Na ja, die Ausführungen von Vollstreckung effektiv sind oft sehr mangelhaft.
Das Haupteinkommen pfänden und dann später das Nebeneinkommen hinzurechnen lassen ist schlichtweg falsch, weil das Einkommen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung nun mal das Haupteinkommen ist und somit diesem Einkommen die unpfändbaren Grundbeträge (und ggfs. Mehrbeträge) zu entnehmen sind.
Falsch ist auch die Aussage:
"....welcher Drittschuldner die pfändbaren Beträge an den Gläubiger zu überweisen hat. Dies ist regelmäßig der Drittschuldner, bei dem der Schuldner sein höchstes Einkommen erzielt (= sogenanntes „sicheres Einkommen“, das nach § 850e Nr. 2 Satz 2 ZPO die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet)."
Nach § 850e Nr. 2 ZPO ist der unpfändbare Grundbetrag diesem Einkommen zu entnehmen und nicht der pfändbare Betrag.
Dass die Zusammenrechnung mit dem Wohngeld nicht mehr möglich ist, ist eine andere Sache, weil der § 54 SGB I erst 2005 (?) geändert wurde.