Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • Eine Wohnungseigentümergemeinschaft machte in 32 Einzelverfahren Wohngeldrückstände geltend. Wenn der beklagte Wohnungseigentümer hiergegen einwendet, durch die gewählte Prozessführung seien ungerechtfertigte Mehrkosten entstanden, ist dieser Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

    BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 58/12

    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/gem…erfahren-349936

    Diese Entscheidung ist mittelbar auch für das Versteigerungsverfahren interessant, weil es darum ging, ob die WEG im Hinblick auf den Nachweis des Objektbezuges der einzelnen Ansprüche der Rangklasse 2 jeweils separate Rechtsstreite führen durfte:

    "c) Auch das Vorrecht, das Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, ergibt keinen sachlichen Grund, die Hausgeldforderungen wegen verschiedener Wohnungen einer Anlage gegen einen Eigentümer in getrennten Verfahren durchzusetzen. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass dieses Vorrecht nur besteht, wenn die Rückstände den Mindestbetrag von 3% des Einheitswerts der Wohnung übersteigen und glaubhaft gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 ZVG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Richtig ist auch, dass die Glaubhaftmachung einfach gelingt, wenn die Hausgeldforderung in einem gesonderten Verfahren tituliert wird. Der Mehraufwand, den ein solches Verfahren verursacht, wäre mit diesem Gesichtspunkt aber nur zu rechtfertigen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Höhe der Rückstände für die einzelne Wohnung bei Geltendmachung aller Rückstände des Eigentümers in einem einheitlichen Verfahren nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen glaubhaft machen könnte. Dafür ist nichts ersichtlich. Zur Glaubhaftmachung genügt bei einem Titel, der die Beträge nicht einzeln ausweist, z.B. die Vorlage eines Doppels der Klageschrift (Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/887 S. 46). Auch hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, statt der Verurteilung des Wohnungseigentümers zur Zahlung des Gesamtbetrags die Verurteilung zur Zahlung der Einzelbeträge zu beantragen."

    (Rdnr. 11 der Entscheidung)

  • BGH, Beschluss vom 8. November 2012 - V ZB 124/12

    Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt. 

    In diesem Beschluss geht es ja auch um Offenkundigkeit. Dazu habe ich in einem meiner Verfahren einen Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29.11.2012, 9 T 260/11. Ich weiß nicht, ob der schon veröffentlicht wurde. Ich habe ihn aber.)

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



    2 Mal editiert, zuletzt von Annett (10. Januar 2013 um 09:38) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung, der die anteiligen Prämien für eine bestehende Gebäudeversicherung entrichtet, ist im Hinblick auf Schäden am Gemeinschaftseigentum oder am Sondereigentum anderer Eigentümer nicht "Dritter" im Sinne von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.


    LG Nürnberg-Fürth 12. Zivilkammer, Urteil vom 20.07.2012, 12 O 438/12

  • Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlichrechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht


    1.a) § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 144), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945), Seite 751 und
    b) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg – Landesteil Oldenburg -, Band 48 Nummer 115), erneut bekannt gemacht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II (Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1. 1. 1919 – 8. 5. 1945), Seite 150
    sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    2.Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.

    Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist.

    BVerfG, Beschluss vom 18.12.2012, 1 BvL 8/11 und 1 BvL 22/11

    Danke an ich-bins-nur für den Hinweis

  • Zur Dinglichkeit des Hausgeldanspruches:

    [h=6]LG Heilbronn, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 T 231/12

    Wahrung des dinglichen Vorrechts der WEG auf Befriedigung von Hausgeldforderungen trotz vormerkungsbesichertem Eigentumswechsel (Mit Anmerkung von Gerhard Schmidberger, Dipl-Rpfl., Heilbronn) (ZfIR 2013, 111)[/h]

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • BGH, B.v. 17.01.2013, V ZB 53/12

    Leitsatz
    Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.
    Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.

  • BGH VII ZB 2/12 v.7.2.2013

    LEITSATZ
    BGB § 288 Abs. 2

    Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.

    BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12 - LG Kempten (Allgäu)

    AG Kempten

    (Anmerkung 1556: "Weihnachtsmann" i. S. des Gesetzes ist auch der "Osterhase")

  • Sächs. OVG, Beschluss vom 07.03.2013, 5 A 278/11.

    http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/d…/10A278.B01.pdf

    ohne amtlichen Leitsatz, Kernaussage:

    Eine nicht zum Zwangsversteigerungsverfahren angemeldete öffentliche Grundstückslast darf nicht mittels Duldungsbescheid beim Ersteher des Grundstücks erhoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Nichtanmeldung vom Gläubiger der öff. Grundstückslast nicht verschuldet wurde noch zu vertreten ist. (Hier war nach dem Vortrag des Gläubigers bei der Zuschlagserteilung noch nicht sicher gewesen, ob die Grundstückslast überhaupt entstanden war. Die Wirksamkeit der Beitragssatzung vom 25. Oktober 2005 ist erst mit Urteil vom 17. Februar 2009 - also eineinhalb Jahre nach Zuschlagserteilung - durch das Verwaltungsgericht festgestellt worden. Der Abwasserzweckverband S........... habe erst ab diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis darüber gehabt, dass die Beitragssatzung vom 25. Oktober 2005 eine wirksame Ermächtigung darstelle.)

