neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13

  • Guten Morgen,

    gibt es bei euch auch das Problem, dass im Formular zum Teil keine Überweisungsart angekreuzt ist und sich der Gläubiger (-vertreter) dann wundert, dass er kein Geld bekommt? Ich habe das leider mittlerweile schon häufiger gehabt...

    Es ist doch richtig, dass mit Erlass des Pfändungsbeschlusses der Antrag verbraucht ist und ein reiner Überweisungsbeschluss beantragt werden muss, welcher wieder 15 Euro kostet, oder? Muss das dann auch wieder auf dem Formular passieren?

    Oder fragt ihr beim Gläubiger (-vertreter) an, ob er nicht doch eine Überweisung wünscht?

    Liebe Grüße :)

    Anfangs waren das bestimmt 30 %. Inzwischen ist die Quote auf unter 10 % gesunken, wo das Kreuzchen
    "vergessen" wurde, der Pfüb so zu uns kommt und wir kein Geld an den Gläubiger schicken.

    Mittlerweile kommt es auch nicht mehr so oft vor, dass "an Zahlung statt" angekreuzt wird, in der Regel, weil
    die Gläubiger nicht wissen, was das heisst. (Ich frage mich gerade, ob es nicht "an Zahlung statt" heissen müsste, im Formular steht "an Zahlungs statt", aber vielleicht bin ich noch icht so richtig wach)

  • Ich frage mich gerade, ob es nicht "an Zahlung statt" heissen müsste, im Formular steht "an Zahlungs statt"

    "an Zahlungs statt": so auch im Gesetz (§ 835 Abs. 1 ZPO).


    Hat mir keine Ruhe gelassen , der Eintrag im Duden lautet aber tatsächlich:

    an Zahlungs statt ( veraltet; anstelle einer Zahlung von Geld )

    Hört sich trotzdem komisch an und bei google findet er auch über 14 Mio Einträge ohne "s".

    Aber dann hat sich der Tag ja schon gelohnt, weil ich was gelernt habe.

  • Es ist doch richtig, dass mit Erlass des Pfändungsbeschlusses der Antrag verbraucht ist und ein reiner Überweisungsbeschluss beantragt werden muss, welcher wieder 15 Euro kostet, oder? Muss das dann auch wieder auf dem Formular passieren?

    Ist das wirklich so, dass ein späterer Überweisungsbeschluss, der ja in der gleichen Akte ergeht, wieder 15 € kostet? Ich würde das mal bezweifeln.

    Genau das war ja meine Frage. Ich weiß es nicht.

  • es gibt eine Meinung die besagt, dass die Streichung des Wortes "Überweisung" eine nicht zulässige Abänderung des Formulars bedeutet..... ..... Diese Meinung nur mal so in den Raum gestellt. Ich persönlich sehe es anders:)

    Es gibt Meinungen, dass der Versuch, vernünftige Formulare für die Zwangsvollstreckung einzuführen, gründlich in die Hose gegangen ist. Das ist auch meine Meinung!;)


    :daumenrau

  • Es ist doch richtig, dass mit Erlass des Pfändungsbeschlusses der Antrag verbraucht ist und ein reiner Überweisungsbeschluss beantragt werden muss, welcher wieder 15 Euro kostet, oder? Muss das dann auch wieder auf dem Formular passieren?

    Ist das wirklich so, dass ein späterer Überweisungsbeschluss, der ja in der gleichen Akte ergeht, wieder 15 € kostet? Ich würde das mal bezweifeln.

    Genau das war ja meine Frage. Ich weiß es nicht.

    Die Gerichtskosten entstehen auch bei nachträglichem Erlass des Überweisungsbeschlusses nur einmal: siehe VV 2111 GKG
    [TABLE='width: 100%']

    [tr][td]

    2111

    [/td][td]

    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO ......

    [/td][td]

    15,00 EUR

    [/td][/tr][tr][td][/td][td]

    Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.

    [/td][td][/td][/tr]


    [/TABLE]

  • [quote='melli0912','RE: neues PfüB-Antragsformular ab 01.03.13'] es gibt eine Meinung die besagt, dass die Streichung des Wortes "Überweisung" eine nicht zulässige Abänderung des Formulars bedeutet..... ..... Diese Meinung nur mal so in den Raum gestellt. Ich persönlich sehe es anders:)

    Es gibt Meinungen, dass der Versuch, vernünftige Formulare für die Zwangsvollstreckung einzuführen, gründlich in die Hose gegangen ist. Das ist auch meine Meinung!;)


    Das sehe ich nicht so eng. Das "amtliche" PFÜB-Formular ist keine heilige Kuh, die nicht berührt werden darf. Soweit es notwendig ist und wenn der Gläubiger darin enthaltene Ansprüche , wie z.B. die Ziffer 2. im Anspruch A (an Arbeitgeber) nicht pfänden will, kann er dies ohne weiteres streichen. Noch immer ist der Gläubiger Herr des Verfahrens und er entscheidet unabhängig von den Formularvorgaben, welche Ansprüche er pfänden will und welche nicht.

