Zeit ;)
    Das Aktenzeichen lautet II-3 WF 176/12, falls dir das was hilft.

  • Ein Datum wäre noch schön...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dem kann ich mich nur anschließen.

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  • Da macht es sich die STA aber wieder einmal leicht. Der Rechtspfleger tanzt nicht nach deren Pfeife und dann soll der Fam-Richter es eben machen... Und es hört sich so an wie - der/ein Richter wäscht dem anderen schon die Hand. Was soll dass denn bitte?

    Ich hatte letztens auch so einen Fall. Die Richterin der STA wollte mal eben schnell einen Erg.-pfleger haben um weiter zu kommen. Ich solle mich nicht so anstellen und es einfach machen. Ich hatte nen ziemlich heftiges Telefonat mit ihr - bin aber bei meiner Meinung geblieben. Sie war total sauer.
    Nach zwei Wochen rief sie mich nochmal an und entschuldigte sich das sie die Tragweite der Angelegenheit nicht gesehen hat und mich jetzt verstehen würde...
    ...soviel zu dem Thema...

    Also ich wüsste nich warum die Akte dem Richter vorgelegt werden soll. Es sei denn § 1666 BGB steht im Raum.

  • Mmmh ich glaub mein PC hat heute ne Macke. Mir fehlten wohl ein paar Kommentare...
    So ein wenig Anschluss hab ich ja doch...
    Nun gut - ein Hoch auf die Technik.

  • Vielen Dank für Eure Meinungsäußerung. Ich hatte ehrlich gesagt, nicht vor, mich von meiner Meinung abbringen zu lassen, war mir nur nicht sicher, ob ich das ganze nicht etwas zu engstirnig sehe. Ich war da mit zu vielen Emotionen dabei, da mich die Art und Weise des Richters doch sehr auf die Palme gebracht hatte. Und in solchen Situationen den kühlen Kopf zu bewahren, fällt mir dann manchmal etwas schwer. Daher vielen Dank für eure Rückenstärkung. Ich werde nun meine Entscheidung treffen und dann soll sich das OLG damit rumärgern. :strecker

  • Ich hatte den Thread aus dem Blick verloren. Auch wenn ich schon seit längerem keine F-Sachen mehr mache, möchte ich interessehalber nochmal auf #8 und #9 zurückkommen:

    Dies festzustellen ist nach hiesiger Ansicht nämlich auch originäre Aufgabe der StA oder der Polizei und nicht des Familiengerichts und erst recht nicht die des Ergänzungspflegers.

    Der Ergänzungspfleger soll auch nicht die Aussagebereitschaft feststellen, sondern durch die Bestellung soll - in diesem Stadium - mittels eines beschränkten Aufenthaltsbestimmungs- und ggf. Einwilligungsrechts bzgl. Befragungen und ggf. Untersuchungen des Kindes die Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 StPO ermöglicht werden.


    Dies festzustellen ist nach hiesiger Ansicht nämlich auch originäre Aufgabe der StA oder der Polizei und nicht des Familiengerichts und erst recht nicht die des Ergänzungspflegers.

    Der Ergänzungspfleger soll auch nicht die Aussagebereitschaft feststellen, sondern durch die Bestellung soll - in diesem Stadium - mittels eines beschränkten Aufenthaltsbestimmungs- und ggf. Einwilligungsrechts bzgl. Befragungen und ggf. Untersuchungen des Kindes die Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 StPO ermöglicht werden.

    Eben nicht. Der Ergänzungspfleger entscheidet darüber - und NUR darüber - ob das Kind von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt MÜSSEN die Voraussetzungen des § 52 II StPO bereits geprüft und bejaht worden sein. Die Frage der (ärztlichen) Untersuchung des Kindes ist wiederum eine ganz andere Baustelle.

    Wieso bedarf es für Befragungen/Untersuchungen zur Feststellung der Aussagebereitschaft/Verstandesreife keines Ergänzungspflegers? Wenn man über die Wahrnehmung bzw. Nicht-Wahrnehmung entsprechender Termine die Eltern befinden, können sie das Ermittlungsverfahren doch ganz einfach dadurch beeinflussen, dass das Kind zu entsprechenden Terminen schlicht nicht erscheint. Mit (ärztlicher) Untersuchung des Kindes meinte ich nicht eine solche wegen etwaiger Verletzungen durch die vorgeworfene Tat, sondern eine solche zwecks Prüfung der Verstandesreife.

  • Ich bin jetzt im Strafprozessrecht nicht mehr so fit, aber gibt es nicht auch dort Mittel und Wege, jemanden zum Erscheinen zu einem Anhörungstermin zu zwingen? Vorführung, Zwangsgeld o.ä.

    Woraus entnimmst du, dass der Ergänzungspfleger gem. § 52 Abs. 2 StPO ein Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Anhörungstermine hat und die Eltern insoweit von der Vertretung ausgeschlossen sind?

    Bei wiederholtem Nichterscheinen zum Termin könnte man ggf. darüber nachdenken, ein Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge für gewisse Teilbereiche zu entziehen und dann - anschließend - einen Ergänzungspfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellen.

  • Ich verweise insoweit mal auf einen anderen Thread

    hier

    insbesondere den Beitrag #21.

    Natürlich macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers nur Sinn, wenn ihm hierbei gleichzeitig auch eine Annexkompetenz zugestanden wird, um etwa bestimmen zu können, dass das Kind bei der STA oder bei einem Arzt zur Untersuchung erscheinen muss.

  • Wo sollte der link denn eigentlich wirklich hingehen?

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  • Wieso bedarf es für Befragungen/Untersuchungen zur Feststellung der Aussagebereitschaft/Verstandesreife keines Ergänzungspflegers? Wenn man über die Wahrnehmung bzw. Nicht-Wahrnehmung entsprechender Termine die Eltern befinden, können sie das Ermittlungsverfahren doch ganz einfach dadurch beeinflussen, dass das Kind zu entsprechenden Terminen schlicht nicht erscheint. Mit (ärztlicher) Untersuchung des Kindes meinte ich nicht eine solche wegen etwaiger Verletzungen durch die vorgeworfene Tat, sondern eine solche zwecks Prüfung der Verstandesreife.

    Ich denke, das sind verschiedene Baustellen. Zwei grundsätzliche Entscheidungen zu § 52 Abs. 2 StPO hattest Du ja selbst hier schon unter #5 eingestellt. Sollten sich die Eltern dem Ermittlungsverfahren entziehen, kann m. E. zusätzlich geprüft werden, ob eine weitere Ergänzungspflegschaft anzuordnen ist, die dann aber auf "Prüfung der Verstandesreife und der Aussagebereitschaft" lauten müsste. Ich denke aber, dass Polizei / StA / Strafrichter da zunächst andere Wege gehen könn(t)en, bevor es dazu kommen muss.

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    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Danke.

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