    In der Entscheidung heißt es:
    "Den Regelungen in §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 ZVG ist nicht zu entnehmen, dass infolge der Zuschlagserteilung nur solche Rechte erlöschen, deren Anmeldung schuldhaft unterlassen wurde. Vielmehr wird allein auf die Anmeldung und die Aufnahme in das geringste Gebot abgestellt, also auf die Erfüllung formeller Kriterien. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Erfordernisses der Anmeldung. Nur angemeldete oder aus dem Grundbuch ersichtliche Rechte sind nach § 45 Abs. 1 ZVG bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen und bleiben nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 ZVG bestehen. § 52 Abs. 1 ZVG schützt mit der Regelung, dass nur die im geringsten Gebot berücksichtigten Rechte bestehen bleiben, mithin - abgesehen von besonderen gesetzlichen Vorschriften, die ein Fortbestehen von dinglichen Rechten anordnen - nur ein mit diesen Rechten belastetes Grundstück auf den Ersteher übergeht, den Ersteher davor, dass nach dem Zuschlag Ansprüche gegen das Grundstück geltend gemacht werden, die er nicht kennen und deshalb nicht in seine Kalkulation einbeziehen konnte (BVerwG, Urt. v. 7. September 1984 - 8 C 30/82 -, juris Rn. 19 m. w. N.)."

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.03.2013, 2 BvR 2918/12 (hier zitiert nach Juris)

    Kernaussagen

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs. 1 GG) umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (vgl. BVerfG, B. v. 17.01.2012, 1 BvR 2728/10 <Rn 13>). Zur Pflicht des Gerichts, dem Antrag einer Partei auf mündlicher Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen, vgl. BGH ,B .v. 17.12.1996, VI ZR 50/96 = NJW 1997, 802 <802 f>.

    Kommt ein Gericht dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht nach, liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es den Antrag völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 17.01.2012, 1 BvR 2728/10  <Rn 15>).


  • Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.04.2012, 1 U 117/11 = Rpfleger 2013, 43
    (Achtung, dejure verlinkt falsch, Leitsatz siehe z.B. http://www.rvr.de/fom/483/Aktuel…ht.html?aid=179 Edit: dejure verlinkt nun richtig)

    Leitsatz
    Für das Zwischenverfahren zwischen der Aufhebung einer Zwangsverwaltung bis zur Endabrechnung des Zwangsverwalters stellt § 12 Abs. 3 S. 2 Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) keine Grundlage dafür dar, einen Vorschuss vom Gläubiger zu fordern. Vielmehr hat der Zwangsverwalter nach vollständiger Beendigung des Verfahrens - soweit ein Fehlbetrag verbleibt - gegenüber dem Gläubiger die Nachforderung aus § 13 Abs. 3 S. 2 ZwVwV geltend zu machen und die Endabrechnung zu erstellen (§ 14 Abs. 4 ZwVwV).

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (13. Mai 2013 um 12:37) aus folgendem Grund: dejure verlinkt nun richtig

  • I. Instanz: AG Gummersbach, B. v. 20.06.2012, 68 K 22/11
    Kernaussagen:
    1. Wird entgegen der gerichtlichen Auflage, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen, dass trotz aller Hilfsmaßnahmen der Verlust des Hauses nicht zu verkraften sei, erneut nur ein einfaches ärztliches Attest vorgelegt, aus dem sich auch keine fortbestehende Suizidgefährdung ergibt, so kommt eine nochmalige Verlegung des Zuschlagsverkündungstermins regelmäßig nicht in Betracht.
    2. Allein die Tatsache, dass die angespannte finanzielle Situation durch unglückliche Umstände herbeigeführt wurde und der für alle Versteigerungsverfahren zutreffende Grund, dass der Verlust des Eigenheimes für die Betroffenen eine hohe Belastung darstellt, kann nicht zur Versagung des Zuschlags oder einer weiteren Aussetzung der Entscheidung führen.