    Wenn der Gläubiger auf Seite 8 unten nicht ankreuzt "Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des Betrages....." und auch weiter unten zur "Überweisung" keine Angaben macht, bleibt es eben nur ein Pfändungsbeschluss und ist nicht zugleich auch ein Überweisungsbeschluss, Auch dies steht in der Entscheidungsfreiheit des Gläubigers ( selbst wenn es vermutlich ein Versehen ist, wenn es nicht gerade eine Sicherungsvollstreckung z.B. nach § 720 a ZPO sein sollte).
    Die Pfandverwertung von Geldforderungen erfolgt bekanntlich durch Überweisung (§ 835 ZPO) oder Anordnung und Durchführung einer anderen Art der Verwertung (§ 844 ZPO). Ohne Überweisung bleibt es demnach nur eine Pfändung, auch wenn der Beschluss als Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet ist. Dieser Mangel geht dann zu Lasten des Antragstellers, denn der Rechtspfleger ist an den Antrag gebunden und darf nicht von sich aus ohne entsprechenden Antrag die Überweisung anordnen. Beim Gläubiger nachfragen, ob evtl. vergessen wurde, dies anzukreuzen, darf er natürlich schon (so z.B. Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 467, 479). :)

  • Es ist doch richtig, dass mit Erlass des Pfändungsbeschlusses der Antrag verbraucht ist und ein reiner Überweisungsbeschluss beantragt werden muss, welcher wieder 15 Euro kostet, oder? Muss das dann auch wieder auf dem Formular passieren?

    Ist das wirklich so, dass ein späterer Überweisungsbeschluss, der ja in der gleichen Akte ergeht, wieder 15 € kostet? Ich würde das mal bezweifeln.

    Genau das war ja meine Frage. Ich weiß es nicht.

    Die Gerichtskosten entstehen auch bei nachträglichem Erlass des Überweisungsbeschlusses nur einmal: siehe VV 2111 GKG

    2111Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO ......15,00 EUR
    Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.

    Vielen vielen Dank!!! :) :) :) Das war mir so tatsächlich nicht klar. Vermutlich, weil ich schon sehr lange nicht mehr in die VV-Nummer geschaut habe :oops: Danke für die Aufklärung!

  • Zu Ziffer 17 des BMJ.... "Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind nicht vollständig. Ich möchte Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner pfänden lassen, die ich nicht gefunden habe.Die Formulare führen die praktisch wichtigsten bzw. häufigsten Forderungen auf, die gepfändet werden sollen. Nicht möglich ist es, in einem verbindlichen Formular sämtliche Forderungen abzubilden, die der Pfändung unterliegen, ohne den Umfang eines solchen Formulars in nicht vertretbarer Weise zu sprengen. In den Kästen für „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ und „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ haben Sie die Möglichkeit, weitere Forderungen an den Arbeitgeber oder die Kreditinstitute einzutragen. Auf Seite 6 bzw. 7 der Formulare können Sie außerdem in dem Kasten „Anspruch G (an Sonstige)“ Forderungen, für die ansonsten keine Eintragungsmöglichkeit besteht, eingeben."


    Was, wenn der übereifrige Antragsteller das ganze Gesummse just bezügl. Forderung aus Anspruch A + D in seitenlangen Anlagen (da hat er sich einst mal so richtig Mühe gegeben) quasi wiederholt und "ergänzt"?

    Das wurde hier bestimmt auch schon thematisiert - ich finde es nur nicht..... hmpf.

    Vorgesehen sind Anlagen nach Wortlaut d. BMJ-Antwort 17 ja nicht.

  • Zitat

    Was, wenn der übereifrige Antragsteller das ganze Gesummse just bezügl. Forderung aus Anspruch A + D in seitenlangen Anlagen (da hat er sich einst mal so richtig Mühe gegeben) quasi wiederholt und "ergänzt"?

    Wie sollen "wir" es sonst machen? Einfach nicht mehr vollstrecken? Möglichkeiten um für den Gläubiger an die Forderung zu kommen einfach ausklammern, da das Formular nicht dafür gemacht ist und Anlagen "unerwünscht"? Was spricht gegen vernünftige Anlagen?