    II. Instanz: LG Köln, B. v. 27.08.2012, 6 T 254/12
    Kernaussagen:
    1. Was die Einstellung nach § 765a ZPO anbelangt, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer anschießt, Bezug genommen.
    2. Die Kostentragung für die Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 26 Abs.3 GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Zuschlags-Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten in diesem Verfahren regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der ZPO gegenüberstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 194; NJW-RR 2007, 358 m.w.Nw.; NJW 2007, 3279; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 74 a Rn.9, Anm. 9.5; § 99, Rn.2, Anm. 2.5).

  • LG Mühlhausen, B. v. 17.07.2012, 2 T 122/12 (zu finden bei juris).

    Kernaussagen:

    1. Die Prognose, dass die beantragte Teilungsversteigerung erfolglos bleiben wird, ist nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die von einem Ersteher nach § 91 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ZVG zu übernehmenden Rechte in ihrem Wert weit über dem Verkehrswert der Immobilie liegen. Mutwillig erscheint die Rechtsverfolgung, die Gemeinschaft mit den Mitteln der Teilungsversteigerung aufzuheben, nur dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem geringsten Gebot voraussichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Geboten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (BGH, Beschl. V. 15.03.2011, Aktz.: VZB 177/10, RN 13). Kommt die Antragsgegnerin, zu deren Gunsten eine im geringsten Gebot zu berücksichtigende Rückauflassungsvormerkung eingetragen ist, als Bieterin in Betracht, bestehen Erfolgsaussichten.

    2. Hier besteht keine Veranlassung, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizuordnen. Die Kammer (LG Mühlhausen, Einzelrichter, Beschl. v. 08.05.2012, Az.: 2 T 81/12, n. v.) hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einer Mobiliarvollstreckung nicht für erforderlich gehalten. Der Unterschied zwischen einer Teilungsversteigerung und der Mobiliarvollstreckung vermag eine Beiordnung nicht zu begründen. Der Fall des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung erscheint sogar noch einfacher gelagert als die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Auf jeden Fall aber ist die zu bewältigende Rechtsmaterie nicht schwierig und sind hinsichtlich der persönlichen Situation des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er die Sache nicht ohne anwaltliche Hilfe bewältigen könnte.

  • Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 164/12

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…566&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zur Dinglichkeit des Hausgeldanspruches:

    LG Heilbronn, Beschluss vom 21.12.2012 - 1 T 231/12

    Wahrung des dinglichen Vorrechts der WEG auf Befriedigung von Hausgeldforderungen trotz vormerkungsbesichertem Eigentumswechsel (Mit Anmerkung von Gerhard Schmidberger, Dipl-Rpfl., Heilbronn) (ZfIR 2013, 111)

    Die Entscheidung ist nun in der Kernaussage zu finden bei http://www.koehler-rechtsanwaelte.de/aktuelle-recht…echt-koeln.html und - endlich im Volltext - bei juris und beck-online.

  • BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11

    Leitsatz:
    Für eine auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 85a Abs. 2 ZVG gestützte wettbewerbsrechtliche Klage fehlt es im Hinblick auf die insoweit gemäß § 793 in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO, §§ 95, 97 ff. ZVG gegebenen Beschwerde-möglichkeiten regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

    Aus den Gründen (Rn. 18, 19)

    Wäre es der Klägerin möglich, den begehrten Titel zu erstreiten, würde dies bedeuten, dass über die Zulässigkeit bestimmter Gebote im Zwangsversteigerungsverfahren neben den dafür funktional nach § 1 ZVG und nachfolgend im Instanzenzug zuständigen Versteigerungsgerichten gemäß § 890 ZPO die Wettbewerbsgerichte zu entscheiden hätten. Abgesehen davon, dass damit die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestünde, hätte im Rahmen der Vollstreckung des Unterlassungstitels der Schuldner, dessen verstärktem Schutz die Regelung des § 85a ZVG vor allem dient (vgl. Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl. Rn. 344b), ebenso wie andere am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte allenfalls die Stellung von Zeugen. Es kommt hinzu, dass gemäß § 12 Abs. 2 UWG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich des Wettbewerbsrechts die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes regelmäßig nicht erforderlich ist. Damit bestünde die Gefahr, dass der Gläubiger durch eine dementsprechend schnell und leicht erwirkte einstweilige Verfügung im Zwangsversteigerungsverfahren einen Rechtsnachteil erleidet, der dort auch dann, wenn er ungerechtfertigt ist, als solcher nicht mehr beseitigt werden kann.Demnach sind allein die zuständigen Versteigerungsgerichte dazu berufen, Verhaltensweisen des Gläubigers zu unterbinden, die auf eine Umgehung der insbesondere dem Schutz des Schuldners dienenden Regelung des § 85a Abs. 2 ZVG abzielen und deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind.

  • Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die für eine Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden und damit als zugestellt gelten, wenn diese Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der in dem erstgenannten Staat ansässig ist, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet.