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Zitat

    Was, wenn der übereifrige Antragsteller das ganze Gesummse just bezügl. Forderung aus Anspruch A + D in seitenlangen Anlagen (da hat er sich einst mal so richtig Mühe gegeben) quasi wiederholt und "ergänzt"?

    Wie sollen "wir" es sonst machen? Einfach nicht mehr vollstrecken?

    JAAAA ! Exakt, denn nur so kann ja das Ziel (u.a.) erreicht werden, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Formularen irgendetwas von "Effizienz in der Berabeitung für die Vollstreckungsgerichte" faselte. :teufel:

    Möglichkeiten um für den Gläubiger an die Forderung zu kommen einfach ausklammern, da das Formular nicht dafür gemacht ist und Anlagen "unerwünscht"? Was spricht gegen vernünftige Anlagen?

  • Ja, auch ich erinnere ich mich da gerne zurück an die schönen
    Ein-zwei-Seiten-Pfänder mancher Inkassos,
    naja - vorbei.
    :(

  • Zitat

    Was, wenn der übereifrige Antragsteller das ganze Gesummse just bezügl. Forderung aus Anspruch A + D in seitenlangen Anlagen (da hat er sich einst mal so richtig Mühe gegeben) quasi wiederholt und "ergänzt"?

    Wie sollen "wir" es sonst machen? Einfach nicht mehr vollstrecken?

    JAAAA ! Exakt, denn nur so kann ja das Ziel (u.a.) erreicht werden, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Formularen irgendetwas von "Effizienz in der Berabeitung für die Vollstreckungsgerichte" faselte. :teufel:

    Möglichkeiten um für den Gläubiger an die Forderung zu kommen einfach ausklammern, da das Formular nicht dafür gemacht ist und Anlagen "unerwünscht"? Was spricht gegen vernünftige Anlagen?

    Ich hoffe mal, das war jetzt ironisch gemeint, denn ich finde es nicht gerade witzig, daß es Rechtspfleger gibt, die Zeit haben, die Kästchengröße an Formularen nachzumessen, die im übrigen schon durch unterschiedliche Druckereinstellungen variieren können oder sich Gedanken machen, ob das Formular auf einer Seite 5 mm länger ist, als der Vordruck der als offizieller Vordruck gilt. Ist das etwa effizient?

    Die zwar noch wenigen, aber doch aufschlußreichen Urteile zu diesen Themen bestätigen meine Meinung, daß das Kleinkrämerei ist oder war, je nach dem.

    Und wenn ich als Gäubigervertreter oder als für den Gläubigervertreter Handelnder dann hingehe und meinen Pfändungsantrag, der der Forderungssicherung des Gläubigers dient, möglichst umfassend und für alle Beteiligten auch nachvollziehbar und schlüssig mittels entsprechender Anlagen einreiche und es kommt dann nicht nur auf die Kästchengröße oder Farbe oder Länge einer Linie, sondern auch noch darauf an, daß leider, leider alle Ansprüche eben nicht in die Kästchen passen und deshalb auf bestimmte Pfändungen schlicht verzichtet werden soll, dann gute Nacht du liebes Rechtssystem.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Es gibt in der Tat Rechtspfleger, die die Größe des Formulars nachmessen und die haben sich dafür eigens eine Schablone nach dem Muster des Download-Formulars des BMJ angefertigt. Und so wurde dieser Tage unser PFÜB-Antrag zurückgewiesen, weil er nicht dieser Schablone entsprach. Die Rechtspflegerin hat dabei offensichtlich folgenden Hinweis auf der entsprechenden Internetseite des BMJ übersehen:
    Nutzungshinweis
    Maßgebend ist die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der Formulare; die anliegenden Formulare bilden diese Fassung ab.“
    Und so habe ich mir halt die Mühe gemacht, den im BGBl veröffentlichten Vordruck, sowie den des BMJ-Formulars aus dem Internet und unseren eigenen Antrag nachzumessen.
    Das Ergebnis war sehr interessant: unser Antrag wich vom amtlichen Formular aus dem BGBl im tolerierbaren Millimeterbereich ab, während die Abweichung beim Formular des BMJ zwischen 1 und 1,5 Zentimeter betrug:
    [TABLE='width: 810']

    [tr][td][/td][td]

    BGBl

    [/td][td][/td][td][/td][td][/td][td]

    BMJ

    [/td][td][/td][td][/td][td][/td][td]

    eigenes

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    Seite

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    breit cm

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    hoch cm

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    Seite

    [/td][td]

    breit cm

    [/td][td]

    hoch cm

    [/td][td][/td][td]

    Seite

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    breit cm

    [/td][td]

    hoch cm

    [/td][/tr][tr][td]

    1

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    7,80

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    24,10

    [/td][td][/td][td]

    1

    [/td][td]

    8,40

    [/td][td]

    26,20

    [/td][td][/td][td]

    1

    [/td][td]

    8,00

    [/td][td]

    25,00

    [/td][/tr][tr][td]

    2

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    15,00

    [/td][td]

    23,90

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    2

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    16,20

    [/td][td]

    25,90

    [/td][td][/td][td]

    2

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    15,50

    [/td][td]

    24,70

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    3

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    15,10

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    24,00

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    3

    [/td][td]

    16,30

    [/td][td]

    26,10

    [/td][td][/td][td]

    3

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    15,50

    [/td][td]

    24,80

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    4

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    15,30

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    24,40

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    4

    [/td][td]

    16,50

    [/td][td]

    26,30

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    4

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    15,70

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    25,00

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    5

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    5

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    25,00

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    6

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    6

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    25,90

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    6

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    15,70

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    24,70

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    7

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    15,20

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    24,10

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    7

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    7

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    8

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    8

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    15,70

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    9/1

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    [/td][td]

    9,70

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    9/1

    [/td][td]

    16,40

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    10,50

    [/td][td][/td][td]

    9/1

    [/td][td]

    14,60

    [/td][td]

    10,10

    [/td][/tr][tr][td]

    9/2

    [/td][td]

    13,90

    [/td][td]

    8,70

    [/td][td][/td][td]

    9/2

    [/td][td]

    15,10

    [/td][td]

    8,80

    [/td][td][/td][td]

    9/2

    [/td][td]

    14,30

    [/td][td]

    8,40

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Und so darf man sich nicht wundern, wenn die Beschwerdegerichte das Thema „amtliches Formular“ etwas lockerer angehen, so wie es z.B. das LG Kiel zu 4 T 16/13 getan hat.


    Ein Optimist hofft, dass es besser werde. Der Pessimist befürchtet dies.:wechlach:

  • Zitat

    Was, wenn der übereifrige Antragsteller das ganze Gesummse just bezügl. Forderung aus Anspruch A + D in seitenlangen Anlagen (da hat er sich einst mal so richtig Mühe gegeben) quasi wiederholt und "ergänzt"?

    Wie sollen "wir" es sonst machen? Einfach nicht mehr vollstrecken? Möglichkeiten um für den Gläubiger an die Forderung zu kommen einfach ausklammern, da das Formular nicht dafür gemacht ist und Anlagen "unerwünscht"? Was spricht gegen vernünftige Anlagen?

    In meinem konkreten Fall wurden die einst (also VOR dem 01.03.2013) gefrickelten Anlagen stumpf drangetackert, was dann natürlich mit Wiederholungen einhergeht, da das Formular ja dann doch ein paar Dinge beinhaltet.

    Meine Frage zielte auch eher auf Zulässigkeit denn Erwünschtseins ab.

  • Ich hole diesen älteren Beitrag nochmal hoch und berichte von einem Gespräch mit unserer Azubi:

    In der Schule werden gerade die PfÜb- und ZV-Anträge durchgenommen. Bei den auszufüllenden Forderungen war die Mehrheit der Klasse (inkl. der Lehrerin) der Meinung, dass links die ausgerechneten Zinsen bis zum Tag der Antragstellung und rechts das Datum ab wann ursprünglich verzinst wurde, eingesetzt werden müssen. Also die schon oben erwähnte, doppelte Verzinsung.
    Ich war beruhigt, dass es unsere Azubi als logisch betrachtete, ausgerechnete Zinsen und dann den Tag nach Antragstellung oder nur den Zinsbeginn ohne Betrag einzugeben. Leider ist sie bislang an der Wand der Mehrheit in der Klasse gescheitert, mit ihrer Ansicht durchzukommen.
    Ich habe sie gebeten, die anderen mal in den jew. Büros prüfen zu lassen, ob bei dieser Form Monierungen erfolgt sind. Auf das Ergebnis bin ich gespannt.

  • Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?

  • Wir haben hier Gläubiger, die bei den neuen Formularen Seite 1 des Vordrucksatzes nur beim Originalantrag beifügen, bei den Abschriften nicht. So kann es doch aber wohl nicht sein, der Antrag ist doch Bestandteil des Pfübs oder ?

    Nöö, bekomme die meisten ohne die erste Seite.

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