    EuGH, Urteil vom 19.12.2012, Rs. C-325/11
    http://curia.europa.eu/juris/document…t=1&cid=3070746


    Rpfleger 2013, 278 mit Anm. Rellermeyer

    Rellermeyer weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass bei Zustellungsempfängern mit Zustellort in der Europäischen Union eine Zustellung nach § 4 ZVG nicht mehr möglich ist.

    siehe auch:
    http://www.entsenderecht.de/meldungen/EuGH…riftstuecke-321

  • BGH v. 28.2.2013 V ZB 18/12 (sehr lesenswert, sehr überraschend)

    BGB § 268 Abs. 3 Satz 1, § 880 Abs. 5, § 1150
    Bei der Ablösung von Rechten braucht sich der Inhaber eines Zwischenrechts die Rangänderungen, die erst nach der Eintragung seines Rechts in das Grundbuch wirksam geworden sind, nicht entgegenhalten lassen. Er kann unabhängig davon, aus welchem der nach der Rangänderung vorrangig gewordenen Rechte die Voll-streckung in das Grundstück betrieben wird, das vorrangige Recht insgesamt ablösen. Dabei geht das abgelöste Recht gemäß § 1150, § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Inhalt und dem Rang auf den Ablösenden über, den dieses Recht im Zeitpunkt der Eintragung des Zwischenrechts hatte.
    BGH, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 18/12 - LG Düsseldorf
    AG

  • BGH, B. v. 18.04.2013, IX ZR 109/12

    Leitsatz:
    Die Pflicht des Zwangsverwalters, von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung vorgehalten werden muss, und nur Verpflichtungen einzugehen, die unter Berücksichtigung solcher Rückstellungen aus den bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können, schützt die Verfahrensgläubiger nur vor einer nicht ranggerechten Verteilung von Zwangsverwaltungsmasse.

    Aus den Gründen:
    Schutzzweck des § 9 Abs. 1 und 2 ZwVwV ist ... die Sicherung einer ranggerechten Verteilung der Zwangsverwaltungsmasse unter Berücksichtigung der nach § 155 Abs. 1 ZVG vorrangigen Ausgaben der Verwaltung und Kosten des Verfahrens. ... Einen Masseverteilungsschaden hat die Beklagte ... nicht erlitten. Nur unter dieser Voraussetzung könnte sie je nach Umständen die Verwalterhaftung gemäß § 154 ZVG dem Vergütungsanspruch des Klägers entgegenhalten.


    Nachtrag von Kai, 12.08.2013: Zu dieser Entscheidung siehe auch die Anmerkung von Neumeister in IGZInfo 2013, 149

  • ZVG § 149 Abs. 1, § 150 Abs. 2; InsO §§ 100, 148; ZwVwV § 5 Abs. 2 Nr. 2

    a) Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.

    b) Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.

    BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 30/11

  • Eine nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am Tag der Grundschuldbestellung erteilte Vollstreckungsklausel ist erkennbar fehlerhaft, weil dann die Voraussetzungen für die Fälligkeit nach § 1193 BGB nicht vorgelegen haben können. Diese offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist vom Vollstreckungsgericht zu beachten und hindert die Vollstreckung.

    Ob ein Nachweisverzicht nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes noch wirksam erteilt werden kann, kann in dieser Konstellation offen bleiben.

    (eigener Leitsatz)

    LG Hamburg, Beschluss vom 18.04.2013, 328 T 32/13

    Aus dem Gründen:

    Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

    Das Amtsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom …. zu Recht und mit der zutreffenden Begründung zurückgewiesen.

    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar …. am …. bezüglich der Urkunde Nr. … der Urkundenrolle für 2008 war offensichtlich fehlerhaft. Die Klausel wurde erkennbar erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 1193 BGB vorgelegen haben. Die Erteilung der Klausel erfordert jedoch den urkundlichen Beweis der Fälligkeit nach § 726 Abs. 1 ZPO, die offenkundig zum Zeitpunkt der Erteilung der Klausel noch nicht vorliegen konnte. Ob ein Nachweisverzicht auch nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes noch wirksam erteilt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Wenn der Notar wie vorliegend die Klausel am Tag der Bestellung der Grundschuld erteilt, ist offenkundig, dass eine Fälligkeit noch nicht vorliegen konnte, sodass eine Klauselerteilung zwingend hätte unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar erkennbar auf der Hand lag.

    Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind (vgl. Stöber, in: Zoller, 29. Aufl., ZPO, § 724, Rdnr. 14), so gilt dies nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgte (vgl. Stöber a. a. O., § 797, Rdnr. 12), Im Übrigen wird auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.


    (siehe (Un)zulässigkeit des "Nachweisverzichts" im Hinblick auf § 1193 II S.2 BGB n.F.? )

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!